Urteil
19 U 251/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erklärte Aufrechnung führt nur insoweit zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs, wie die Gegenforderungen nachgewiesen und in ihrer Höhe festgestellt sind (§ 389 BGB).
• Ein Käufer kann trotz vertraglicher Ausfallhaftung gegen den Verkäufer auf Schadensersatz aus Gewährleistungs- bzw. Resterfüllungsansprüchen rechnen, wenn der Verkäufer sich durch sein Verhalten einer Geltendmachung entzieht (§ 242 BGB).
• Der Besteller kann bei berechtigten Mängelrügen einen Sicherungseinbehalt vornehmen; dieser endet, wenn der Unternehmer die Mängel nicht innerhalb gesetzter Frist beseitigt hat, wonach der Besteller Aufrechnung mit Schadensersatz erklären kann (§§ 320, 389, 635 BGB).
• Verzugszinsen stehen dem Verkäufer erst an dem Zeitpunkt zu, ab dem das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers entfällt; Höhe nach vertraglicher Vereinbarung (6 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
Entscheidungsgründe
Teilweises Erlöschen des Kaufpreisanspruchs durch Aufrechnung wegen Mängel • Eine erklärte Aufrechnung führt nur insoweit zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs, wie die Gegenforderungen nachgewiesen und in ihrer Höhe festgestellt sind (§ 389 BGB). • Ein Käufer kann trotz vertraglicher Ausfallhaftung gegen den Verkäufer auf Schadensersatz aus Gewährleistungs- bzw. Resterfüllungsansprüchen rechnen, wenn der Verkäufer sich durch sein Verhalten einer Geltendmachung entzieht (§ 242 BGB). • Der Besteller kann bei berechtigten Mängelrügen einen Sicherungseinbehalt vornehmen; dieser endet, wenn der Unternehmer die Mängel nicht innerhalb gesetzter Frist beseitigt hat, wonach der Besteller Aufrechnung mit Schadensersatz erklären kann (§§ 320, 389, 635 BGB). • Verzugszinsen stehen dem Verkäufer erst an dem Zeitpunkt zu, ab dem das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers entfällt; Höhe nach vertraglicher Vereinbarung (6 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Die Kläger erwarben 1995 ein Haus von der Beklagten. Nach Teilzahlungen bestand ein Restkaufpreis von ursprünglich DM 19.800. Die Kläger rügten zahlreiche Mängel und hielten einen Sicherungseinbehalt; sie erklärten mit Schreiben vom 27.03.2001 Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Bauschäden. Die Parteien stritten über Umfang und Berechtigung der Mängelansprüche; ein Gutachten im Beweissicherungsverfahren listete zahlreiche Mängel und schätzte Beseitigungskosten. Die Beklagte hat einige Mängel anerkannt und teilweise beseitigt, bestritt aber die Höhe oder das Vorliegen weiterer Mängel. Die Kläger forderten Feststellung des noch bestehenden Restkaufpreisanspruchs sowie Auskunft über Verzugszinsen. Das Landgericht hat im Wesentlichen abgewiesen; das OLG hat die Berufung in Teil zu Gunsten der Kläger geändert. • Die Aufrechnung der Kläger nach § 389 BGB führte zum ex tunc Erlöschen des Restkaufpreisanspruchs nur insoweit, als die Gegenansprüche aufgrund des Sachverständigengutachtens nachgewiesen und hinreichend substantiiert sind; dies ergab einen aufrechenbaren Betrag von brutto DM 7.032,40. • Die vertragliche Klausel zur Ausfallhaftung zugunsten der Beklagten (§ 11 Nr.4 des Kaufvertrages) steht der subsidiären Haftung der Beklagten nicht entgegen, weil sich die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens nicht auf die Klausel berufen kann (§ 242 BGB). Die Beklagte fungierte jahrelang als Ansprechpartnerin für Mängelbeseitigungen und hat entsprechende Korrespondenz nicht substantiiert bestritten. • Die vom Sachverständigen festgestellten Mängel führen nach § 635 BGB zu Schadensersatzansprüchen der Kläger in Höhe der geschätzten Beseitigungskosten; einzelne beanstandete Positionen sind dagegen wegen konkludenter Abnahme oder fehlender Substantiierung nicht durchsetzbar (§ 640 II BGB). • Wegen berechtigter Mängelrügen durften die Kläger zunächst Zahlungen zurückbehalten (§ 320 BGB). Das Leistungsverweigerungsrecht endete jedoch, nachdem die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 15.06.2000 gesetzt und danach Aufrechnung erklärt hatten; seit dem 16.06.2000 befindet sich der verbleibende Kaufpreisanspruch in Verzug. • Die Verzugszinsen sind ab dem 16.06.2000 für den verbleibenden Kaufpreisanspruch in Höhe von DM 12.767,60 geschuldet; der Zinssatz richtet sich nach § 7 Nr.3 des notariellen Vertrages (6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Das OLG stellt fest, dass durch die Aufrechnung vom 27.03.2001 der Restkaufpreisanspruch der Beklagten nur in Höhe von brutto DM 7.032,40 erloschen ist; folglich verbleibt ein Restkaufpreisanspruch von DM 12.767,60 (EUR 6.527,97) nebst Verzugszinsen ab dem 16.06.2000 in Vertragszinsgröße. Die Klage ist insoweit erfolgreich, dass der anzuerkennende Aufrechnungsbetrag festgestellt wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zu 65% den Klägern und zu 35% der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung beruht auf den Feststellungen des Sachverständigengutachtens, der vertraglichen Vereinbarungen und den Grundsätzen von Aufrechnung, Leistungsverweigerung und Treu und Glauben; der Klägeraufrechnungsbetrag wurde detailliert nach Mängelpositionen geprüft und begründet, sodass die Beklagte weiterhin einen bezifferbaren Restkaufpreisanspruch hat, für den Verzugszinsen anfallen.