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Urteil

18 U 60/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Stimmbindungsvereinbarungen der Gesellschafter sind grundsätzlich auch formfrei wirksam, auch wenn sie auf eine Satzungsänderung zielen. • Konkludente Willensbildung kann eine verbindliche Stimmbindung begründen, insbesondere durch einstimmigen Beschluss und Paraphierung eines Satzungsentwurfs. • Das Testament oder ein Nachvermächtnis steht einer wirksamen Anteilsübertragung nicht notwendigerweise entgegen, wenn die testamentarische Rückfallregelung an das Vorhandensein der Vermögenswerte bei Tod geknüpft ist. • Eine wirksame Zustimmung der Gesellschaft zur Anteilsübertragung kann in der notariellen Übertragungsurkunde oder in einer gesonderten Genehmigungserklärung des Geschäftsführers liegen. • Erledigt sich der Streitgegenstand gegen einen Beklagten durch wirksame Übertragung seiner Anteile, ist die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache möglich.
Entscheidungsgründe
Formfreie Stimmbindungsvereinbarung begründet Zustimmungspflicht zur Satzungsänderung • Stimmbindungsvereinbarungen der Gesellschafter sind grundsätzlich auch formfrei wirksam, auch wenn sie auf eine Satzungsänderung zielen. • Konkludente Willensbildung kann eine verbindliche Stimmbindung begründen, insbesondere durch einstimmigen Beschluss und Paraphierung eines Satzungsentwurfs. • Das Testament oder ein Nachvermächtnis steht einer wirksamen Anteilsübertragung nicht notwendigerweise entgegen, wenn die testamentarische Rückfallregelung an das Vorhandensein der Vermögenswerte bei Tod geknüpft ist. • Eine wirksame Zustimmung der Gesellschaft zur Anteilsübertragung kann in der notariellen Übertragungsurkunde oder in einer gesonderten Genehmigungserklärung des Geschäftsführers liegen. • Erledigt sich der Streitgegenstand gegen einen Beklagten durch wirksame Übertragung seiner Anteile, ist die Feststellung der Erledigung in der Hauptsache möglich. Die Parteien waren Alleingesellschafter einer Verlagsgruppe und erbten Anteile nach dem Tod des Familienoberhaupts. Auf Gesellschafterversammlungen vom 7.10.1998 und 4.2.1999 wurde beschlossen bzw. ein Satzungsentwurf paraphiert, der Kompetenzen vom Gesellschafterorgan auf einen Beirat übertragen sollte. Die Klägerin verlangte von den Beklagten die Zustimmung zu konkreten Satzungsänderungen und Mithilfe bei deren notarieller Beurkundung und Eintragung. Die Beklagten lehnten ab und argumentierten, es liege keine wirksame Stimmbindungsvereinbarung vor und spätere Anteilsübertragungen hätten die Rechtslage verändert. Die Beklagte zu 2) übertrug später ihre verbleibenden Geschäftsanteile an den Beklagten zu 1). Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Zustimmung; die Beklagten erhoben Berufung. • Zulässigkeit der Klage: Eine auf Erfüllung gerichtete Klage wegen Stimmbindung ist zulässig. • Wirksamkeit formfreier Stimmbindung: Die Parteien haben durch den einstimmigen Beschluss vom 7.10.1998 und die Paraphierung des Satzungsentwurfs vom 4.2.1999 konkludent und mit Rechtsbindungswillen eine Stimmbindungsvereinbarung getroffen, die den Beklagten zur Zustimmung verpflichtet. Die herrschende Literatur und Rechtsprechung lassen eine formfreie Stimmbindung zu; eine analoge Anwendung der notariellen Formvorschrift des §53 Abs.2 GmbHG ist nicht erforderlich. • Konkrete Konkretisierung: Die Paraphierung jedes Seiten des Entwurfs und die zeitliche Abfolge zeigen, dass die Parteien die Grundentscheidungen verbindlich treffen wollten und nur die notarielle Umsetzung offenblieb. • Reichweite der Verpflichtung: Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf die in den Antragstexten genannten Bestimmungen (§§5, 6 Abs.1, 7 Abs.1 Satz2, Abs.5 Satz2, Abs.6 Satz1 und die Beiratsregelungen §§8a–8c), gestützt auf die Stimmbindung, den außergerichtlichen Vergleich und §18 der Satzung als Regelungslücke-Klausel. • Wirksamkeit der Anteilsübertragungen: Die Übertragungen der Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1) waren wirksam; dem gemeinschaftlichen Testament stand die Übertragung nicht entgegen, da das Rückfallrecht an das Vorhandensein der Vermögenswerte bei Tod anknüpft. • Gesellschaftszustimmung zur Abtretung: Die erforderliche Zustimmung der Gesellschaft zur Anteilsübertragung (§17 GmbHG) wurde durch die notarielle Urkunde und eine gesonderte Erklärung des Geschäftsführers gewahrt; satzungsrechtliche Zustimmungserfordernisse waren wegen Herbeiführung/Aufrechterhaltung gleichmäßiger Beteiligungsverhältnisse nicht nötig. • Erledigung gegenüber Beklagter zu 2): Durch die wirksame Übertragung ihrer Anteile war die Klage gegen Beklagte zu 2) in der Hauptsache erledigt, daher Feststellungsantrag begründet. Die Berufung des Beklagten zu 1) bleibt ohne Erfolg; er ist zur Zustimmung in notarieller Form und zur Mitwirkung an der Eintragung der konkret benannten Satzungsänderungen verpflichtet. Die Berufung der Beklagten zu 2) führt zur teilweisen Abänderung: gegen sie wird die Klage im Übrigen abgewiesen, und es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 2) in der Hauptsache erledigt hat, weil sie ihre Geschäftsanteile wirksam auf den Beklagten zu 1) übertragen hat. Die Wirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung wird bejaht; eine notarielle Form der schuldrechtlichen Stimmbindung war nicht erforderlich. Die Anteilsübertragungen standen weder dem Testament noch satzungsrechtlichen Beschränkungen entgegen; die Gesellschaftszustimmung war in der notariellen Urkunde bzw. durch Erklärung des Geschäftsführers enthalten. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden im Tenor geregelt; die Revision wurde zugelassen.