Beschluss
Ss 209/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Im Strafbefehlsverfahren/Strafrichter bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme nach der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (§ 420 Abs. 4 StPO).
• Die fehlerhafte Ablehnung oder Nichterhebung eines Beweises im Verfahren vor dem Strafrichter kann nur im Rahmen der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden.
• Die Verweigerung der Vernehmung eines Zeugen kann die Aufklärungspflicht verletzen, wenn der beantragte Beweis geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen und damit den Schuldvorwurf in Frage zu stellen.
• Ein Urteil, das auf einer unterlassenen Aufklärung beruht, ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Ermöglichung des Beweises das Ergebnis anders ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichterhebung eines Hilfsbeweises im Strafbefehlsverfahren • Im Strafbefehlsverfahren/Strafrichter bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme nach der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO (§ 420 Abs. 4 StPO). • Die fehlerhafte Ablehnung oder Nichterhebung eines Beweises im Verfahren vor dem Strafrichter kann nur im Rahmen der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden. • Die Verweigerung der Vernehmung eines Zeugen kann die Aufklärungspflicht verletzen, wenn der beantragte Beweis geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen und damit den Schuldvorwurf in Frage zu stellen. • Ein Urteil, das auf einer unterlassenen Aufklärung beruht, ist aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Ermöglichung des Beweises das Ergebnis anders ausgefallen wäre. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt, mit Entzug der Fahrerlaubnis und Sperrfrist. In der Hauptverhandlung stellten Zeugen den Angeklagten anhand äußerlicher Merkmale (lockige Haare) als Fahrer fest. Die Verteidigung beantragte im Schlussvortrag hilfsweise die Vernehmung der Mutter des Angeklagten dahingehend, dass der Angeklagte zur Tatzeit glatte und kurze Haare gehabt habe. Das Amtsgericht lehnte die Vernehmung ab mit der Begründung, die Mutter sei zur Tatzeit nicht dabei gewesen und die Frisur könne sich seitdem geändert haben. Der Angeklagte legte Sprungrevision ein und rügte unter anderem Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht. • Das Rechtsmittel ist zulässig; wegen der Verfahrensrüge ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Im Strafbefehlsverfahren bestimmt der Strafrichter den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gemäß § 420 Abs. 4 StPO; die Ablehnung oder Nichterhebung eines Beweises ist durch Aufklärungsrüge zu prüfen. • Die Aufklärungsrüge ist begründet, weil der hilfsweise gestellte Beweisantrag (Vernehmung der Mutter) geeignet war, Zweifel an der Zuverlässigkeit der Wiedererkennungszeugenaussagen zu begründen und damit den Schuldvorwurf erheblich in Frage zu stellen. • Die vom Amtsgericht angeführten Gründe für die Ablehnung (nicht anwesend bei Tat, mögliche spätere Frisuränderung) genügen nicht, um die Geeignetheit und den Konnex des Beweismittels mit der Beweistatsache auszuschließen. • Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Schuldspruch im Wesentlichen auf den Zeugenaussagen beruhte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Durchführung der beantragten Vernehmung das Beweisergebnis und damit die Überzeugungsbildung anders ausgefallen wären. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat, indem es den hilfsweisen Beweisantrag auf Vernehmung der Mutter nicht erhoben hat, obwohl dieser geeignet war, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen und somit die Täterschaft in Frage zu stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei erfolgreicher Durchführung des Beweises das Urteil anders ausgefallen wäre, weshalb die erneute Verhandlung erforderlich ist.