Beschluss
16 WF 72/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Erörterungsgebühr kann auch für die Besprechung der Rücknahme eines Antrags entstehen.
• Erörterung der Sache im Gebührenrecht ist weiter zu verstehen und umfasst auch Verhandlungen über Rücknahme und deren Rechtsfolgen.
• Fehlende Protokollvermerke über eine Erörterung schließen die Feststellung einer Erörterung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus; sie ist im Freibeweis zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Erörterungsgebühr auch bei Besprechung der Rücknahme des Scheidungsantrags • Eine Erörterungsgebühr kann auch für die Besprechung der Rücknahme eines Antrags entstehen. • Erörterung der Sache im Gebührenrecht ist weiter zu verstehen und umfasst auch Verhandlungen über Rücknahme und deren Rechtsfolgen. • Fehlende Protokollvermerke über eine Erörterung schließen die Feststellung einer Erörterung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus; sie ist im Freibeweis zu ermitteln. Der Antragsteller legte beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag vor. In der mündlichen Verhandlung teilte er mit, er wolle die Scheidung nicht mehr und habe dies zuvor seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. Nach Belehrung über die Kostenpflicht wurde der Scheidungsantrag vor der inhaltlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Rechtspfleger setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss unter anderem eine Erörterungsgebühr fest. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Behauptung, es habe keine gebührenrechtlich relevante Erörterung der Sache stattgefunden, sondern nur organisatorische Besprechungen. Das Amtsgericht bzw. der Rechtspfleger hielt an der Festsetzung der Gebühr fest; das Oberlandesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. • Die Beschwerde ist unbegründet, da Erörterung nicht zwingend eine inhaltliche Behandlung des Klageanspruchs erfordert, sondern auch die Besprechung einer Rücknahme und deren Rechtsfolgen umfasst (Gebührenrecht, § 31 BRAGO-Pendant im Sachzusammenhang). • Nach maßgeblicher Auffassung kann bereits die Beratung darüber, ob ein Antrag oder Rechtsmittel zurückgenommen wird, ob die Zustimmung des Gegners erforderlich ist und welche Rechtsfolgen daraus folgen, eine Erörterung im gebührenrechtlichen Sinn darstellen. • Fehlende Eintragungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung schließen eine Erörterung nicht aus, weil die Erörterung keine förmliche Protokollvoraussetzung im Sinne des § 165 ZPO ist; im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Frage im Freibeweis zu klären. • Das Vorbringen des Antragstellers und die dienstliche Stellungnahme des Richters bestätigen, dass die Rücknahme des Scheidungsantrags und die damit verbundenen Rechtsfolgen erörtert wurden, sodass die gesetzliche Voraussetzung für die Festsetzung einer Erörterungsgebühr vorliegt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der Erörterungsgebühr ist gerechtfertigt, weil die Besprechung der Rücknahme des Scheidungsantrags und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen als gebührenrechtlich relevante Erörterung anzusehen ist. Das Fehlen eines Protokolleintrags steht dem nicht entgegen, da die Erörterung im Kostenfestsetzungsverfahren im Freibeweis nachgewiesen werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Das Berufungsgericht bestätigt damit die vorherige Kostenfestsetzung.