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Beschluss

6 U 31/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf Abänderung oder Ergänzung einer rechtskräftigen Entscheidung sind unzulässig, wenn das Gesetz eine solche Abänderung nach Abschluss des Verfahrens nicht vorsieht. • § 939 ZPO und § 719 Abs.1 ZPO greifen nicht zur Änderung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgegenstands. • Die Möglichkeiten nach §§ 921 S.2, 936 ZPO, Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zuzulassen, bestehen nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts. • Kostenentscheidung kann sich nach § 91 Abs.1 ZPO auch auf Anträge zur Vollstreckbarkeit beziehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Abänderungsanträge gegen rechtskräftiges Verfügungsurteil • Anträge auf Abänderung oder Ergänzung einer rechtskräftigen Entscheidung sind unzulässig, wenn das Gesetz eine solche Abänderung nach Abschluss des Verfahrens nicht vorsieht. • § 939 ZPO und § 719 Abs.1 ZPO greifen nicht zur Änderung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgegenstands. • Die Möglichkeiten nach §§ 921 S.2, 936 ZPO, Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zuzulassen, bestehen nur bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichts. • Kostenentscheidung kann sich nach § 91 Abs.1 ZPO auch auf Anträge zur Vollstreckbarkeit beziehen. Die Antragstellerin begehrt im Anschluss an ein Urteil des Senats vom 15.05.2002 die Abänderung bzw. Ergänzung der zuvor ergangenen Entscheidung zur Vollstreckbarkeit. Streitgegenstand ist die beantragte endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Regelung ihrer Vollstreckbarkeit. Das Senatsurteil hatte das Verfahren 6 U 31/02 abschließend entschieden und damit rechtskräftig abgeschlossen. Die Anträge stützen sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage, die eine Änderung nach Rechtskraft erlaubt. Die Antragstellerin trägt mögliche durch Vollstreckung drohende Schäden vor und verlangt eine endgültige Einstellung der Vollstreckung. Die Antragsgegnerin verteidigt die Fortgeltung des rechtskräftigen Titels. Es geht auch um die Bemessung des Gegenstandswerts aufgrund des geltend gemachten Interesses. • Die Anträge sind unzulässig, weil keine gesetzliche Bestimmung eine Abänderung oder Ergänzung eines nach Abschluss des Verfahrens rechtskräftigen Senatsurteils zulässt. • § 939 ZPO ist auf die Situation nach rechtskräftigem Abschluss nicht anwendbar; ebenso wenig kommt § 719 Abs.1 ZPO in Betracht, da beide Normen die Verfahrensphase zwischen erstinstanzlicher Entscheidung und Rechtsmittelentscheidung betreffen, nicht die Zeit nach Rechtskraft. • Eine abschließende Einstellung der Zwangsvollstreckung würde das Ziel des Verfügungsverfahrens unterlaufen, das die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichern soll. • Auch die Möglichkeiten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zuzulassen (§§ 921 S.2, 936 ZPO), bestanden nur bis zur abschließenden Entscheidung, die inzwischen ergangen ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; Anträge zur Vollstreckbarkeit zählen zum Rechtsstreit im Sinne dieser Vorschrift. • Der Gegenstandswert wurde wegen des von der Antragstellerin dargelegten Schadens und ihres Ziels der endgültigen Einstellung der Vollstreckung auf 75.000 EUR festgesetzt; ihr Interesse ist damit nicht niedriger zu bewerten. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig und damit zurückgewiesen, weil das Verfahren durch das Senatsurteil vom 15.05.2002 rechtskräftig abgeschlossen ist und das Gesetz keine Abänderung oder Ergänzung dieser Entscheidung nach Rechtskraft vorsieht. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Zulassung nur gegen Sicherheitsleistung kommt nicht mehr in Betracht, da entsprechende Normen nur vor Abschluss des Verfahrens greifen. Die Kostenentscheidung erfolgt zu Lasten der Antragstellerin nach § 91 Abs.1 ZPO. Der Gegenstandswert wird auf 75.000 EUR festgesetzt.