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Beschluss

15 W 93/ 02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter muss sein Wahlrecht nach § 103 InsO unverzüglich, aber nicht sofort ausüben; ihm steht eine der Lage angemessene Überlegungsfrist zu, die bis nach dem Berichtstermin reichen kann. • Eine solche Überlegungsfrist befreit den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, laufende Leasing- oder Mietraten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu leisten; unterbleibende Zahlungen können dem Vermieter/Leasinggeber die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ermöglichen. • Wird die Kündigung wirksam erklärt, überlagert deren Wirkung das noch bestehende Überlegungsrecht des Verwalters nach § 103 InsO, sodass der Gläubiger die Herausgabe verlangen kann. • Kostenentscheidung zugunsten der klagenden Gläubigerin ist gerechtfertigt, weil der Rechtsstreit durch die Herausgabe erledigt wurde und der Verwalter die Kostenpflicht nach § 91a ZPO trifft.
Entscheidungsgründe
Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters und Wirkungen fristloser Kündigung • Der Insolvenzverwalter muss sein Wahlrecht nach § 103 InsO unverzüglich, aber nicht sofort ausüben; ihm steht eine der Lage angemessene Überlegungsfrist zu, die bis nach dem Berichtstermin reichen kann. • Eine solche Überlegungsfrist befreit den Insolvenzverwalter nicht von der Pflicht, laufende Leasing- oder Mietraten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu leisten; unterbleibende Zahlungen können dem Vermieter/Leasinggeber die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ermöglichen. • Wird die Kündigung wirksam erklärt, überlagert deren Wirkung das noch bestehende Überlegungsrecht des Verwalters nach § 103 InsO, sodass der Gläubiger die Herausgabe verlangen kann. • Kostenentscheidung zugunsten der klagenden Gläubigerin ist gerechtfertigt, weil der Rechtsstreit durch die Herausgabe erledigt wurde und der Verwalter die Kostenpflicht nach § 91a ZPO trifft. Die Klägerin hatte drei Fahrzeuge an den Schuldner verleast. Der Schuldner beantragte am 03.04.2002 das Insolvenzverfahren, das am 01.06.2002 eröffnet wurde. Die Klägerin stellte wegen ausbleibender Leasingraten nach Verfahrensbeginn fristlos zum 10.07.2002 und forderte Herausgabe der Fahrzeuge. Der Insolvenzverwalter wurde am 13.06.2002 aufgefordert, sein Wahlrecht nach § 103 InsO bis 21.06.2002 zu erklären; er verweigerte eine sofortige Entscheidung mit Verweis auf den Berichtstermin am 03.09.2002. Die Klägerin klagte auf Herausgabe; nach dem Berichtstermin gab der Verwalter die Wagen frei und die Hauptsache wurde erledigt. • Der Verwalter muss sein Wahlrecht nach § 103 InsO unverzüglich, jedoch nicht sofort ausüben; ihm ist eine der konkreten Lage angepasste Überlegungsfrist zuzubilligen, die in der Regel bis nach dem Berichtstermin reichen kann. • Diese Auslegung beruht auf einem allgemeinen Prinzip, das bei der Frage, was unverschuldetes Zögern ist, alle Umstände berücksichtigt; sie stellt keine Analogie zu § 107 InsO dar, sondern eine Ausformung des Begriffs der unverzüglichen Entscheidung. • Ungeachtet der Überlegungsfrist schützt dies den Gläubiger nicht davor, nach der Verfahrenseröffnung fällige Miet- oder Leasingraten einzufordern; § 112 InsO berücksichtigt die Gläubigerinteressen und erlaubt unter den gegebenen Voraussetzungen die Kündigung wegen nachprozessualer Mietrückstände. • Im vorliegenden Fall wurden sämtliche nach Antragstellung fälligen, kalendermäßig bestimmten Leasingraten nicht gezahlt; damit lagen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB (vertraglich in Abschnitt XIV Ziffer 2 enthalten) vor. • Die wirksame fristlose Kündigung beseitigte das Zurückbehaltungsrecht des Verwalters: die Kündigungsfolgen überlagerten das noch bestehende Prüfungsrecht des Verwalters nach § 103 InsO. • Da die Klägerin nach wirksamer Kündigung die Herausgabe verlangen durfte, war die Klage bis zur Erledigung begründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a ZPO in Verbindung mit § 97 ZPO; der Verwalter ist kostenpflichtig, weil er die Herausgabeverpflichtung durch unterlassene Zahlungen herbeigeführt hat. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Herausgabe der Leasingfahrzeuge, weil der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens sämtliche fälligen Leasingraten nicht gezahlt hat und damit die Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB vorlagen. Die noch bestehende Überlegungsfrist zur Ausübung des Wahlrechts nach § 103 InsO entfaltet insoweit keine Schutzwirkung gegen die Kündigungsfolgen; die Kündigung überlagert das Prüfungsrecht des Verwalters. Folglich hatte die Klägerin die Fahrzeuge herauszuverlangen, und der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.