Beschluss
17 W 161+162/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beschwerdeverfahren gegen Kostenentscheidung sind statthaft nach § 11 Abs.1 RpflG i.V.m. § 104 Abs.3 S.1 ZPO.
• Bei Kostenausgleichungen ist die Prozessgebühr nach dem bei Einreichung des Verfügungsantrags maßgeblichen Streitwert zu berücksichtigen, auch wenn später eine Teilrücknahme erfolgte.
• In Wettbewerbsverfahren sind Kosten eines Patentanwalts nur erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung wegen zu erwartender schwieriger technischer Fragen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war.
• Die tatsächliche Inanspruchnahme patentrechtlicher Fachkenntnis in der Sach- und Widerspruchsbegründung rechtfertigt die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Patentanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Wettbewerbsverfahren bei technischem Erfordernis • Beschwerdeverfahren gegen Kostenentscheidung sind statthaft nach § 11 Abs.1 RpflG i.V.m. § 104 Abs.3 S.1 ZPO. • Bei Kostenausgleichungen ist die Prozessgebühr nach dem bei Einreichung des Verfügungsantrags maßgeblichen Streitwert zu berücksichtigen, auch wenn später eine Teilrücknahme erfolgte. • In Wettbewerbsverfahren sind Kosten eines Patentanwalts nur erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung wegen zu erwartender schwieriger technischer Fragen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war. • Die tatsächliche Inanspruchnahme patentrechtlicher Fachkenntnis in der Sach- und Widerspruchsbegründung rechtfertigt die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Patentanwaltskosten. Die Antragstellerin und die Antragsgegner stritten im Verfahren um Unterlassungsansprüche nach dem UWG. Die Antragstellerin beanstandete in der Kostenausgleichung die Berücksichtigung von Patentanwaltskosten zugunsten der Antragsgegner in Höhe von 2.805,00 DM. Die Antragsgegner rügten dagegen, bei der Antragstellerin sei eine Teilprozessgebühr zu einem höheren Streitwert angesetzt worden und forderten die Kürzung eines differenziellen Betrags von 980,00 DM. Das Landgericht hatte vorangehend den Gesamtstreitwert nach Teilrücknahme formell auf 300.000 DM und für den zurückgenommenen Teil auf 200.000 DM festgesetzt; ursprünglich war jedoch von 500.000 DM ausgegangen worden. Das Rechtsmittel richtete sich gegen die Kosteneinrechnung dieser Gebühren in die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Die sofortigen Beschwerden sind statthaft nach § 11 Abs.1 RpflG i.V.m. § 104 Abs.3 S.1 ZPO und zulässig. • Streitwertmaßgeblichkeit: Für die Bemessung der Prozessgebühr ist der bei Einreichung des Verfügungsantrags zugrunde gelegte Streitwert maßgeblich; die spätere Teilrücknahme ändert nicht rückwirkend die Entstehung einer höheren Prozessgebühr der Vertreter. • Kostenerstattung Patentanwalt: Nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO sind die Kosten eines Patentanwalts in einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren nur erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung wegen zu erwartender schwieriger technischer Fragen notwendig war. • Anwendungsfall: Die Widerspruchsbegründung der Antragsgegner enthielt umfangreiche technische Ausführungen zur Abgrenzung gegenüber den behaupteten Nachahmungen; diese erforderlichen technischen Darlegungen rechtfertigen die Hinzuziehung eines Patentanwalts und damit die Erstattung der angemeldeten Kosten. • Festsetzung der Kosten: Mangels Beanstandung der Kostenfestsetzung durch das Sachgericht ist die Einstellung der nach einem Gegenstandswert von 500.000 DM bemessenen Prozessgebühr des Vertreters der Antragstellerin in die Kostenausgleichung nicht zu beanstanden. • Rechtsfolgen: Deshalb waren die angemeldeten Patentanwaltskosten in Höhe von 2.805,00 DM bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen und der geltend gemachte Kürzungsbetrag von 980,00 DM nicht gerechtfertigt. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen. Die Anträge hatten in der Sache keinen Erfolg: Die vom Rechtspfleger berücksichtigte Prozessgebühr der Antragstellervertreterin, bemessen nach dem ursprünglich zugrunde gelegten Streitwert von 500.000 DM, ist zulässig, ebenso wie die Erstattung der Patentanwaltskosten der Antragsgegner, weil deren Hinzuziehung wegen der zu erwartenden und tatsächlich vorgetragenen schwierigen technischen Fragen erforderlich war. Die Kostenentscheidung wurde deshalb bestätigt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens 17 W 161/02 trägt der Antragsgegner, die der 17 W 162/02 die Antragstellerin. Die Gegenstandswerte wurden festgesetzt und die Kostenlasten entsprechend verteilt.