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Beschluss

1 Ws 381/02

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Dolmetscher ist nicht allgemein verpflichtet, einen Übersetzungsauftrag anzunehmen; daher sind die Ungehorsamsfolgen des § 77 StPO nicht ohne Weiteres auf Dolmetscher anwendbar. • Die unterschiedlichen Rechtsstellungen von Sachverständigen und Dolmetschern sprechen gegen analoge Anwendung der für Sachverständige vorgesehenen Verpflichtungen und Sanktionen. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 77 StPO gegen einen ausgebliebenen Dolmetscher verstößt gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, da es sich um eine strafähnliche Sanktion handelt.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung der Ungehorsamsfolgen des § 77 StPO auf Dolmetscher • Ein Dolmetscher ist nicht allgemein verpflichtet, einen Übersetzungsauftrag anzunehmen; daher sind die Ungehorsamsfolgen des § 77 StPO nicht ohne Weiteres auf Dolmetscher anwendbar. • Die unterschiedlichen Rechtsstellungen von Sachverständigen und Dolmetschern sprechen gegen analoge Anwendung der für Sachverständige vorgesehenen Verpflichtungen und Sanktionen. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 77 StPO gegen einen ausgebliebenen Dolmetscher verstößt gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, da es sich um eine strafähnliche Sanktion handelt. Der in X ansässige Dolmetscher S. wurde per persönlicher Zustellung am 27.09.2002 zur Hauptverhandlung am 21.10.2002 geladen. Er erschien nicht; das Landgericht verhängte daraufhin mit Beschluss vom 23.10.2002 ein Ordnungsgeld von 150 EUR. Gegen den ihm am 29.10.2002 zugestellten Beschluss legte der Dolmetscher Beschwerde ein mit dem Vorbringen, er habe keine Ladung erhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Der Vorsitzende der Strafkammer half der Beschwerde nicht ab und legte die Entscheidung dem Senat vor. • Dolmetscher sind Sprachmittler; nur in Ausnahmefällen, wenn sie zur Ermittlung des Sinns fremdsprachiger Äußerungen als Sachverständige herangezogen werden, kommt eine vergleichbare Stellung in Betracht. (§§ 185 ff. GVG) • Das Gesetz regelt Dolmetscher eigenständig in den §§ 185 ff. GVG; ein materieller Verweis auf die für Sachverständige geltenden Pflichten (§§ 72 ff. StPO) fehlt, sodass eine pauschale Gleichstellung nicht akzeptabel ist. • Die Ungehorsamsfolgen des § 77 StPO gründen auf der gesetzlichen Pflicht des Sachverständigen zur Gutachtenerstellung (§ 75 StPO) und der damit verbundenen öffentlichen Berufspflicht; eine solche Verpflichtung besteht für Dolmetscher grundsätzlich nicht, sodass die Ungehorsamsfolgen nicht entsprechen angewandt werden können. • Eine entsprechende Anwendung wäre zudem verfassungsrechtlich problematisch: Das Ordnungsgeld nach § 77 StPO ist strafähnlich; nach Art. 103 Abs. 2 GG ist Analogie auf strafähnliche Sanktionen zu vermeiden. • Ob die Verfahrenskosten dem ausgebliebenen Dolmetscher auferlegt werden könnten, ließ der Senat offen, da das angefochtene Beschlussurteil hierzu keine Entscheidung enthielt und die Beschwerde sich nicht ausdrücklich darauf erstreckte. Die Beschwerde des Dolmetschers war begründet; der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts X vom 23.10.2002 wurde aufgehoben. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Begründend stellte der Senat fest, dass Dolmetscher nicht allgemein zur Annahme eines Auftrags verpflichtet sind und daher die Ungehorsamsfolgen des § 77 StPO nicht ohne Weiteres auf sie anwendbar sind; eine analoge Anwendung käme zudem wegen des Analogieverbots bei strafähnlichen Sanktionen nicht in Betracht. Ob die Auferlegung von Verfahrenskosten möglich wäre, blieb offen. Das Urteil führt dazu, dass gegen ausgebliebene Dolmetscher nicht automatisch Ordnungsgelder nach § 77 StPO verhängt werden dürfen.