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Beschluss

2 W 6/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Stufenklage auf Auskunft und Leistung ist für die Berechnung des Streitwerts nach § 18 GKG grundsätzlich der höherwertige, mit der letzten Stufe verfolgte Leistungsanspruch maßgeblich. • Der Wert des Leistungsanspruchs ist nach § 3 ZPO nach den Erwartungen der klagenden Partei zu Beginn der Instanz zu schätzen, auch wenn der Anspruch später nicht beziffert oder nicht verwirklicht wird. • Für Verhandlungsgebühren der Prozessbevollmächtigten gilt jedoch, dass sie nur nach dem Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes zu berechnen sind, der Gegenstand der Verhandlung war (§§ 21 Abs. 1 GKG, 10 Abs. 2 BRAGO).
Entscheidungsgründe
Stufenklage: Streitwert nach Erwartungswert der Leistungsforderung; Verhandlungsgebühr bemessen nach dem verhandelten Teilwert • Bei einer Stufenklage auf Auskunft und Leistung ist für die Berechnung des Streitwerts nach § 18 GKG grundsätzlich der höherwertige, mit der letzten Stufe verfolgte Leistungsanspruch maßgeblich. • Der Wert des Leistungsanspruchs ist nach § 3 ZPO nach den Erwartungen der klagenden Partei zu Beginn der Instanz zu schätzen, auch wenn der Anspruch später nicht beziffert oder nicht verwirklicht wird. • Für Verhandlungsgebühren der Prozessbevollmächtigten gilt jedoch, dass sie nur nach dem Wert desjenigen Teils des Streitgegenstandes zu berechnen sind, der Gegenstand der Verhandlung war (§§ 21 Abs. 1 GKG, 10 Abs. 2 BRAGO). Die Klägerin erhob eine Stufenklage auf Auskunft, Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils. Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses erklärten die Parteien die Anträge zur Auskunft und Vorlage in der Verhandlung vom 26.10.2001 für erledigt. Die Beklagten zahlten später den sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteil und die Hauptsache wurde insgesamt für erledigt erklärt. Das Landgericht setzte zunächst den Streitwert auf bis 19.000 € fest und wies den Beklagten die Kosten zu. Die Beklagten rügten, der Streitwert müsse sich ausschließlich nach dem Wert des Auskunftsanspruchs bemessen, da die Klägerin nicht zum Leistungsantrag übergegangen sei. Das Landgericht änderte teilweise auf 17.895,22 €. Gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluss richtete sich die Beschwerde der Beklagten, insbesondere mit Blick auf die Berechnung der Verhandlungsgebühren. • Anwendbare Normen: § 18 GKG, § 3 ZPO, §§ 21 Abs. 1 GKG und 10 Abs. 2 BRAGO sowie Grundsätze zur Stufenklage. Bei einer Stufenklage sind für Gerichts- und Prozessgebühren grundsätzlich die Vorschriften des § 18 GKG heranzuziehen; maßgeblich ist der höhere der verbundenen Ansprüche. • Der mit der letzten Stufe verfolgte Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch ist regelmäßig der höherwertige Anspruch, weil der Auskunftsanspruch der Vorbereitung dieses Leistungsbegehrens dient. Deshalb ist auch bei Vorbehalt einer Bezifferung der dritten Stufe der Wert des Leistungsanspruchs nach § 3 ZPO zu schätzen. • Für die Schätzung ist entscheidend, welche Erwartungen die Klägerin zu Beginn der Instanz hatte. Hier hat die Klägerin in der Klageschrift ihren Pflichtteilsanspruch mit 17.895,22 € angegeben; daher ist dieser Betrag als Streitwert der Hauptsache angemessen. • Anders als bei Gerichts- und allgemeinen Prozessgebühren ist für einzelne Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen (hier die Verhandlung über die Erledigungserklärungen), nach §§ 21 Abs. 1 GKG und 10 Abs. 2 BRAGO nur der Wert dieses Teils maßgeblich. Die Verhandlungsgebühr bemisst sich nach dem Wert der Verfahrensstufe, in der verhandelt wurde; hier war dies nur die Erledigung, sodass für die Verhandlungsgebühr ein Wert von 2.500 € zugrunde zu legen war. • Mangels besonderer Gründe ist von einer Kostenentscheidung nach § 25 Abs. 4 GKG abgesehen; die Voraussetzungen für Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Beschluss des Landgerichts wird teilwiese geändert: Der Streitwert der Stufenklage beträgt 17.895,22 €. Für die Berechnung der Verhandlungsgebühr der Prozessbevollmächtigten beider Parteien ist jedoch nur ein Wert von 2.500 € zugrunde zu legen, da vor dem Landgericht ausschließlich über die übereinstimmenden Erledigungserklärungen verhandelt worden ist. Die Beschwerde der Beklagten war insoweit erfolgreich, die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Eine zusätzliche Kostenentscheidung nach § 25 Abs. 4 GKG erfolgt nicht; die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.