Beschluss
14 WF 22/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur das Einkommen der antragstellenden Partei anzusetzen, nicht das des nicht beteiligten Ehegatten.
• Fiktive Einkünfte eines Ehegatten dürfen im PKH-Verfahren grundsätzlich nicht zugrunde gelegt werden.
• Eine Beteiligung des Ehegatten an Wohnkosten ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie tatsächlich vorhandene Einkünfte bestehen.
• Fehlt dem PKH-Berechtigten ein einsatzfähiges Einkommen, sind angeordnete Ratenzahlungen aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ratenanordnung in PKH-Verfahren: Keine Zurechnung fiktiver Einkünfte des Ehegatten • Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur das Einkommen der antragstellenden Partei anzusetzen, nicht das des nicht beteiligten Ehegatten. • Fiktive Einkünfte eines Ehegatten dürfen im PKH-Verfahren grundsätzlich nicht zugrunde gelegt werden. • Eine Beteiligung des Ehegatten an Wohnkosten ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie tatsächlich vorhandene Einkünfte bestehen. • Fehlt dem PKH-Berechtigten ein einsatzfähiges Einkommen, sind angeordnete Ratenzahlungen aufzuheben. Die Klägerin beantragt Feststellung der Vaterschaft gegen den Beklagten. Das Amtsgericht bewilligt dem Beklagten Prozesskostenhilfe und ordnet monatliche Raten in Höhe von 45 € an. Das Amtsgericht setzte dabei voraus, die Ehefrau des Beklagten könne mit fiktiven Einkünften monatlich 150 € zu den Wohnkosten beitragen. Der Beklagte rügt dies als unzutreffend, da seine Ehefrau nur 325 € netto verdiene und sich um eine Ausbildungsstelle bemühe, sodass fiktive Einkünfte nicht zu berücksichtigen seien. Der Beklagte führt aus, er sei mit seinen eigenen Einkünften nicht in der Lage, die Raten zu zahlen. Das Oberlandesgericht prüft daraufhin die Zulässigkeit der Ratenanordnung unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob das Einkommen der Ehefrau angesetzt werden darf. • Rechtsgrundlage ist § 115 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO für die sofortige Beschwerde. Nach herrschender Meinung ist bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens nur das Einkommen der antragstellenden Partei maßgeblich; das Familieneinkommen des nicht am Verfahren beteiligten Ehegatten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte des Ehegatten würde darauf hinauslaufen, den nicht verpflichteten Ehegatten an den Prozesskosten zu beteiligen; dies ist mit der Rechtsprechung und herrschender Ansicht nicht vereinbar. • Eine Ausnahme besteht insoweit, dass Wohn- oder Mietkosten im Verhältnis der Bewohner geteilt werden können; diese Beteiligung ist jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, wie der andere Ehegatte tatsächlich über Einkommen verfügt. • Im vorliegenden Fall verdient die Ehefrau 325 € netto und liegt damit unter dem im PKH-Verfahren zu berücksichtigenden Existenzminimum von 360 €, so dass sie keine tatsächliche Leistungsfähigkeit zur Beteiligung an den Wohnkosten hat. Ihre Einkünfte werden durch den Freibetrag des Beklagten für die Ehefrau bereits aufgezehrt. • Nach Abzug von Steuern, Abgaben, Selbstbehalt und tatsächlichen Belastungen verbleibt beim Beklagten kein Einsatzbetrag zur Leistung der angeordneten Raten von 45 €, sodass die Ratenanordnung aufzuheben ist. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Anordnung der monatlichen Ratenzahlungen ist aufzuheben, weil bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nur die tatsächlichen Einkünfte des Antragstellers zu berücksichtigen sind und fiktive Einkünfte der Ehefrau nicht zugerechnet werden dürfen. Die Ehefrau verdient nur 325 € netto und liegt damit unter dem zu berücksichtigenden Existenzminimum, sodass sie sich nicht an den Wohnkosten beteiligen kann. Nach Abzug aller berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verbleibt kein Betrag beim Beklagten zur Leistung der Raten. Damit entfällt die Ratenzahlungspflicht, das übrige PKH-Entscheidungsbild bleibt unberührt.