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Beschluss

16 WF 5/03

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 29. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 300 EUR. Gründe 1 Die Klägerin hatte gegen den Beklagten Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich erhoben. Über ihren Auskunftsanspruch wurde durch Teilurteil vom 18.10.2001 entschieden. Am 08.08.2002 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich der wechselseitigen güterrechtlichen Ansprüche an die Klägerin 13.000 EUR zu zahlen. In dem Vergleich regelten die Parteien außerdem sonstige vermögensrechtliche Fragen und die abschließende Hausratsauseinandersetzung. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Den Streitwert der Zugewinnausgleichsklage setzte der Familienrichter auf 30.000 EUR fest, den Mehrwert des Vergleichs auf 50.000 EUR. 2 Der Kostenbeamte setzte die Gerichtskosten folgendermaßen an: 3 KV-Nr. 1210 aus Streitwert 30.000 EUR 1.096,72 EUR KV-Nr. 1653 aus Streitwert 50.000 EUR 122,09 EUR KV-Nr. 9005 - Auslagen in der Form der Sachverständigenentschädigung 160,08 EUR Summe 1.378,89 EUR Die Klägerin hatte Gerichtskosten vorgeschossen 1.020,00 EUR Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Gerichtskosten insgesamt betragen 1.378,90 EUR dass davon die Klägerin zu tragen hat 689,45 EUR dass die Klägerin darauf gezahlt hat 1.020,00 EUR dass die Klägerin zuviel gezahlt hat und von dem Beklagten erstattet verlangen kann 330,55 EUR 4 Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Klägerin, dass ein Urteil nur bezüglich der ersten Prozessstufe ergangen sei und allenfalls aus diesem Wert 30/10 Gerichtskosten angesetzt werden dürften. Im Übrigen sei eine Ermäßigung auf 10/10-Gebühren eingetreten. Hinzuzurechnen sei die Differenzgebühr für den Vergleichsmehrwert. 5 Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg. 6 Der Streitwert für die Stufenklage beträgt insgesamt 30.000 EUR. Aus diesem Wert sind nach KV-Nr. 1210 drei Gerichtsgebühren anzusetzen. Eine Ermäßigung auf eine Gerichtsgebühr ist nicht möglich. Zwar haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Diesem Vergleich ging jedoch „ein sonstiges Urteil“ voraus in der Form des Teilurteils über den Hilfsanspruch auf Auskunft. Eine Differenzierung, wie die Klägerin sie sich vorstellt, ist dem Gerichtskostenrecht fremd. Ein Wert der Auskunftsklage tritt hinter dem Wert des auch unbezifferten Leistungsantrages zurück (§ 18 GKG), weil jener nur der Vorbereitung dienen soll und das Interesse an der Bemessung der Leistungshöhe nicht größer sein kann als das Interesse am Empfang der Leistung (OLG Köln Beschluss v. 31.05.1997 - 4 WF 64/97 - FamRZ 1998, 1601 m.w.N.). Da gemäß § 15 GKG (entsprechend § 4 ZPO) der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgeblich ist und die dreifache Verfahrensgebühr nach KV-Nr. 1210 das gesamte Verfahren abdecken soll, ist für den Ansatz eines gesonderten Wertes für das Teilurteil über den Auskunftsantrag kein Raum. Dieses stellt sich als dem Vergleich vorausgegangenes sonstiges Urteil dar, dessen kostenrechtliche Bedeutung sich darin erschöpft, dass mit ihm eine Ermäßigung nach KV-Nr. 1211 Buchst. c) ausgeschlossen ist. 7 Bei den Gerichtskosten nach KV-Nr. 1210 davon auszugehen, dass drei Gerichtsgebühren aus dem Streitwert 30.000 EUR angefallen sind, ist demzufolge richtig. Gegen die übrigen Anteile der mit 1.378,89 EUR bezifferten gesamten Gerichtskosten hat die Klägerin Einwendungen nicht erhoben. Sie sind auch nicht ersichtlich. Auch das Rechenwerk des Rechtspflegers selbst ist richtig. 8 Der Senat hatte deshalb die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen. 9 Kostenentscheidung: § 97 ZPO 10 Beschwerdewert: Die Kosten, welche der Klägerin über bereits festgesetzte 330,55 EUR hinaus nach den Vorstellungen der sofortigen Beschwerde festgesetzt werden könnten, übersteigen 300 EUR nicht.