OffeneUrteileSuche
Urteil

8 U 25/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Adoption der gemeinsamen Tochter durch den Ehegatten der Beklagten macht die im notariellen Vertrag vom 08.07.1992 verfolgte Zwecksetzung, das Grundstück der gemeinsamen Tochter zu erhalten, unmöglich und tritt damit die vertraglich geregelte Bedingung für die Löschung der Auflassungsvormerkung ein. • Bei dinglich wirkenden Sicherungsabreden zugunsten einer namentlich genannten Person ist auf den Vertragszweck und die durch die gewählte Vertragsgestaltung zum Ausdruck gekommene Absicht der Parteien abzustellen; beispielhafte Nennung von Hindernissen schließt andere, gleichartige Fälle nicht aus. • Die zivilrechtliche Bewertung der Wirkungen einer Volladoption richtet sich nach § 1755 BGB; für die Frage des Fortbestands einer vertraglichen Verfügungsbeschränkung sind zivilrechtliche Wirkungen einer Adoption maßgeblich, nicht besondere zeugnis- oder strafrechtliche Regelungen.
Entscheidungsgründe
Adoption der Tochter erfüllt Bedingung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung • Die Adoption der gemeinsamen Tochter durch den Ehegatten der Beklagten macht die im notariellen Vertrag vom 08.07.1992 verfolgte Zwecksetzung, das Grundstück der gemeinsamen Tochter zu erhalten, unmöglich und tritt damit die vertraglich geregelte Bedingung für die Löschung der Auflassungsvormerkung ein. • Bei dinglich wirkenden Sicherungsabreden zugunsten einer namentlich genannten Person ist auf den Vertragszweck und die durch die gewählte Vertragsgestaltung zum Ausdruck gekommene Absicht der Parteien abzustellen; beispielhafte Nennung von Hindernissen schließt andere, gleichartige Fälle nicht aus. • Die zivilrechtliche Bewertung der Wirkungen einer Volladoption richtet sich nach § 1755 BGB; für die Frage des Fortbestands einer vertraglichen Verfügungsbeschränkung sind zivilrechtliche Wirkungen einer Adoption maßgeblich, nicht besondere zeugnis- oder strafrechtliche Regelungen. Die Parteien waren verheiratet und hatten eine gemeinsame Tochter A. Im Scheidungsvergleich vom 16.06.1992 verpflichtete sich die Beklagte, ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück zu übertragen; der Kläger verpflichtete sich, das Grundstück nicht ohne Zustimmung der Beklagten zu veräußern, um den Grundbesitz der gemeinsamen Tochter zu erhalten. Zur Sicherung wurde am 08.07.1992 notariell der Miteigentumsübergang und eine Auflassungsvormerkung vereinbart; im Vertrag wurde bestimmt, dass die Verfügungsbeschränkung entfällt, wenn das Ziel, das Grundstück der Tochter zu erhalten, nicht mehr erreichbar ist. Die Tochter wurde später durch den Ehemann der Beklagten adoptiert; die Adoption wirkte nach §§ 1754 ff. BGB als Volladoption für den Kläger. Der Kläger verlangt nun die Löschung der Vormerkung, die Beklagte hält an der Sicherungsvereinbarung fest. • Vertragsauslegung: nach §§ 133, 157 BGB bezweckten die Parteien die Sicherung der Übertragung des Grundstücks auf die gemeinsame Tochter und regelten Fälle, in denen dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann; die im Vertrag beispielhaft genannte Möglichkeit des Vorversterbens der Tochter schließt andere Hinderungsgründe nicht aus. • Eintritt der Bedingung: die Adoption hat die vertraglich verfolgte Zielsetzung, das Grundstück der gemeinsamen Tochter zukommen zu lassen, unmöglich gemacht; damit ist die im Vertrag vorgesehene auflösende Bedingung eingetreten, sodass die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Vormerkung verpflichtet ist. • Rechtsfolgen der Adoption: nach § 1755 BGB erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und die darauf beruhenden künftigen Ansprüche; insoweit rechtfertigt die zivilrechtliche Wirkung der Volladoption die Annahme, dass künftige dingliche Übertragungen zugunsten der bisherigen Tochter nicht mehr im Sinne des Vertragszwecks stehen. • Abgrenzung zu Sonderregelungen: spezielle Normen wie Zeugnisverweigerungsrechte oder strafrechtliche Tatbestände, die Blutsverwandtschaft berücksichtigen, ändern nichts an der zivilrechtlichen Bewertung nach § 1755 BGB für die Frage des Fortbestands der Verfügungsbeschränkung. • Keine Anwendung von Wegfall der Geschäftsgrundlage: wegen der ausdrücklichen vertraglichen Regelung für den Fall der Zweckunmöglichkeit kommt eine Heranziehung des § 313 BGB nicht in Betracht; die Parteien wollten gerade auch für nicht konkret vorhersehbare Fälle eine Lösung treffen. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Oberlandesgericht verpflichtet die Beklagte, die Löschung der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen, weil die Adoption der gemeinsamen Tochter durch den Ehemann der Beklagten das vertragliche Ziel, das Grundstück der gemeinsamen Tochter zu erhalten, unmöglich gemacht hat und somit die im notariellen Vertrag vorgesehene Bedingung eingetreten ist. Die vertragliche Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Parteien auch für nicht ausdrücklich genannte Hinderungsgründe eine Lösung treffen wollten; daher ist § 313 BGB nicht anzuwenden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.