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Urteil

6 U 64/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin kann Ansprüche aus der eingetragenen Wort/Bildmarke nicht wegen Verwendung des beschreibenden Begriffs "A. S." als Link oder Meta-Tag geltend machen. • Ein beschreibender Wortbestandteil einer Wort/Bildmarke, der für die konkret streitige Dienstleistung keinerlei Kennzeichnungskraft besitzt, prägt die Wort/Bildmarke nicht und begründet daher keine Verwechslungsgefahr. • Die Verwendung beschreibender Begriffe als Linkbezeichnung oder als Meta-Tag ist nicht ohne Weiteres markenmäßig; fehlt die markenmäßige Benutzung, scheiden Ansprüche aus § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG aus. • Ausbleibende markenrechtliche Ansprüche führen auch zum Scheitern wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG, sofern kein sittenwidriges Verhalten dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Wort/Bildmarke durch beschreibenden Link oder Meta-Tag • Die Klägerin kann Ansprüche aus der eingetragenen Wort/Bildmarke nicht wegen Verwendung des beschreibenden Begriffs "A. S." als Link oder Meta-Tag geltend machen. • Ein beschreibender Wortbestandteil einer Wort/Bildmarke, der für die konkret streitige Dienstleistung keinerlei Kennzeichnungskraft besitzt, prägt die Wort/Bildmarke nicht und begründet daher keine Verwechslungsgefahr. • Die Verwendung beschreibender Begriffe als Linkbezeichnung oder als Meta-Tag ist nicht ohne Weiteres markenmäßig; fehlt die markenmäßige Benutzung, scheiden Ansprüche aus § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG aus. • Ausbleibende markenrechtliche Ansprüche führen auch zum Scheitern wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG, sofern kein sittenwidriges Verhalten dargelegt ist. Die Klägerin betreibt seit Jahren einen A.- und N.-verzeichnisdienst und ist zur Durchsetzung einer eingetragenen Wort/Bildmarke "A.-S." bevollmächtigt. Der Beklagte betreibt unter verschiedenen Domains einen juristischen Informations- und Vermittlungsservice "J. D.". Auf seiner Homepage verwendet er einen Link mit der Bezeichnung "A. S.", der zu einer eigenen Vermittlungsseite führt, und verwendete im Quelltext den Meta-Tag "A.S.". Die Klägerin verlangte Unterlassung der Nutzung beider Angaben mit Verweis auf Marken- und Wettbewerbsrecht; das Landgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Beklagten erfolgreich. Streitpunkt war, ob die Begriffe markenmäßig verwendet werden und ob Verwechslungsgefahr oder unlauteres Verhalten vorliegen. • Zulässigkeit der Prozessstandschaft: Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Markenrechte der V. bevollmächtigt und hat schutzwürdiges Interesse. • Markenrecht: Voraussetzungen des § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG erfordern markenmäßige Benutzung, d.h. Verwendung zur Unterscheidung von Dienstleistungen eines Unternehmens. Beschreibende Angaben, die die konkrete Dienstleistung benennen, sind hiervon ausgenommen. • Prüfung der Prägung: Der Wortbestandteil "A.-S." ist in Bezug auf die Vermittlung von R. rein beschreibend und daher für diesen Dienstleistungsbereich nicht kennzeichnungsfähig; er prägt das eingetragene Wort/Bildzeichen nicht. • Verwechslungsgefahr: Da der Wortbestandteil keine prägende Kennzeichnungskraft entfaltet und die konkrete Verwendung durch den Beklagten als beschreibend erkennbar ist, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke (inkl. Bildelement) und dem Link bzw. Meta-Tag. • Meta-Tag und Link: Der Link bezeichnet lediglich das vom Nutzer erwartete Angebot auf der Beklagtenseite; der Meta-Tag dient der Auffindbarkeit und beschreibt die Funktion des Angebots. Beides ist nicht markenmäßig verwendet. • Wettbewerbsrecht: Mangels markenrechtlicher Verletzung und ohne konkrete Anhaltspunkte für sittenwidriges Verhalten des Beklagten bestehen auch keine Unterlassungsansprüche nach § 1 UWG. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Landgerichtsurteil und das erstinstanzliche Versäumnisurteil werden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann die markenrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht durchsetzen, weil der streitige Begriff in Bezug auf die Vermittlung von R. rein beschreibend ist und daher keine markenmäßige Benutzung oder Verwechslungsgefahr begründet. Daraus folgt auch das Scheitern wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nach § 1 UWG, da kein sittenwidriges Verhalten vorgetragen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.