Urteil
9 U 21/01
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versicherung befand sich mit der Entschädigungszahlung in Verzug, sodass die Klägerin Ersatz der durch die Teilklagerücknahme entstandenen Kosten verlangen kann.
• Ein mit rotem Kennzeichen versehener Wagen ist bei Überlassung an einen Kaufinteressenten für eine Probefahrt versichert; demnach bestand Versicherungsschutz für den Unfall vom 03.11.1999.
• Fehlende unverzügliche Vorlage einer Stehlgutliste führt bei Einbruchdiebstahl zur Leistungsfreiheit der Versicherung.
• Gutachterkosten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten mit Zustimmung des Versicherers eingeholt wurde.
• Die Beklagte kann für einen Schadensfall Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, wenn kein Versicherungsfall vorlag und die Zahlung zu Unrecht erfolgte.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei Probefahrt; Erstattung von Kosten bei Zahlungsverzug; Leistungsfreiheit bei fehlender Stehlgutliste • Die Versicherung befand sich mit der Entschädigungszahlung in Verzug, sodass die Klägerin Ersatz der durch die Teilklagerücknahme entstandenen Kosten verlangen kann. • Ein mit rotem Kennzeichen versehener Wagen ist bei Überlassung an einen Kaufinteressenten für eine Probefahrt versichert; demnach bestand Versicherungsschutz für den Unfall vom 03.11.1999. • Fehlende unverzügliche Vorlage einer Stehlgutliste führt bei Einbruchdiebstahl zur Leistungsfreiheit der Versicherung. • Gutachterkosten sind nur erstattungsfähig, wenn das Gutachten mit Zustimmung des Versicherers eingeholt wurde. • Die Beklagte kann für einen Schadensfall Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, wenn kein Versicherungsfall vorlag und die Zahlung zu Unrecht erfolgte. Die Klägerin betreibt Kfz-Handel und -reparatur und hatte bei der Beklagten eine betriebliche Verbundversicherung abgeschlossen. Streitgegenstand sind sechs Schadenfälle: ein Auffahrunfall bei einer Probefahrt mit rotem Kennzeichen (Fall 1), zwei Einbruchdiebstähle und Reparaturforderungen (Fälle 2–3,5), ein Unfall eines zur Prüfung überlassenen Fahrzeugs (Fall 4) sowie ein Werkstattkollisionsschaden (Fall 6). Die Beklagte zahlte einen Entschädigungsbetrag zu Fall 1 erst nach Mahnung, forderte in zwei Fällen Leistungen zurück und machte Widerklage wegen zu Unrecht gezahlter Beträge. Das Landgericht entschied teils zuungunsten der Klägerin (u. a. Abweisung wegen unterlassener Stehlgutliste) und verurteilte sie in Teilen auf Widerklage; die Klägerin und die Beklagte zogen in die Berufung bzw. Anschlussberufung. • Feststellungsanspruch und Kostenerstattung zu Fall 1 sind zulässig und begründet: Die Beklagte geriet durch verspätete Zahlung in Verzug (§ 284 BGB a.F.), die Probefahrt gemäß § 28 StVZO lag vor, Versicherungsschutz bestand nach den Vertragsbedingungen. • Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer, weil das Fahrzeug Eigentum eines nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten war; Zinsen stehen aus dem Verzug zu (§ 288 BGB a.F.). • Für den Einbruch vom 14.11.1999 (Fall 2) besteht kein Ersatzanspruch, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die entwendeten Gegenstände zum versicherten Betriebsbestand gehörten; zudem wurde die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste verletzt, was Leistungsfreiheit begründet (Bedingungen/GKA VFB, § 6 Abs.3 VVG). • Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die beschädigte Feuerschutztür (Fall 3) nach Vorlage eines Kostenvoranschlags; die Beklagte hat die Berechnung nicht substantiiert bestritten und befindet sich insoweit in Verzug. • Gutachterkosten im Fall 4 sind nicht erstattungsfähig, da das eingeholte Gutachten ohne Zustimmung der Beklagten erfolgte und nach den Versicherungsbedingungen (§ 13 Abs.6 GKA AKB) nur mit Zustimmung erstattungsfähig sind. • Die Widerklage der Beklagten wegen Rückforderung der Zahlung in Fall 4 ist begründet: Nach Beweisaufnahme war das Fahrzeug nicht zum Zweck von Reparatur oder TÜV-Vorführung in Werkstatt- bzw. Händlerobhut, sodass keine versicherte Leistungspflicht bestand und ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 BGB) besteht. • Die Anschlussberufung der Beklagten bzgl. Fall 1 schlägt fehl, weil die Voraussetzungen für eine Rückforderung in diesem Fall nicht vorliegen; weitere Angriffe sind teilweise unzulässig, weil die Anschlussberufung die erstinstanzlichen Urteilsgründe nicht substantiiert angreift (§ 522a ZPO a.F.). • Prozessuale Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92, 97, 708, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Es wurde festgestellt, dass die Beklagte die durch die Teilklagerücknahme entstandenen Kosten in Höhe von 14.208,01 DM zu erstatten hat; zudem wurden Beträge nebst Zinsen an die Klägerin und Dritte zugesprochen (u. a. 1.244,12 €, 472,18 €, 672,17 €, 302,60 €). Auf die Widerklage wurde die Klägerin zur Rückzahlung von 7.072,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klage und Widerklage wurden insoweit abgewiesen, als sie nicht bestätigt wurden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig zwischen den Parteien verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zusammengefasst gewann die Klägerin hinsichtlich der Probefahrt (Zahlungsverzug, Mehrwertsteuer, Erstattung der Klagerücknahmekosten) und hinsichtlich der Feuerschutztür, während die Beklagte hinsichtlich des Falles 4 eine Rückforderungszahlung erfolgreich durchsetzte, weil kein Versicherungsfall vorlag.