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Beschluss

2 Wx 16/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bereits erfolgte Öffnung und Eröffnung eines Testaments ist keine anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 Abs. 1 FGG. • Beschwerden gegen die Nichteröffnung eines vorgelegten Schriftstücks können zulässig sein; die Einlegung eines Rechtsmittels ist jedoch unzulässig, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht. • Wer ein Originaltestament in seinem Besitz hat, muss dieses gemäß § 2259 Abs. 1 BGB vorlegen; solange er dies verweigert, fehlt ihm i.d.R. das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen Nichtöffnung.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtbarkeit bereits erfolgter Testamentseröffnung; fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Nichtvorlage des Originals • Die bereits erfolgte Öffnung und Eröffnung eines Testaments ist keine anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 Abs. 1 FGG. • Beschwerden gegen die Nichteröffnung eines vorgelegten Schriftstücks können zulässig sein; die Einlegung eines Rechtsmittels ist jedoch unzulässig, wenn kein Rechtsschutzinteresse besteht. • Wer ein Originaltestament in seinem Besitz hat, muss dieses gemäß § 2259 Abs. 1 BGB vorlegen; solange er dies verweigert, fehlt ihm i.d.R. das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen Nichtöffnung. Die Ehefrau des Verstorbenen reichte dem Nachlassgericht eine Mappe mit Schriftstücken ein; das Gericht entzog daraus verschiedene letztwillige Verfügungen und eröffnete am 22.10.2002 unter anderem ein maschinengeschriebenes gemeinschaftliches Testament vom 7.1.1999. Ein Sohn (Beteiligter zu 3) rügte, nicht alle eingereichten Verfügungen seien eröffnet worden; er behauptete, ein durchgestrichenes Testament vom 6.2.2001 bzw. ein weiteres handschriftliches Schriftstück befinde sich in seinem Besitz. Er legte Beschwerde gegen die Eröffnung des maschinengeschriebenen Testaments ein und verweigerte zugleich die Ablieferung des von ihm gehaltenen Originals an das Nachlassgericht. Das Landgericht verworf die Beschwerde als unzulässig, weil die bereits erfolgte Eröffnung unanfechtbar sei und der weitere Rechtsbehelf mutwillig sei; gegen diese Entscheidung richtete sich die weitere Beschwerde des Sohnes beim Oberlandesgericht. • Zulässigkeit: Die weiter Beschwerde war in der Form zulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde richtete (§§ 27 Abs.1, 29 FGG). • Anfechtbarkeit der Testamentseröffnung: Die bereits erfolgte Eröffnung eines Testaments besteht aus einer Reihe von Teilakten (Terminbestimmung, Öffnung, Verkündung, Niederschrift u.ä.), die keine sachliche Entschließung i.S.v. § 19 Abs.1 FGG darstellen; daher ist die erfolgte Eröffnung keine mit der Beschwerde anfechtbare Verfügung. • Rechtsschutzinteresse: Soweit die Beschwerde die Nichtöffnung eines im Original im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schriftstücks betraf, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Fortsetzung des Rechtsbehelfs. Der Beschwerdeführer kann durch Vorlage des Originals gemäß § 2259 Abs.1 BGB die Eröffnung herbeiführen; die Weigerung, das Original vorzulegen, macht das Verfahren zweckwidrig und missbräuchlich. • Rechtsfolgen: Mangels Rechtsschutzinteresses war die weitergehende Beschwerde unzulässig; insoweit war das Verfahren zu verwerfen. Die Verwerfung der Erstbeschwerde hinsichtlich der bereits erfolgten Eröffnung beruhte auf zutreffender rechtlicher Würdigung und ist nicht zu beanstanden. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 13a Abs.1 Satz 2 FGG). Der Oberlandesgerichtssenat wies die weitere Beschwerde insoweit zurück, als sich der Beschwerdeführer gegen die bereits erfolgte Testamentseröffnung wandte; die darüber hinausgehende Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Begründet wurde dies damit, dass die tatsächliche Testamentseröffnung keine anfechtbare Verfügung nach § 19 Abs.1 FGG darstellt und dass dem Beschwerdeführer für die Rüge der Nichtöffnung eines von ihm gehaltenen Originals das Rechtsschutzinteresse fehlt, solange er das Original nicht gemäß § 2259 Abs.1 BGB vorlegt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Das Urteil bestätigt somit die Unanfechtbarkeit der erfolgten Eröffnung und macht die weitere Verfahrensführung des Beschwerdeführers wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses rechtsfehlerfrei unzulässig.