Urteil
12 U 57/01
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08. Februar 2001 - 1 O 123/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. T 730635.1-279-0142 EUR3.126,09 nebst 4 % Zinsen seit 14.04.2000 sowie bedingungsgemäß ab 1.4.2000 eine monatlich im Voraus zahlbare Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR178.44 sowie aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. T 5848236.6-279-0142 weitere EUR 24.720,86 nebst 4 % Zinsen seit 14.04.2000 sowie ab 1.4.2000 bedingungsgemäß eine weitere vierteljährlich im Voraus zahlbare Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 5.415,09 längstens bis 01.07.2011 zu zahlen und beide Verträge ab 01.07.1999 betragsfrei zu stellen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 1 Der Kläger begehrt Leistungen aus zwei bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. In beiden Versicherungen wird der Versicherungsschutz geknüpft an das Vorliegen einer mindestens hälftigen Berufsunfähigkeit. § 2 der vereinbarten Bedingungen bestimmt: 2 1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. 3 2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorstehenden Voraussetzungen ebenfalls auf nicht absehbare Zeit nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind. 4 3. Ist der Versicherte mindestens ein Jahr lang ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. 5 Der Kläger hatte 1993 einen Bandscheibenvorfall erlitten; am 04.06.1999 zog er sich in seinem Garten eine Steißbeinprellung zu. Im Juni 1999 betrieb der Kläger, ein Kraftfahrzeugmechanikermeister, eine Tankstelle mit Werkstatt. Die Parteien streiten darüber, ob beim Kläger seit dem 01.07.1999 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. 6 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 08.02.2001, auf das auch wegen des Parteivorbringens im ersten Rechtszug verwiesen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe lediglich eine 30%ige Berufsunfähigkeit nachzuweisen vermocht. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. 7 Der Kläger behauptet: 8 Zu geordneter und im Betriebsablauf sinnvoll einplanbarer Mitarbeit in seinem Unternehmen sei er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr halbschichtig im Stande, selbst wenn er seinen Betrieb weiter umorganisieren würde. 9 Der Kläger beantragt: 10 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08. Februar 2001 - 1 O 123/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: 11 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. T 730635.1-279-0142 EUR 3.126,09 nebst 4 % Zinsen seit 14.04.2000 sowie bedingungsgemäß ab 1.4.2000 eine monatlich im Voraus zahlbare Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 178.44 sowie aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. T 5848236.6-279-0142 weitere EUR 24.720,86 nebst 4 % Zinsen seit 14.04.2000 sowie ab 1.4.2000 bedingungsgemäß eine weitere vierteljährlich im Voraus zahlbare Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von EUR 5.415,09 längstens bis 01.07.2011 zu zahlen und beide Verträge ab 01.07.1999 betragsfrei zu stellen. 12 Die Beklagte beantragt 13 Zurückweisung der Berufung. 14 Die Beklagte behauptet, 15 die therapeutischen Möglichkeiten beim Kläger seien nicht ausgeschöpft. Zudem sei sie leistungsfrei, weil der Kläger Anordnungen seines behandelnden Arztes nicht befolgt habe. 16 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger wurde angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2001 verwiesen. Ferner wurde im Berufungsrechtszug Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Be. (orthopädischer Teil) und Dr. C. (psychiatrischer Teil). 17 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. I. 18 Dem Kläger stehen aus den beiden bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen die begehrten Versicherungsleistungen zu. Die Beweisaufnahme im Berufungsrechtszug hat die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zweifelsfrei belegt, wobei diese - insoweit deckungsgleich mit den Feststellungen des Landgerichts - nicht in hinreichendem Maße auf körperliche Gebrechen zurückzuführen ist, sondern im wesentlichen beruht auf einer chronischen psychosomatischen Schmerzkrankheit. 19 Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist ein Tatbestand, der sich nicht allein aus gesundheitlichen Komponenten zusammensetzt. Deshalb ist die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit nicht schlechthin maßgeblich. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken (BGH NJW 1996, 959; zuletzt BGH Urt. v. 26.02.2003 - IV ZR 238/01 -). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein mitarbeitender Betriebsinhaber vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, wie sein Betrieb vor seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung organisiert gewesen ist und in welcher Art und in welchem Umfang er bis dahin mitgearbeitet hat (konkrete Ausgestaltung). Denn damit beweist er den bislang konkret ausgeübten Beruf, der bedingungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit abgibt. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der mitarbeitende Betriebsinhaber weiter vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen. Zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (Senat VersR 1992, 1075; BGH VersR 1996, 1090; BGH VersR 1994, 205; BGH VersR 1991,1358). Soweit bei der Umorganisation - wie vom Kläger durchgeführt - eigene Ausfälle durch Neueinstellung von Personal ausgeglichen werden, ist zu beachten, dass solche Maßnahmen nur dann zu einem Wegfall der Berufsunfähigkeit führen können, wenn sie nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen - etwa durch Personalkosten, die als Ersatz für die eigene Arbeitsleistung anfallen - verbunden sind (BGH Urt. vom 26.02.2003 - IV ZR 238/01). 20 Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar und glaubhaft seine früheren Betätigungsfelder, seine Betriebsorganisation vor und nach Juni 1999, die möglichen Tätigkeiten in seinem Betrieb und seine tatsächlichen Leistungen nach Auftreten seiner Beschwerden geschildert. Schwerpunkt seiner Tätigkeit, die an 5 ½ Tagen etwa 55 Stunden in der Woche betrug, war seine Arbeit als Kfz-Meister in der Werkstatt. Daneben war er aber auch im Tankstellenbetrieb beschäftigt. 1997 wurde neben dem mitarbeitenden Sohn in der Werkstatt ein weiterer Kfz-Mechaniker beschäftigt. Damals erfolgte auch eine Umstellung auf EDV. Selbst wenn er unabhängig von seiner Qualifikation im Betrieb auch auf andere Tätigkeiten ausweiche, sei ihm eine halbschichtige Tätigkeit jedoch nicht mehr möglich. Seine starken Schmerzen ließen ein Arbeiten über eine sinnhafte Zeitspanne nicht zu. Zudem könne sein Arbeitseinsatz auch nicht verlässlich vorgeplant werden. Sein Sohn müsse die Arbeitseinteilung für die nicht wenigen Mitarbeiter monatlich im Voraus vornehmen. 21 Aufgrund dieser Angaben ist festzustellen, dass eine als über halbschichtig zu wertende Beschäftigungsmöglichkeit trotz der Erkrankung darin besteht, dass der Kläger in Lage wäre, nachhaltig und zuverlässig vorplanbar in seinem Betrieb dort anfallende Tätigkeiten - sei es durchgehend oder im Wechsel bei Grundeinheiten von einer Stunde bei Büroarbeit oder Kassen bzw. Verkaufstätigkeiten - täglich knapp über 2 ½ Stunden am Stück oder aufgeteilt zwischen Vormittag und Nachmittag auszuüben. Die Beweisaufnahme hat jedoch zweifelsfrei belegt, dass eine solche Möglichkeit krankheitsbedingt nicht besteht. 22 Der Sachverständige Dr. C. kommt in seinem nachvollziehbaren, erkennbar sachkundigen und überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers in ganz wesentlichem Umfang von einer chronischen psychosomatischen Schmerzkrankheit beeinträchtigt ist. Diese hindert ihn zwar nicht daran, zeitweise leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auszuführen. Die stark fluktuierende Schmerzsymptomatik stehe einer Arbeit von länger als einer Stunde jedoch entgegen und erfordere im Betriebsablauf unübliche Pausen. Die Arbeitseinsätze des Klägers seien nicht planbar und von seiner jeweils aktuellen Tagesverfassung abhängig. Insoweit deckt sich die Beurteilung des Sachverständigen weitgehend mit den Ergebnissen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Dort kam der Gutachten Prof. Dr. Ba. in seinem Gutachten vom 24.11.2002 zu der Feststellung, dass der Kläger krankheitsbedingt leichte körperliche Arbeiten ohne starke Belastung täglich maximal 2 Stunden durchführen könne, wenn er seine Zeit nach eigenem Dafürhalten einteilen könne und die Möglichkeit zu Ruhepausen variabler Dauer habe. Damit steht jedoch mit hinreichender Gewissheit (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger seinen Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die seiner Ausbildung entspricht und gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzt, selbst bei Ausnutzung der Möglichkeiten einer betrieblichen Umorganisation nicht mehr halbschichtig ausüben kann. 23 Hiergegen erinnert nach Vorliegen des Gutachtens auch die Beklagte nichts weiter. Sie vertritt jedoch die Auffassung, es bestünden vom Sachverständigen nicht beachtete therapeutische Möglichkeiten, die der Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit entgegenstehe. Damit allerdings kann sie dem Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegentreten. Die Unfähigkeit des Klägers zur Berufsausübung im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bedingungen ist belegt. Weiter ist bei der von der Beklagten gewählten Fassung ihrer Bedingungen lediglich erforderlich, dass dieser Zustand "auf nicht absehbare Zeit" besteht. Das aber ist der Fall. Selbst wenn aber entsprechend der eher üblichen Fassung des Begriffs der Berufsunfähigkeit verlangt werden müsste, dass der Zustand "voraussichtlich dauernd" (vgl. Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, S. 132) bestehen bleibe, würde nichts anderes gelten. Ev. mögliche Behandlungen, denen der Versicherte sich nicht freiwillig unterzieht bzw. die er nicht selbst ins Auge fasst, haben bei der Prognose außer Betracht zu bleiben (OLG Hamm VersR 1998, 442); ihnen kommt allenfalls im Rahmen der Obliegenheit, ärztliche Anordnungen zu befolgen - hier: § 4 Nr. 4 der Bedingungen - Bedeutung zu. Darüber hinaus käme es - zumindest für den Zeitraum ab dem 01.07.2000 - wegen der Fiktion des § 2 Nr. 3 der Bedingungen auf die Prognose gar nicht mehr an (OLG Hamm VersR 1995, 1039). 24 Die Beklagte ist auch nicht nach § 8 i.V.m. § 4 Nr. 4 ihrer Bedingungen leistungsfrei geworden. § 4 Nr. 4 der Bedingungen bestimmt, dass Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaften Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, vom Versicherten zu befolgen sind, wobei ihm nichts Unbilliges zugemutet werden darf. Die Beklagte stützt sich insoweit auf die Bemerkung des Klägers, er habe die im Gutachten von Dr. B. vorgeschlagene Therapie mit seinem behandelnden Arzt Dr. S. besprochen, dieser habe ihm "etwas ähnliches geraten" (nicht wie die Beklagte vorträgt "ebenfalls geraten, diese Therapie durchzuführen"). Hiermit lässt sich eine Obliegenheitsverletzung nicht begründen. 25 Die nach § 4 Nr. 4 der Bedingungen zu beachtenden Anordnungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, sind nur dann zu befolgen, soweit sich die Anordnungen im Rahmen des Zumutbaren halten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf zumindest Besserung - bis zur Leistungsgrenze - bieten (OLG Hamm VersR 92, 1120). Verstößt der Versicherte gegen diese Schadensminderungsobliegenheit, besteht Leistungsfreiheit, allerdings nur für die Dauer des Verstoßes unter weiteren Voraussetzungen. (OLG Hamm VersR 1998, 442). Im Streitfall ist eine solche ärztliche Anordnung des Arztes aus mehreren Gründen nicht gegeben. 26 Die vom Gutachter Dr. B. gegebene Empfehlung ist hier unbeachtlich. § 4 Abs. 4 betrifft lediglich Anordnungen, die der "untersuchende oder behandelnde Arzt" trifft. Gemeint sind nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang damit die Ärzte, zu denen sich der Versicherte in Behandlung begeben hat und die ihn auch untersucht haben, um feststellen zu können, welche Therapiemöglichkeiten bestehen (OLG Saarbrücken VersR 2002, 1013; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., BUZ § 4 Rdn. 8). Soweit sich die Beklagte auf Äußerungen von Dr. S. als behandelndem Arzt bezieht, muss beachtet werden, dass nicht bereits allgemeine, jedermann bekannte medizinische Ratschläge, sondern nur konkrete Empfehlungen für detaillierte vorgegebene Verhaltensweisen und konkrete vom Arzt erarbeitete Behandlungsvorschläge ärztliche Anordnungen i.S. von § 4 Nr. 4 der Bedingungen sein können (OLG Hamm r+s 1988, 345). Dass ein derartiger Vorschlag erfolgte, kann der bloßen Bezugnahme auf die Äußerung des Klägers bei seiner Anhörung nicht entnommen werden. Letztlich kommt es hierauf aber schon deshalb nicht an, weil die von Dr. B. angeführte Therapie dem Kläger nicht zuzumuten war, da sie zumindest in der vorgeschlagenen Weise keine Aussicht auf Erfolg versprach. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. C., der in Folge eines fehlenden Psychotherapieverständnisses die therapeutischen Möglichkeiten für ausgeschöpft hält. Auch die Beklagte geht mittlerweile hiervon aus und gelangt deshalb zu dem Vorschlag einer vorgeschalteten Motivierungsbehandlung. Dieser zumindest dem medizinischen Laien plausibel klingende Weg ist bislang aber nicht Gegenstand einer ärztlichen Anordnung gewesen. 27 Auf die weiteren Schwierigkeiten, die die Fassung von § 4 Nr. 4 der Bedingungen bereitet, kommt es hier deshalb nicht an. Der Senat braucht aus diesem Grund nicht abschließend zu den Fragen Stellung nehmen, ob es im Hinblick auf das geänderte Arzt-Patienten-Verhältnis "Anordnungen" überhaupt gibt bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen im Weg einer - vielleicht unzulässigen ausdehnenden - Auslegung hierunter auch ärztliche "Empfehlungen", "konkrete Weisungen" (Prölss/Martin/Voit, a.a.O., Rdn. 7) oder "dringliche Ratschläge" (Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, BUZ § 4 Rdn. 30f) fallen. Ferner muss nicht entschieden werden, ob das Ansinnen einer Psychotherapie nicht grundsätzlich aus dem Bereich des Zumutbaren fällt. II. 28 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.