Beschluss
16 Wx 178/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klauselerinnerung ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Gläubiger auf Vollstreckungsmaßnahmen aus der angefochtenen vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet haben.
• Der ausdrückliche und mehrfache Verzicht der Gläubiger auf Zwangsvollstreckung aus der betreffenden Ausfertigung verhindert jede drohende Vollstreckung und macht ein weiteres Verfahren entbehrlich.
• Ein Verzicht der Gläubiger kann nach Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden; insoweit sind Vorschriften wie § 757 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden und ein Vermerk auf dem Titel angezeigt.
• Schutz gegen weitere Vollstreckungsversuche kann auch durch schriftsätzliche Erklärungen der Gläubiger nach § 775 Nr. 4 ZPO erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klauselerinnerung bei Verzicht der Gläubiger • Eine Klauselerinnerung ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Gläubiger auf Vollstreckungsmaßnahmen aus der angefochtenen vollstreckbaren Ausfertigung verzichtet haben. • Der ausdrückliche und mehrfache Verzicht der Gläubiger auf Zwangsvollstreckung aus der betreffenden Ausfertigung verhindert jede drohende Vollstreckung und macht ein weiteres Verfahren entbehrlich. • Ein Verzicht der Gläubiger kann nach Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden; insoweit sind Vorschriften wie § 757 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden und ein Vermerk auf dem Titel angezeigt. • Schutz gegen weitere Vollstreckungsversuche kann auch durch schriftsätzliche Erklärungen der Gläubiger nach § 775 Nr. 4 ZPO erreicht werden. Die Schuldnerin legte Klauselerinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.5.2000 ein. Die Gläubiger hatten die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht in Kempen zurückgegeben und mehrfach schriftlich erklärt, auf Zwangsvollstreckung aus dieser Ausfertigung zu verzichten. Die Schuldnerin begehrte mit der Klauselerinnerung Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen aus der ihrer Ansicht nach zu Unrecht erteilten Klausel. Das Landgericht Köln wies die Erinnerung zurück; die Schuldnerin beschwerte sich daraufhin sofort beim Oberlandesgericht. • Die Beschwerde ist zwar zulässig, fehlt aber an Erfolg, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Schuldnerin nicht gegeben ist. • Weil die Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben und ausdrücklich auf Vollstreckung verzichtet haben, droht der Schuldnerin unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt eine Vollstreckung aus dieser Ausfertigung. • Nach Stellungnahme des Gerichts ist der Verzicht der Gläubiger so zu behandeln, dass eine Rückgabe an das Vollstreckungsgericht und der erklärte Verzicht einen Vermerk auf dem Titel rechtfertigen; dabei ist § 757 Abs. 1 ZPO entsprechend zu berücksichtigen. • Zusätzlich könnten die schriftlichen Verzichtserklärungen den Gläubigern nach entsprechender Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO entgegengehalten werden, sodass die Schuldnerin bereits durch andere Mittel den gleichen Schutz erreicht hat, den eine erfolgreiche Klauselerinnerung erbringen würde. • Mangels schutzwürdiger Interessen der Schuldnerin war ihre Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. • Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (15.197,- EUR). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die Gläubiger hatten die vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben und mehrfach schriftlich auf eine Zwangsvollstreckung aus dieser Ausfertigung verzichtet, sodass der Schuldnerin keine Vollstreckungsgefahr mehr drohte. Ein Vermerk des Verzichts auf dem Titel ist geboten und § 757 Abs. 1 ZPO ist entsprechend anzuwenden; außerdem könnten die Verzichtserklärungen der Gläubiger nach § 775 Nr. 4 ZPO jedem weiteren Vollstreckungsversuch entgegengehalten werden. Damit hatte die Schuldnerin bereits durch diese Erklärungen den Schutz erreicht, den sie mit der Klauselerinnerung erreichen wollte, sodass die Erinnerung keinen Erfolg haben konnte.