Beschluss
13 W 42/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bestätigung eines erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren liegt keine Zurückverweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO vor.
• Folge: Für das anschließende Betragsverfahren entstehen keine zusätzlichen Verhandlungs- oder Beweisgebühren nach § 15 BRAGO.
• Das Betragsverfahren kann nach § 304 Abs. 2 ZPO trotz anhängiger Berufung vor dem Landgericht weitergeführt werden; eine echte Zurückverweisung ist deshalb nicht gegeben.
• Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 ZPO; bei Streit über die Erstattungsfähigkeit ist der Beschwerdewert entsprechend zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Gebühren bei Bestätigung eines Grundurteils • Bei Bestätigung eines erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren liegt keine Zurückverweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO vor. • Folge: Für das anschließende Betragsverfahren entstehen keine zusätzlichen Verhandlungs- oder Beweisgebühren nach § 15 BRAGO. • Das Betragsverfahren kann nach § 304 Abs. 2 ZPO trotz anhängiger Berufung vor dem Landgericht weitergeführt werden; eine echte Zurückverweisung ist deshalb nicht gegeben. • Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 ZPO; bei Streit über die Erstattungsfähigkeit ist der Beschwerdewert entsprechend zu bemessen. Die Kläger begehrten im erstinstanzlichen Verfahren den Kauf eines streitgegenständlichen Grundstücks und erhielten ein Grundurteil zugunsten ihres Anspruchs. Die Beklagte legte Berufung und Revision ein, die erfolglos blieben. In einem anschließend durchgeführten Betragsverfahren setzte das Landgericht die Kostenquoten fest, wobei die Kläger 6,6 % und die Beklagte 93,4 % tragen sollten. Die Kläger beantragten im Kostenfestsetzungsverfahren zusätzlich die Erstattung einer Verhandlungs- und einer Beweisgebühr nebst Auslagenpauschale für das Betragsverfahren. Die Rechtspflegerin lehnte dies mit Verweis auf neuere Rechtsprechung ab und begründete, es liege kein Fall des § 15 BRAGO vor. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Kläger, die das Oberlandesgericht prüfte. • Strittig ist, ob die Bestätigung eines erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren eine Zurückverweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO darstellt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO eine echte Zurückverweisung verlangt, die hier nicht vorliegt. • Das Betragsverfahren war während des Berufungsverfahrens nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig; eine ausdrückliche oder rechtssinnige Zurückverweisung an die erste Instanz erfolgte nicht. Damit fehlt die Voraussetzung des § 15 BRAGO für die Entstehung zusätzlicher Gebühren. • Nach § 304 Abs. 2 ZPO kann das Betragsverfahren trotz anhängiger Berufung vor dem Landgericht weitergeführt werden; daraus folgt, dass das bloße Zurückweisen der Berufung und die anschließende Durchführung des Betragsverfahrens keine Zurückverweisung im Rechtssinne begründet. • Vergleichsweise wird auch bei Zurücknahme oder Zurückweisung der Berufung die zusätzliche Verhandlungsgebühr einhellig verneint; die bloße Notwendigkeit erneuter Einarbeitung des Rechtsanwalts rechtfertigt keine zusätzliche Gebühr. • Mangels Zurückverweisung liegt kein Fall des § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO vor; daher sind die geltend gemachten Verhandlungs- und Beweisgebühren sowie die Auslagenpauschale nicht erstattungsfähig. • Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 ZPO; der Beschwerdewert wurde entsprechend den nicht festgesetzten Gebühren und der Kostenquote bemessen. • Wegen der noch nicht höchstrichterlich geklärten Streitfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Begründet hat das Gericht dies damit, dass bei Bestätigung eines erstinstanzlichen Grundurteils im Berufungsverfahren keine echte Zurückverweisung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO vorliegt, sodass für das nachfolgende Betragsverfahren keine weiteren Verhandlungs- oder Beweisgebühren nebst Auslagenpauschale erstattungsfähig sind. Das Betragsverfahren konnte nach § 304 Abs. 2 ZPO während des Berufungsverfahrens weitergeführt werden, weshalb kein Fall des § 15 BRAGO gegeben war. Der Beschwerdewert wurde festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zur Klärung der offenen Rechtsfrage zugelassen.