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Beschluss

Ss 202/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist hinsichtlich der Strafzumessung teilweise erfolgreich, weil die Urteilsgründe materiell-rechtlich unvollständig sind. • Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verlangt § 47 Abs.1 StGB eine eingehende, einzelfallbezogene Begründung; pauschale Verweisungen genügen nicht. • Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit als Strafzumessungsregel (§ 263 Abs.3 StGB) erfordert eigene Feststellungen der Strafkammer; amtsgerichtliche Feststellungen sind nicht ohne weiteres bindend, wenn die Berufung auf das Strafmaß beschränkt wurde. • Bei mehrfachen Verurteilungen ist nach § 55 Abs.1 StGB zu prüfen, ob Gesamtstrafen zu bilden sind; hierzu sind Rechtskraft- und Vollstreckungsstände zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unvollständiger Strafzumessungsgründe und fehlender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit • Die Revision ist hinsichtlich der Strafzumessung teilweise erfolgreich, weil die Urteilsgründe materiell-rechtlich unvollständig sind. • Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verlangt § 47 Abs.1 StGB eine eingehende, einzelfallbezogene Begründung; pauschale Verweisungen genügen nicht. • Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit als Strafzumessungsregel (§ 263 Abs.3 StGB) erfordert eigene Feststellungen der Strafkammer; amtsgerichtliche Feststellungen sind nicht ohne weiteres bindend, wenn die Berufung auf das Strafmaß beschränkt wurde. • Bei mehrfachen Verurteilungen ist nach § 55 Abs.1 StGB zu prüfen, ob Gesamtstrafen zu bilden sind; hierzu sind Rechtskraft- und Vollstreckungsstände zu berücksichtigen. Der Angeklagte wurde wegen tatmehrheitlich begangenen Betruges und gewerbsmäßigen Betruges in mehreren Fällen vom Amtsgericht Leverkusen verurteilt. In der Berufungsverhandlung beschränkte er seine Berufung auf das Strafmaß; das Landgericht Köln verwirft diese Berufung. Der Angeklagte führt Revision mit formellen und materiellen Rügen. Das Revisionsgericht prüft, ob das landgerichtliche Urteil rechtsfehlerfrei insbesondere die Strafzumessung ausreichend begründet hat und ob die Voraussetzungen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit festgestellt wurden. Zudem klärt es, ob frühere Verurteilungen bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs.1 StGB zu berücksichtigen sind. Die Strafkammer hatte Teile der amtsgerichtlichen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit übernommen, ohne eigene Feststellungen zu treffen. Bei einer Einzelfreiheitsstrafe unter sechs Monaten beschränkten sich die Urteilsgründe auf eine pauschale Verweisung auf § 47 Abs.1 StGB. • Die Revision hat Erfolg, weil die Gründe des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Strafzumessung materiell-rechtlich unvollständig sind; ein Revisionsverschulden kann nicht ausgeschlossen werden (§ 337 StPO). • Zur Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ( Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht auf unzureichenden Strafzumessungsgründen: Für die Einzelfreiheitsstrafe von unter sechs Monaten fehlt eine eingehende, einzelfallbezogene Begründung nach § 47 Abs.1 StGB, und hinsichtlich der Einordnung mehrerer Taten als gewerbsmäßig (§ 263 Abs.3 StGB) hat die Strafkammer keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich unzulässig an das Amtsgericht gehalten. In der neuen Hauptverhandlung sind diese Mängel zu beheben, namentlich durch nachvollziehbare Ausführungen zur Notwendigkeit der kurzen Freiheitsstrafe, durch eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit sowie durch Prüfung etwaiger Gesamtstrafen nach § 55 Abs.1 StGB unter Berücksichtigung der Rechtskraft- und Vollstreckungslage früherer Entscheidungen.