Beschluss
2 Ss 182/02
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beginnt erst nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist, wenn das Urteil vor Einlegung des Rechtsmittels bereits zugestellt war (§§ 80 Abs.3 Satz3 OWiG, 345 Abs.1 StPO).
• Die unterbliebene Ladung eines weiteren bevollmächtigten Verteidigers kann in besonderen Fällen zur Versagung des rechtlichen Gehörs führen, wenn dadurch der Betroffene keine Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen (§ 80 Abs.1 Nr.2 OWiG, Art.103 Abs.1 GG).
• Ein als unzulässig verworfener Zulassungsantrag ist aufzuheben, wenn die Begründung rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen ist (§§ 79 Abs.3, 80 Abs.4 OWiG, 345 Abs.1 StPO).
Entscheidungsgründe
Versäumte Ladung eines Mitverteidigers führt zur Versagung des rechtlichen Gehörs • Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beginnt erst nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist, wenn das Urteil vor Einlegung des Rechtsmittels bereits zugestellt war (§§ 80 Abs.3 Satz3 OWiG, 345 Abs.1 StPO). • Die unterbliebene Ladung eines weiteren bevollmächtigten Verteidigers kann in besonderen Fällen zur Versagung des rechtlichen Gehörs führen, wenn dadurch der Betroffene keine Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen (§ 80 Abs.1 Nr.2 OWiG, Art.103 Abs.1 GG). • Ein als unzulässig verworfener Zulassungsantrag ist aufzuheben, wenn die Begründung rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen ist (§§ 79 Abs.3, 80 Abs.4 OWiG, 345 Abs.1 StPO). Gegen den Betroffenen wurde wegen Überfahrens einer roten Ampel ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Amtsgericht verwarf seinen Einspruch nach Nichterscheinen in der Hauptverhandlung; der Einspruchsgegner und zwei Verteidiger waren genannt. Ein Verteidiger beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründete den Antrag mit Schriftsatz, der binnen Monatsfrist beim Amtsgericht einging. Das Amtsgericht verworf den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Begründung angeblich verspätet sei. Streitpunkt war insbesondere, dass ein weiterer bevollmächtigter Verteidiger nicht zum späteren Hauptverhandlungstermin geladen wurde, obwohl dessen Mitwirkung zuvor zur Aussetzung geführt hatte. Der Betroffene war zuvor von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden und erschien beim neuen Termin nicht; folglich fand die Verhandlung in Abwesenheit statt. • Fristbeginn und -ende: Die Rechtsmitteleinlegungsfrist begann mit der Zustellung des in Abwesenheit ergangenen Urteils am 06.02.2002 und endete am 13.02.2002 (§§ 80 Abs.3 Satz1, 79 Abs.3 Satz1 OWiG, 341 Abs.2 StPO). • Begründungsfrist: Wegen vorheriger Zustellung begann die Monatsfrist zur Begründung erst am 14.02.2002 und endete am 14.03.2002 (§§ 80 Abs.3 Satz3 OWiG, 345 Abs.1 Satz1 StPO, §§ 46 Abs.1 OWiG, 43 Abs.1 StPO). Die Begründung ging am 14.03.2002 beim Amtsgericht ein und war damit rechtzeitig. • Fehler in der Ladung: Das Amtsgericht hätte auch den weiteren in X. ansässigen Verteidiger laden müssen (§§ 46 Abs.1 OWiG, 218 Satz1 StPO). Dessen Unterlassung stellte keinen bloßen Formfehler dar, sondern führte dazu, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur Verteidigung und damit das rechtliche Gehör vorenthalten wurde (Art.103 Abs.1 GG, § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG). • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG; dieser Grund wird durch § 80 Abs.2 OWiG nicht beschränkt. Daher war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. • Rechtsfolge: Mangels rechtzeitiger Versäumung der Begründungsfrist war der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben; die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs.1 Satz2 OWiG). Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts war begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.04.2002, mit dem der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben, weil die Begründung fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da das Urteil des Amtsgerichts vom 15.01.2002 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist; die fehlende Ladung des weiteren bevollmächtigten Verteidigers hat dem Betroffenen die Verteidigungsmöglichkeit genommen. Das Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.