Beschluss
16 UF 22/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme einer Beschwerde eines Drittbeteiligten gegen einen Versorgungsausgleich kann die Kostenlast ausnahmsweise nicht dem Zurücknehmenden auferlegt werden, wenn die Beschwerde im Interesse der Parteien und nicht in kontradiktorischer Stellung erfolgte.
• Eine Kostenüberbürdung nach § 515 Abs. 3 ZPO (heute § 1516 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn statt ZPO-Kostenrecht die Regelung des FGG (§ 13a Abs.1 S.1 FGG) und billiges Ermessen geboten sind.
• Fehler bei der Umrechnung einer Betriebsrente (falsches Alter) können eine berechtigte Beschwerde begründen; führt die Berichtigung jedoch zu einem nur geringfügig höheren Ausgleichsbetrag, kann der Beschwerdeführer die Beschwerde unter Hinweis auf eine Bagatellgrenze zurücknehmen.
Entscheidungsgründe
Kostenregelung bei Rücknahme der Beschwerde eines Drittbeteiligten im Versorgungsausgleich • Bei Rücknahme einer Beschwerde eines Drittbeteiligten gegen einen Versorgungsausgleich kann die Kostenlast ausnahmsweise nicht dem Zurücknehmenden auferlegt werden, wenn die Beschwerde im Interesse der Parteien und nicht in kontradiktorischer Stellung erfolgte. • Eine Kostenüberbürdung nach § 515 Abs. 3 ZPO (heute § 1516 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn statt ZPO-Kostenrecht die Regelung des FGG (§ 13a Abs.1 S.1 FGG) und billiges Ermessen geboten sind. • Fehler bei der Umrechnung einer Betriebsrente (falsches Alter) können eine berechtigte Beschwerde begründen; führt die Berichtigung jedoch zu einem nur geringfügig höheren Ausgleichsbetrag, kann der Beschwerdeführer die Beschwerde unter Hinweis auf eine Bagatellgrenze zurücknehmen. Die Ehe der Parteien wurde geschieden; das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich durch und wies Rentenanwartschaften zu. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Gera war Drittbeteiligte, die zur Feststellung und Umrechnung betrieblicher Anwartschaften beteiligt war. Das Familiengericht rechnete die Betriebsrente der Zusatzversorgungskasse (ZVK KVBW) unter Verwendung eines falschen Alters in einen dynamischen Betrag um und titulierte einen bestimmten monatlichen Ausgleichsbetrag. Die BfA legte form- und fristgerecht Beschwerde ein und rügte die fehlerhafte Umrechnung. Nach Mitteilung des korrigierten, leicht höheren Ausgleichsbetrags nahm die BfA die Beschwerde unter Hinweis auf eine Bagatellgrenze zurück und bat um Kostenfreistellung. • Das Familiengericht hatte den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei bei der Umrechnung der Betriebsrente ein falsches Alter zugrunde gelegt; die BfA beanstandete dies zu Recht. • Nach Rücknahme der Beschwerde war über die Kostenentscheidung zu befinden; grundsätzlich führt Rücknahme einer Beschwerde zu Lasten des Zurücknehmenden (§ 515 Abs.3 ZPO), dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt bei Drittbeteiligten. • Bei Drittbeteiligten, die nicht in prozessualer Gegnerschaft zu den Parteien stehen, ist die starre Anwendung des ZPO-Kostenrechts nicht zwingend; § 13a Abs.1 S.1 FGG und billigkeitsrechtliche Erwägungen rechtfertigen eine abweichende Kostenverteilung. • Hier handelte die BfA erkennbar nicht in gegnerischem Interesse, sondern im Interesse einer korrekten Rechtslage; die Beschwerde war hinsichtlich des gerügten Umrechnungsfehlers grundsätzlich begründet, wurde jedoch nach Korrektur des Betrags zurückgenommen. • Aufgrund des besonderen Verfahrensstandes und der Billigkeit hat das OLG entschieden, dass jede Partei ihre notwendigen Kosten selbst trägt und keine Kostenerstattung stattfindet; die Gerichtskosten wurden gemäß § 8 GKG niedergeschlagen. • Der Beschwerdewert wurde aus Gründen der Mindestwertregelung nach § 17a Abs.1 GKG auf 500 EUR festgesetzt. Die Rücknahme der Beschwerde durch die BfA führt nicht zur Auferlegung der Verfahrenskosten auf sie; stattdessen trägt jede Verfahrenspartei ihre zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Kosten selbst. Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Begründet wurde dies damit, dass die BfA als Drittbeteiligte und nicht in kontradiktorischer Stellung handelte, die Beschwerde angesichts der fehlerhaften Umrechnung sachlich nachvollziehbar war und nach Mitteilung des nur geringfügig höheren Ausgleichsbetrags eine Rücknahme unter Hinweis auf eine Bagatellgrenze gerechtfertigt erschien. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.