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Beschluss

16 Wx 121/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wirksamer Beschluss der Eigentümerversammlung kann eine selbständige Anspruchsgrundlage für Beseitigungsansprüche der Gemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer bilden. • Bei der Auslegung eines Eigentümerbeschlusses ist auf den Wortlaut und den Kontext der Beschlussfassung abzustellen; ist deutlich zwischen dem Verlangen der Gemeinschaft und dem Auftrag an die Verwaltung unterschieden, spricht dies für konstitutive Wirkung. • Unzulässige bauliche Veränderungen können neben einem Gemeinschaftsbeschluss auch gesetzliche Beseitigungsansprüche aus §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB begründen. • Die Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. Abwarten eines Anfechtungsverfahrens) unterblieb und keine kürzere Verjährung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Eigentümerbeschluss kann konstitutive Anspruchsgrundlage für Beseitigungsanspruch sein • Ein wirksamer Beschluss der Eigentümerversammlung kann eine selbständige Anspruchsgrundlage für Beseitigungsansprüche der Gemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer bilden. • Bei der Auslegung eines Eigentümerbeschlusses ist auf den Wortlaut und den Kontext der Beschlussfassung abzustellen; ist deutlich zwischen dem Verlangen der Gemeinschaft und dem Auftrag an die Verwaltung unterschieden, spricht dies für konstitutive Wirkung. • Unzulässige bauliche Veränderungen können neben einem Gemeinschaftsbeschluss auch gesetzliche Beseitigungsansprüche aus §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB begründen. • Die Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. Abwarten eines Anfechtungsverfahrens) unterblieb und keine kürzere Verjährung eingetreten ist. Die Eigentümergemeinschaft beschloss am 28.05.2001 mehrheitlich den Rückbau einer nicht genehmigten Verglasung der Loggia der Wohnung Nr. 07/04 wegen wiederholter Durchfeuchtung des Gemeinschaftseigentums und beauftragte die Verwaltung, den Rückbau notfalls gerichtlich durchzusetzen. Der betroffene Wohnungseigentümer (Antragsgegner) focht an, zog den Anfechtungsantrag später zurück, nahm Beseitigungsforderungen aber nicht vorweg. Die Gemeinschaft verlangte daraufhin die Vollstreckung des Beschlusses und erwirkte gerichtliche Maßnahmen. Der Antragsgegner rügte unter anderem die Nichtigkeit des Beschlusses, das Fehlen eines gesetzlichen Beseitigungsanspruchs sowie Verwirkung/Verjährung. Die Vorinstanzen gaben der Gemeinschaft statt; der Antragsgegner legte sofortige weitere Beschwerde ein, die das OLG zurückwies. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war zwar zulässig, aber unbegründet. • Konstitutive Wirkung des Beschlusses: Der Beschluss unterscheidet klar zwischen dem Verlangen der Gemeinschaft nach Rückbau und der Bevollmächtigung der Verwaltung zur Durchsetzung; damit wollte die Versammlung Pflichten gegenüber dem betroffenen Eigentümer begründen, sodass der Beschluss selbständig Anspruchsgrundlage werden kann. • Auslegungsschluss: Da die Versammlung zwischen Genehmigung gegen Auflagen und Rückbau zu entscheiden hatte und mehrheitlich den Rückbau beschloss, ist davon auszugehen, dass die Versammlung konstitutive Rechtsfolgen für beide Alternativen beabsichtigte. • Gesetzlicher Anspruch daneben: Unabhängig vom Beschluss wäre ein Beseitigungsanspruch auch aus §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB begründet, weil die Verglasung optisch nachteilig wirkt und den Ablauf des Regenwassers so verändert, dass darunterliegende Wohnungen Nachteile erleiden können. • Nichtigkeit und Eingriff in Individualrechte: Der Beschluss ist nicht nichtig; er greift nicht in den Kernbereich unentziehbarer Nutzungsrechte des Eigentümers ein und verletzt keine unverzichtbaren Rechtsvorschriften. • Verwirkung/Verjährung: Die Verjährungseinrede des Antragsgegner greift nicht; das Abwarten des Anfechtungsverfahrens und die auf Bitten des Verfahrensbevollmächtigten erfolgte zeitliche Zurückhaltung rechtfertigen die nicht rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung nicht als Verwirkung. • Kosten: Nach § 47 WEG sind dem unterliegenden Antragsgegner die Gerichtskosten aufzuerlegen; Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet; Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG auf 5.000 € festgesetzt. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegnern wurde zurückgewiesen. Die Eigentümergemeinschaft hat mit dem Beschluss vom 28.05.2001 wirksame Ansprüche auf Rückbau der nicht genehmigten Loggiaverglasung begründet; alternativ stünden solche Ansprüche auch aus §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB zu. Die Einrede der Verjährung oder Verwirkung greift nicht durch. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.