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Beschluss

16 U 80/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit der Aufhebung eines durch Arrestbefehl angeordneten Arrests entfällt nach herrschender Ansicht die Wirkungsgrundlage des Arrestes; es besteht kein Titel mehr, aus dem der Arrestgläubiger weiter vollstrecken kann. • Eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Regelungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO) auf ein aufhebendes Arresturteil kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung keine vollstreckungsfähige Entscheidung der Hauptsache darstellt. • Der Arrestbeklagte kann unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren aufhebenden Urteils die Aufhebung der ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen gem. §§ 775, 776 ZPO bewirken. • Ein Rechtskraftvorbehalt, wonach die Aufhebungswirkung erst mit Rechtskraft eintreten solle, ist hier nicht gegeben und wird vom Senat nicht geprüft.
Entscheidungsgründe
Wirkung der Aufhebung des Arrestbefehls; keine Anwendung von §§ 707, 719 ZPO • Mit der Aufhebung eines durch Arrestbefehl angeordneten Arrests entfällt nach herrschender Ansicht die Wirkungsgrundlage des Arrestes; es besteht kein Titel mehr, aus dem der Arrestgläubiger weiter vollstrecken kann. • Eine unmittelbare oder analoge Anwendung der Regelungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO) auf ein aufhebendes Arresturteil kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung keine vollstreckungsfähige Entscheidung der Hauptsache darstellt. • Der Arrestbeklagte kann unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren aufhebenden Urteils die Aufhebung der ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen gem. §§ 775, 776 ZPO bewirken. • Ein Rechtskraftvorbehalt, wonach die Aufhebungswirkung erst mit Rechtskraft eintreten solle, ist hier nicht gegeben und wird vom Senat nicht geprüft. Der Arrestkläger erreichte durch Beschluss des Einzelrichters einen dinglichen Arrest gegen den Antragsgegner wegen einer Forderung von 1.589.309,92 EUR und nahm daraufhin Pfändungsmaßnahmen vor. Das Amtsgericht hob nach Widerspruch des Arrestbeklagten den Arrest mit Urteil auf und wies den Arrestantrag zurück; das Urteil wurde vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Sicherheitsleistung festgesetzt. Gegen dieses Urteil erhob der Arrestkläger Berufung und beantragte zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. deren Herabsetzung. Der Senat musste darüber entscheiden, ob im Berufungsverfahren die Zwangsvollstreckung eingestellt werden kann bzw. ob §§ 707, 719 ZPO entsprechend anzuwenden sind. Es bestand kein ausdrücklicher Rechtskraftvorbehalt hinsichtlich der Wirksamkeit der Aufhebung. • Die Aufhebung des Arrestbefehls beseitigt nach herrschender Rechtsauffassung die Wirkungen des Arrestes; damit entfällt der Titel für eine weitere Vollstreckung durch den Arrestkläger. Rechtsgrundlage der Aufhebung ist die Gestaltungswirkung des Arresturteils, sodass die Aufhebung dem Grunde nach bewirkt, als wäre der Arrest nie angeordnet worden (§§ 775, 776 ZPO sind insoweit relevant für die Beseitigung von Pfändungsmaßnahmen). Eine unmittelbare Anwendung der §§ 707, 719 ZPO scheidet aus, weil diese Vorschriften auf Entscheidungen mit vollstreckungsfähigem Inhalt zielen, während das aufhebende Arresturteil gerade keinen solchen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Eine analoge Anwendung der §§ 707, 719 ZPO ist nicht geboten, da keine Regelungslücke vorliegt: Das Arrestverfahren sieht vor, dass nach Widerspruch das Verfahren in ein kontradiktorisches mit mündlicher Verhandlung übergeht, wodurch die Aufhebung die gleiche Wirkung entfaltet, als wäre der Arrest von Anfang an nicht angeordnet worden. Eine differentielle Behandlung von Arrestaufhebungen nach einseitiger Anordnung gegenüber zunächst abgelehnten Arrestanträgen wäre willkürlich und wird abgelehnt. Der vom Arrestkläger angestrebte Schutz der Pfändungswirkung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel kann daher nicht durch Anwendung von §§ 707, 719 ZPO erreicht werden. • ergebnis zu §§ 775,776 ZPO und Pfändungen: Der Arrestbeklagte kann unter Vorlage des vorläufig vollstreckbaren aufhebenden Urteils die Aufhebung der Pfändungsmaßnahmen gem. §§ 775, 776 ZPO durchsetzen. Der Antrag des Arrestklägers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde abgelehnt mangels gesetzlicher Grundlage für eine solche Maßnahme gegenüber einem aufhebenden Arresturteil. Das Gericht stellt klar, dass mit der Aufhebung des Arrestbefehls die Wirkungen des Arrestes entfallen und kein vollstreckbarer Titel mehr besteht; der Arrestbeklagte kann vorläufig gegen die Pfändungen vorgehen (§§ 775, 776 ZPO). Eine Anwendung oder Analogie der §§ 707, 719 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das aufhebende Arresturteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und keine Regelungslücke besteht. Ein etwaiger Rechtskraftvorbehalt wurde nicht getroffen und ist daher nicht Gegenstand der Entscheidung.