Urteil
19 U 84/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin befand sich mit ihrer geschuldeten Leistung seit dem 01.05.2000 in Verzug; deshalb besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB.
• Ein Vertreter im Rang eines Niederlassungsleiters gilt im Geschäftsverkehr grundsätzlich als vertretungsbefugt; fehlende Vertretungsmacht ist im Geschäftsverkehr klarzustellen bzw. der Anschein kann der Anscheinsvollmacht gemäß § 176 ff. BGB zuzurechnen sein.
• Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben entfaltet keine Wirkung, wenn sein Inhalt objektiv so von zuvor Vereinbartem abweicht, dass eine Billigung durch den Empfänger nicht zu erwarten war.
• Vergütungsansprüche für behauptete Beratungsleistungen müssen substantiiert dargelegt und bewiesen werden; bloße Beratungsprotokolle genügen nicht ohne weitere Substantiierung.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen Verzuges der Klägerin; Bestätigungsschreiben und Vertretungsmacht • Die Klägerin befand sich mit ihrer geschuldeten Leistung seit dem 01.05.2000 in Verzug; deshalb besteht kein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB. • Ein Vertreter im Rang eines Niederlassungsleiters gilt im Geschäftsverkehr grundsätzlich als vertretungsbefugt; fehlende Vertretungsmacht ist im Geschäftsverkehr klarzustellen bzw. der Anschein kann der Anscheinsvollmacht gemäß § 176 ff. BGB zuzurechnen sein. • Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben entfaltet keine Wirkung, wenn sein Inhalt objektiv so von zuvor Vereinbartem abweicht, dass eine Billigung durch den Empfänger nicht zu erwarten war. • Vergütungsansprüche für behauptete Beratungsleistungen müssen substantiiert dargelegt und bewiesen werden; bloße Beratungsprotokolle genügen nicht ohne weitere Substantiierung. Die Klägerin entwickelte und vertrieb Software und Hardware; die Beklagte zu 1. betreibt Fruchtsaftproduktion. Am 24.02.2000 schlossen die Parteien einen Vertrag über Standardsoftware, Sondersoftware, Hardwarelieferung und Systemeinrichtung. Vorher hatte der Niederlassungsleiter der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2000 einen Echtbetrieb zum 01.05.2000 zugesagt. Die Klägerin lieferte jedoch nicht die erforderlichen Kabel und begann nicht mit der Implementierung; lediglich Beratungsbesprechungen in März/April 2000 wurden in Rechnung gestellt. Die Klägerin forderte später eine Anzahlung; die Beklagte drohte bei weiterem Verzug mit Vertragsrücktritt. Das Landgericht gab der Klägerin zunächst Schadensersatz; die Beklagten legten Berufung ein. Die Klägerin machte zudem geltend, ihr Niederlassungsleiter sei nicht vertretungsbefugt gewesen. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; die Klägerin befand sich seit dem 01.05.2000 mit ihrer geschuldeten Leistung in Verzug (§§ 284 II, 285, 286 BGB). • Die Klägerin hat die vereinbarten Kabel nicht unverzüglich geliefert und den zugesagten Echtbetrieb nicht eingehalten; deshalb fehlt die eigene Vertragstreue, sodass ein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB nicht besteht. • Die nachträgliche Behauptung der fehlenden Vertretungsmacht des früheren Niederlassungsleiters ist widersprüchlich und unbeachtlich. Im Geschäftsverkehr durfte die Beklagte von dessen Vertretungsmacht ausgehen; die Klägerin hat durch ihr Verhalten Anscheinsvollmacht gelten lassen; zudem ist nach § 75h HGB von einer Genehmigung des Schreibens vom 27.01.2000 auszugehen. • Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 10.03.2000 steht der zuvor erteilten Terminszusage nicht entgegen; eine ausdrückliche Klarstellung hätte den Widerruf der Zusage erfordert, und die Regeln zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben greifen nicht, wenn der Inhalt objektiv stark abweicht. • Die Beklagte befand sich nicht mit der Verlegung der Kabel oder Zahlung der Anzahlung in Verzug; die Klägerin hatte die Kabel nicht geliefert, und eine Anzahlung war vor Rechnungslegung nicht fällig (Ziff. 5.6 AGB: Zahlbar binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum). • Die geltend gemachten Beratungsvergütungen sind nicht nachgewiesen; die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, welche vergütungspflichtigen Leistungen erbracht wurden; die Protokolle belegen allenfalls Bestandsaufnahme und Terminplanung. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Die Klägerin erhält keinen Schadensersatz nach § 326 BGB, weil sie selbst seit dem 01.05.2000 mit den geschuldeten Leistungen in Verzug war und damit ihre Vertragstreue verletzt hat. Soweit die Klägerin Beratungsvergütungen geltend macht, sind diese nicht substantiiert bewiesen und daher ebenfalls abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.