Beschluss
2 UF 107/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bleibt trotz Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten durchsetzbar; der Anspruch auf Feststellung eines vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlischt nicht.
• Art. 17 Abs. 3 EGBGB gebietet grundsätzlich Durchführung des Versorgungsausgleichs, ein Ausschluss wegen Unbilligkeit ist nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen möglich.
• Die bloße fehlende Altersvorsorge eines selbständig tätigen Ehegatten rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sofern keine grobe Illoyalität oder klare Einwendung des Ehegatten vorliegt.
• Bei Tod des Verpflichteten während des Verfahrens ist als Annex zum öffentlich-rechtlichen Verfahren zu prüfen, ob ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorzubehalten ist; eine mögliche spätere schuldrechtliche Durchsetzung bleibt vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Tod des Verpflichteten beeinträchtigt Feststellungsanspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht • Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bleibt trotz Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten durchsetzbar; der Anspruch auf Feststellung eines vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erlischt nicht. • Art. 17 Abs. 3 EGBGB gebietet grundsätzlich Durchführung des Versorgungsausgleichs, ein Ausschluss wegen Unbilligkeit ist nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen möglich. • Die bloße fehlende Altersvorsorge eines selbständig tätigen Ehegatten rechtfertigt keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sofern keine grobe Illoyalität oder klare Einwendung des Ehegatten vorliegt. • Bei Tod des Verpflichteten während des Verfahrens ist als Annex zum öffentlich-rechtlichen Verfahren zu prüfen, ob ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorzubehalten ist; eine mögliche spätere schuldrechtliche Durchsetzung bleibt vorbehalten. Die Antragstellerin und ihr Ehemann hatten 1983 geheiratet; die Ehe wurde 1997 nach griechischem Recht geschieden, ohne dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Die Antragstellerin beantragte im vorliegenden Verfahren die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB. Der Ehemann verstarb 1999; seine Erben setzten das Verfahren fort. Streitpunkt war insbesondere, ob der Versorgungsausgleich wegen angeblicher Unbilligkeit auszuschließen sei, weil die Antragstellerin von 1984 bis 1992 eine Näherei betrieben habe und in dieser Zeit keine Altersvorsorge traf. Während der Ehe erwarb die Antragstellerin geringe Anwartschaften, der Ehemann deutlich höhere Versorgungsanrechte sowie eine betriebliche Altersversorgung. Das Amtsgericht führte den öffentlich-rechtlichen Ausgleich teilweise durch, schloss jedoch den schuldrechtlichen Ausgleich als grob unbillig aus. Die Antragstellerin wandte ein, der Ehemann habe an ihren Einkünften partizipiert und habe sie an einer eigenen Altersvorsorge gehindert; die Erben behaupteten, die Antragstellerin habe ihre Einkünfte anderweitig verwendet. • Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig (§§ 621e, 517 ZPO). • Der öffentlich-rechtliche Anspruch der Antragstellerin erlischt nicht durch den Tod des ausgleichspflichtigen Ehemannes; nach § 1587e Abs.4 BGB ist die Frage eines schuldrechtlichen Vorbehalts als Annex zum öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden. • Die allgemeine Ansicht, dass der schuldrechtliche Anspruch bei Tod des Verpflichteten erlischt, bezieht sich nur auf die Leistungsstufe nach §§ 1587f ff. BGB; eine vorläufige Feststellung des Vorbehalts ist jedoch erforderlich, damit der Berechtigte nicht rechtlos wird und gegebenenfalls § 3a VAHRG Anwendung finden kann. • Art. 17 Abs. 3 S.2 EGBGB sieht den grundsätzlichen Vorrang der Durchführung des Versorgungsausgleichs vor; ein Ausschluss wegen Unbilligkeit setzt besondere Umstände voraus. • Die fehlende Altersvorsorge der selbständig tätigen Antragstellerin begründet für sich genommen keine grobe Unbilligkeit; ein Ausschluss wäre nur bei Illoyalität oder grob leichtfertigem Verhalten ohne Zustimmung des Ehegatten gerechtfertigt. • Indizien sprechen dafür, dass die Selbständigkeit und die fehlende Altersvorsorge mit Zustimmung des Ehemannes erfolgten (z. B. Betrieb der Näherei im umgebauten Haus des Ehemannes), sodass eine Reduktion oder ein Teilausschluss nicht gerechtfertigt ist. • Die Berechnungen des Amtsgerichts für den öffentlich-rechtlichen Ausgleich sind nicht zu beanstanden; der schuldrechtliche Ausgleich bleibt für eine spätere Entscheidung grundsätzlich vorbehalten. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich. Der Senat ändert den Beschluss des Amtsgerichts dahin, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt; der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist ansonsten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Eine grobe Unbilligkeit, die den Versorgungsausgleich insgesamt ausschließen würde, liegt nicht vor, weil keine Anhaltspunkte für Illoyalität oder einseitige Verwendung der Einkünfte ohne Zustimmung des Ehemannes bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte, die Antragsgegner jeweils zu je einem Sechstel; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.