Urteil
12 U 32/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Restitution nach § 580 ZPO setzt ursächlichen Zusammenhang zwischen Restitutionsgrund und der Vorentscheidung voraus.
• Eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen wegen Urkundenfälschung begründet nur dann Wiederaufnahme, wenn das Vorurteil auf der betreffenden Urkundenfälschung oder der Zeugenangabe beruht.
• Die bloße Feststellung einer Urkundenfälschung durch einen Vermittler rechtfertigt nicht automatisch die Aufrechnung eines Täuschungsvorwurfs gegen die kreditgebende Bank.
• Die Bank trifft grundsätzlich keine umfassende Beratungs- oder Aufklärungspflicht gegenüber dem Darlehensnehmer hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Vorhabens.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederaufnahme der Entscheidung trotz Urkundenfälschung des Vermittlers • Restitution nach § 580 ZPO setzt ursächlichen Zusammenhang zwischen Restitutionsgrund und der Vorentscheidung voraus. • Eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen wegen Urkundenfälschung begründet nur dann Wiederaufnahme, wenn das Vorurteil auf der betreffenden Urkundenfälschung oder der Zeugenangabe beruht. • Die bloße Feststellung einer Urkundenfälschung durch einen Vermittler rechtfertigt nicht automatisch die Aufrechnung eines Täuschungsvorwurfs gegen die kreditgebende Bank. • Die Bank trifft grundsätzlich keine umfassende Beratungs- oder Aufklärungspflicht gegenüber dem Darlehensnehmer hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Vorhabens. Die Kläger nahmen 1994 zur Finanzierung einer Eigentumswohnung bei der Bezirkssparkasse S. Darlehen in Höhe von insgesamt DM 159.759 auf. Sie rügten später arglistige Täuschung durch den Vermittler R. F. und machten geltend, die Darlehensverträge seien nichtig. In dem Vorprozess (OLG Karlsruhe 04.02.1999) wiesen die Gerichte die Klage der Kläger ab, weil sie die behaupteten Zusicherungen nicht als nachgewiesen ansahen; der Zeuge F. bestätigte die behaupteten Zusagen nicht. Später wurde F. wegen Urkundenfälschung und uneidlicher Falschaussage verurteilt bzw. Teile des Verfahrens eingestellt; daraufhin erhoben die Kläger 2002 eine Restitutionsklage zur Wiederaufnahme des vorangegangenen Verfahrens und zur Feststellung der Nichtigkeit der beiden Darlehensverträge. Die Beklagte beantragte Abweisung der Restitutionsklage mit der Begründung, das erstinstanzliche Urteil beruhe nicht auf der gefälschten Urkunde oder der Zeugenangabe. • Zulässigkeit: Die Restitutionsklage wurde fristgerecht binnen § 586 Abs.1 ZPO erhoben und die formellen Voraussetzungen des § 581 ZPO sind erfüllt. • Voraussetzung für Wiederaufnahme: Nach § 580 ZPO muss zwischen dem Restitutionsgrund und der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; das Beweismittel muss in seinem Beweiswert zerstört sein. • Keine Kausalität: Das OLG hatte die Kläger als beweisfällig angesehen, weil die Kläger die behaupteten Zusicherungen nicht nachwiesen; die Abweisung beruhte auf mangelndem Nachweis durch die Kläger und nicht darauf, dass die Aussage oder die Urkunde des Zeugen F. beweistragend gewesen wäre. • Glaubwürdigkeitsprüfung: Das OLG hatte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen F. anerkannt, aber gerade deshalb die Behauptungen der Kläger für nicht bewiesen gehalten; eine möglicherweise gefälschte Selbstauskunft begründete allenfalls Zweifel, nicht dagegen den Nachweis tatsächlicher Zusicherungen. • Haftung des Kreditgebers: Selbst bei wesentlichen falschen Angaben des Vermittlers begründet dies nicht automatisch eine Arglist oder Haftung der Bank, da die Selbstauskunft primär der Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank dient und der Vermittler nicht im Pflichtenkreis der Bank handelte. • Rechtsfolge: Da die Entscheidung des OLG auch bei Wegdenken der Zeugenaussage nicht anders ausgefallen wäre, fehlt der erforderliche ursächliche Zusammenhang und damit der Restitutionsgrund nach § 580 Nr.2 (und ersichtlich auch Nr.3) ZPO. Die Restitutionsklage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Entscheidung des OLG vom 04.02.1999 wird nicht wieder aufgenommen, weil die rechtskräftige Verurteilung des Vermittlers wegen Urkundenfälschung nicht ursächlich die Grundlage der Vorentscheidung erschüttert. Das Vorurteil beruhte auf der Beweisfälligkeit der Kläger und nicht auf der Aussage oder der gefälschten Selbstauskunft des Zeugen; selbst wenn die Selbstauskunft gefälscht war, begründete sie nur Zweifel, nicht aber den Nachweis der behaupteten Zusicherungen. Die Beklagte haftet nicht, weil der Vermittler nicht in den Pflichtenkreis der Bank trat und die Bank im Rahmen der Kreditvergabe keine umfassende Beratungs- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich der Zweckmäßigkeit des Vorhabens trifft.