Beschluss
16 W 25/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann dinglicher Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet werden, wenn der Arrestgläubiger seinen Anspruch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
• Bei internationalen Sachverhalten ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Arrest nach EuGVVO und § 919 ZPO zu prüfen; der ordentliche Arrestgrund des § 917 Abs.1 ZPO kann trotz EuGVVO weiterhin greifen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten vorliegen.
• Zur Begründung des Arrests genügt die glaubhafte Darstellung einer bevorstehenden Verbringung oder sonstigen Erschwerung der Vollstreckung, insbesondere bei abruptem Abbruch der Geschäftsbeziehung und auffälligen Verhaltensweisen des Schuldners.
Entscheidungsgründe
Dinglicher Arrest wegen glaubhaft gemachter Erschwerung der Vollstreckung nach Vertragsbeziehung • Zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann dinglicher Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet werden, wenn der Arrestgläubiger seinen Anspruch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. • Bei internationalen Sachverhalten ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Arrest nach EuGVVO und § 919 ZPO zu prüfen; der ordentliche Arrestgrund des § 917 Abs.1 ZPO kann trotz EuGVVO weiterhin greifen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verschlechterung der Zugriffsmöglichkeiten vorliegen. • Zur Begründung des Arrests genügt die glaubhafte Darstellung einer bevorstehenden Verbringung oder sonstigen Erschwerung der Vollstreckung, insbesondere bei abruptem Abbruch der Geschäftsbeziehung und auffälligen Verhaltensweisen des Schuldners. Der Antragsteller, Kunsthistoriker, wurde 1992 vom Antragsgegner mit der Wiederauffindung oder Entschädigung verschollener Kunstwerke der Mutter des Antragsgegners beauftragt; vereinbart war ein Erfolgsvergütungsanteil von 50 %. Der Antragsteller recherchierte und beauftragte Anwälte, um Herausgabe oder Entschädigung für ein enteignetes Gemälde durchzusetzen. Später meldeten sich angebliche Miterben, die Verhandlungen scheiterten, und es kam zu einem Vergleich mit der B.-Stiftung, dessen Einzelheiten dem Antragsteller nicht bekannt sind. Der Antragsteller machte hohe Aufwendungen (ca. 1.589.309,92 EUR) geltend und fordert Berücksichtigung im Vergleich. Nach einem überraschenden Kontaktabbruch und der Mitteilung, der Antragsgegner lasse sich nun von Rechtsanwalt v. B. vertreten, kündigte der Antragsgegner die Rückforderung eines fotografischen Nachlasses an, der in einer Galerie in K. verwahrt wird. Der Antragsteller befürchtet, der Antragsgegner werde die Sammlung ins Ausland verbringen und so die Vollstreckungsmöglichkeiten erheblich verschlechtern. Das Amtsgericht lehnte den beantragten dinglichen Arrest ab; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind nach Art.31 EuGVVO i.V.m. § 919 Alt.2 ZPO international zuständig, da sich die zu arrestierenden Gegenstände in K. befinden. • Anfall des Hauptanspruchs: Der Antragsteller hat einen Anspruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag hinreichend dargelegt; als maßgebliche Normen kommen deutsches Recht und insbes. § 675 BGB i.V.m. § 157 BGB in Betracht, da die Parteien bei Vertragsschluss in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. • Arrestanspruch und Begründetheit: Es ist ein Arrestgrund nach § 917 Abs.1 ZPO gegeben. Der Arrestgrund der Auslandsvollstreckung (§ 917 Abs.2 S.1 ZPO) scheidet mangels Wohnsitz des Schuldners in Deutschland nicht ersichtlich aus; insoweit ist zu beachten, dass die EuGVVO die Lage verändert hat. • Glaubhaftmachung der Erschwernis: Die Umstände seit April 2002 (abrupter Abbruch der Geschäftsbeziehung, Berichte über einen „Frontwechsel“, Verweigerung persönlicher Kontakte, Behinderung durch neue Vertretung) rechtfertigen die Besorgnis, dass ohne Arrest die Vollstreckung wesentlich erschwert wird. • Vermögensgefährdung: Die kurzfristige Zurückforderung der Fotosammlung und die Ankündigung des Auslandsaufenthalts des Antragsgegners sind nicht als normale Geschäftsabwicklung anzusehen und begründen konkret die Befürchtung einer ungünstigen Vermögensveränderung. • Rechtsfolgen: Aufgrund der dargelegten Tatsachen war der dingliche Arrest anzuordnen; Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 923 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist begründet; der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners war antragsgemäß anzuordnen. Das Gericht nimmt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte an und stellt fest, dass der Antragsteller seinen Anspruch hinreichend dargestellt und die Voraussetzungen des Arrestgrundes des § 917 Abs.1 ZPO glaubhaft gemacht hat. Angesichts des abrupten Beendigungsverhaltens des Antragsgegners, der Verweigerung des Kontakts und der konkreten Anzeichen für eine bevorstehende Verbringung oder sonstige Erschwernis der Zugriffsmöglichkeiten besteht die berechtigte Besorgnis einer wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung. Somit ist der Arrest zur Sicherung der geltend gemachten Forderung in Höhe von 1.589.309,92 EUR anzuordnen.