Beschluss
16 UF 20/03
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Gesuch des Antragsgegners, Richter am Oberlandesgericht X. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt. Gründe 1 Der Antragsgegner stützt sein Ablehnungsgesuch auf Vorgänge in einem Verfahren vor dem Senat 16 WF 80/97. Der Antragsgegner hatte in diesem Verfahren Richter am Amtsgericht Y. bei dem Amtsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dazu wörtlich ausgeführt: 2 „...“ 3 Der darauf erlassene Beschluss des Senats vom 22.09.1997 führt aus: 4 „...“ 5 An diesem Beschluss haben mitgewirkt der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht X. und Richter am Oberlandesgericht ... Diese Richter lehnt der Antragsgegner nunmehr wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht ... und Richter am Oberlandesgericht ... sind im Ruhestand, so dass das Gesuch nur noch Richter am Oberlandesgericht X. betrifft. Sein Ablehnungsgesuch begründet der Antragsgegner folgendermaßen: 6 „... Wer solche willkürliche Entscheidungen trifft, ist befangen. ...“ 7 1. Das Ablehnungsgesuch ist nicht deshalb unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen sämtliche Richter des Senats richtet, die an dem Beschluss vom 22.09.1997 mitgewirkt haben. Der Antragsgegner weiß nicht und kann wegen des Beratungsgeheimnisses auch nicht wissen, welcher der Richter den Beschluss mitgetragen hat. Die Besorgnis der Befangenheit muss sich deshalb gegen jedes einzelne Spruchkörpermitglied richten dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 - VI C 129/74 - MDR 1976, 783 unter Hinweis auf BGHSt 23, 200, 202). 8 2. Das Gesuch ist jedoch nicht begründet. Vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rn 28 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein solches ist nicht ersichtlich. Wie aus der Gegenüberstellung des damaligen Ablehnungsgesuches mit den Gründen der Entscheidung vom 22.09.1997 deutlich wird, haben sich die Richter seinerzeit mit dem Vorbringen des Antragsgegners vollständig auseinandergesetzt. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragsgegners hatten sich die Richter aber auch zu beschränken und insbesondere keine Ermittlungen von Amts wegen aufzunehmen. Es kommt schon aus diesem Grunde nicht darauf an, was der Antragsgegner nunmehr noch an weiteren Vorwürfen gegenüber dem damals abgelehnten Richter am Amtsgericht Y. vorbringt.