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Beschluss

3 Ws 48/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wird durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78c Abs. 1 S.1 Nr.1 StGB wirksam unterbrochen. • Ein allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei unterbricht die Verjährung nicht; die Verfügung muss objektiv als unbedingte Anordnung zur ersten Beschuldigtenvernehmung erkennbar sein. • Für die Auslegung einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung sind Wortlaut, Akteninhalt und erkennbare Zielrichtung heranzuziehen; hervorgehobene Angaben (Tatzeit, Norm, Weisung zur Vernehmung) können auf eine beabsichtigte Verjährungsunterbrechung hinweisen. • Die zeitliche Verzögerung zwischen Anordnung und tatsächlicher Durchführung der Vernehmung berührt die bereits mit der Anordnung eingetretene Unterbrechungswirkung nicht.
Entscheidungsgründe
Verjährungsunterbrechung durch unbedingte Anordnung einer ersten Beschuldigtenvernehmung • Die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wird durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78c Abs. 1 S.1 Nr.1 StGB wirksam unterbrochen. • Ein allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei unterbricht die Verjährung nicht; die Verfügung muss objektiv als unbedingte Anordnung zur ersten Beschuldigtenvernehmung erkennbar sein. • Für die Auslegung einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung sind Wortlaut, Akteninhalt und erkennbare Zielrichtung heranzuziehen; hervorgehobene Angaben (Tatzeit, Norm, Weisung zur Vernehmung) können auf eine beabsichtigte Verjährungsunterbrechung hinweisen. • Die zeitliche Verzögerung zwischen Anordnung und tatsächlicher Durchführung der Vernehmung berührt die bereits mit der Anordnung eingetretene Unterbrechungswirkung nicht. Die Staatsanwaltschaft klagte an, der Geschäftsführer der Fa. R. habe am 24.05.1996 Patente unentgeltlich an seine Ehefrau übertragen und sich damit der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab mit der Begründung, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein. Grundlage war eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21.05.2001, mit der die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt wurde; in dieser Verfügung war unter anderem die Vernehmung des Beschuldigten genannt. Die Verfügung enthielt konkrete Angaben zur Tatzeit und zur einschlägigen Norm und hob bestimmte Textteile hervor. Die Beschuldigtenvernehmung erfolgte tatsächlich erst am 09.04.2002 nach umfangreichen Ermittlungen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2 StPO war zulässig und hatte vorläufigen Erfolg, da die Verjährungseinrede des Landgerichts nicht zutraf. • Rechtliche Voraussetzung für Unterbrechung: Nach § 78c Abs. 1 S.1 Nr.1 StGB unterbricht die Anordnung der ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten die Verjährungsfrist; ein bloßer allgemeiner Ermittlungsauftrag reicht nicht aus. • Auslegungsmaßstab: Zur Beurteilung, ob eine Verfügung als unbedingte Anordnung i.S.v. § 78c Abs.1 S.1 Nr.1 zu werten ist, sind Wortlaut, äußere Gestaltung der Verfügung und der bis dahin im Aktenbestand vorhandene Inhalt heranzuziehen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Verfügung vom 21.05.2001 nannte Tatzeit und Norm, wies die Vernehmung des Beschuldigten ausdrücklich an und hob diese Angaben hervor; dies macht die Absicht zur Verjährungsunterbrechung objektiv erkennbar. • Kein Bedürfnis nach sofortiger Durchführung: Die Unterbrechungswirkung hängt allein von der Anordnung nach § 78c Abs.1 StGB ab; die tatsächliche Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt ändert die Unterbrechungswirkung nicht. • Rechtsfolge: Da die Verfügung vom 21.05.2001 die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs.3 Nr.4 StGB erfüllte, war die Tatverfolgung nicht verjährt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verjährung abzulehnen, wurde aufgehoben. Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21.05.2001 objektiv als unbedingte Anordnung zur Durchführung einer ersten verantwortlichen Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78c Abs.1 S.1 Nr.1 StGB zu verstehen ist und damit die Verjährungsfrist des § 78 Abs.3 Nr.4 StGB wirksam unterbrach. Folglich ist die Verfolgung der in der Anklage vom 24.05.2002 enthaltenen Tat nicht verjährt. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an das Landgericht B. zurückverwiesen, weil über den tatsächlichen Tatverdacht zuvor noch nicht die Strafkammer entschieden hat.