Beschluss
16 WF 5/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Stufenklage ist für das gesamte Verfahren der bei Klageeinreichung maßgebliche Streitwert zugrunde zu legen; dieser kann nicht durch spätere Teilurteile gesondert zu bewerten werden.
• Ein vor dem Vergleich ergangenes Teilurteil über einen Auskunftsanspruch gilt als sonstiges Urteil und schließt eine Ermäßigung der Gebühren nach KV-Nr. 1211 Buchst. c) aus.
• Bei einem Gesamtstreitwert von 30.000 EUR sind nach KV-Nr. 1210 drei Gerichtsgebühren anzusetzen; eine Herabsetzung auf eine einfache Gebühr ist nicht möglich.
• Rechenwerk und Festsetzung der übrigen Kostenbestandteile sind zu prüfen, aber bei fehlenden Einwendungen als richtig zu bestätigen.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung bei Stufenklage: Streitwert und Gebührenansatz • Bei einer Stufenklage ist für das gesamte Verfahren der bei Klageeinreichung maßgebliche Streitwert zugrunde zu legen; dieser kann nicht durch spätere Teilurteile gesondert zu bewerten werden. • Ein vor dem Vergleich ergangenes Teilurteil über einen Auskunftsanspruch gilt als sonstiges Urteil und schließt eine Ermäßigung der Gebühren nach KV-Nr. 1211 Buchst. c) aus. • Bei einem Gesamtstreitwert von 30.000 EUR sind nach KV-Nr. 1210 drei Gerichtsgebühren anzusetzen; eine Herabsetzung auf eine einfache Gebühr ist nicht möglich. • Rechenwerk und Festsetzung der übrigen Kostenbestandteile sind zu prüfen, aber bei fehlenden Einwendungen als richtig zu bestätigen. Die Klägerin erhob Stufenklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich; über einen Auskunftsanspruch war bereits per Teilurteil entschieden worden. Die Parteien schlossen später einen Vergleich, wonach der Beklagte 13.000 EUR zahlte und sonstige vermögensrechtliche Fragen, inklusive Hausrat, geregelt wurden. Der Familienrichter setzte den Streitwert der Zugewinnausgleichsklage auf 30.000 EUR und den Mehrwert des Vergleichs auf 50.000 EUR. Der Kostenbeamte berechnete Gerichtskosten aus beiden Werten und stellte fest, dass die Klägerin 1.020,00 EUR vorgeschossen hatte und ihr 330,55 EUR zuviel gezahlt seien. Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde mit der Rüge, es seien für die erste Prozessstufe nur 30/10-Gerichtskosten und im Übrigen nur 10/10-Gebühren anzusetzen sowie nur die Differenzgebühr für den Vergleichsmehrwert hinzuzurechnen. • Maßgeblicher Streitwert ist bei Stufenklagen der bei Einreichung der Klage geltende Gesamtstreitwert (§ 15 GKG entsprechend § 4 ZPO betrachtet). • KV-Nr. 1210 sieht für den Streitwert von 30.000 EUR die dreifache Verfahrensgebühr vor; diese Gebühr deckt das gesamte Verfahren ab, sodass eine Ermäßigung auf nur eine Gebühr nicht zulässig ist. • Das vor dem Vergleich ergangene Teilurteil über den Auskunftsanspruch ist als "sonstiges Urteil" zu qualifizieren; sein Wert tritt hinter dem Wert des Leistungsantrags zurück, weil der Auskunftsanspruch der Vorbereitung dient und kein selbständiger gesonderter kostenrechtlicher Streitwert für das Verfahren verbleibt. • Die Qualifikation des Teilurteils schließt eine gebührenmindernde Ermäßigung nach KV-Nr. 1211 Buchst. c) aus, weil mit dem Teilurteil bereits ein sonstiges Urteil vorliegt. • Die korrekte Anwendung der Kostenverzeichnisse und das Rechenwerk des Rechtspflegers sind schlüssig; gegen die übrigen Anteile der berechneten Gerichtskosten hat die Klägerin keine substanziierten Einwendungen erhoben. • Folgerichtig ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts bleibt in der Hauptsache bestehen und die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung beruht darauf, dass der bei Klageeinreichung maßgebliche Streitwert von 30.000 EUR die Grundlage für die Gebühren nach KV-Nr. 1210 bildet und daraus drei Gerichtsgebühren anzusetzen sind. Ein vor dem Vergleich ergangenes Teilurteil über den Auskunftsanspruch begründet keinen gesonderten, abweichenden Streitwert und verhindert eine Herabsetzung der Gebühren. Da die Klägerin gegen die übrigen berechneten Kostenpositionen keine begründeten Einwendungen vorgebracht hat, ist die Berechnung insgesamt als zutreffend bestätigt. Die Klägerin hat folglich keinen Erstattungsanspruch über den bereits festgestellten Betrag hinausstellen können.