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Urteil

3 U 30/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine KG berührt die Parteifähigkeit des Rechtsträgers nicht; der Prozess kann ohne Parteiwechsel fortgeführt werden. • Ein nachträglich eingetragener Formwechsel begründet keinen Restitutionsgrund (§ 580 Nr. 7 b ZPO), wenn der Rechtsträger materiell identisch bleibt und im Vorprozess partei- und prozessfähig war. • Eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Falschaussage oder das Scheitern eines Strafverfahrens aus anderen als beweismäßigen Gründen voraus. • Die Klagefrist der Restitutionsklage (§ 586 ZPO) beginnt mit Kenntnis von der sicheren Benutzbarkeit bzw. vom Auffinden der entscheidenden Urkunde; Fristwahrung kann durch Eingang bei Gericht erfolgen (§ 585, § 167 ZPO).
Entscheidungsgründe
Formwechselnde Umwandlung berührt Parteifähigkeit nicht • Die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine KG berührt die Parteifähigkeit des Rechtsträgers nicht; der Prozess kann ohne Parteiwechsel fortgeführt werden. • Ein nachträglich eingetragener Formwechsel begründet keinen Restitutionsgrund (§ 580 Nr. 7 b ZPO), wenn der Rechtsträger materiell identisch bleibt und im Vorprozess partei- und prozessfähig war. • Eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Falschaussage oder das Scheitern eines Strafverfahrens aus anderen als beweismäßigen Gründen voraus. • Die Klagefrist der Restitutionsklage (§ 586 ZPO) beginnt mit Kenntnis von der sicheren Benutzbarkeit bzw. vom Auffinden der entscheidenden Urkunde; Fristwahrung kann durch Eingang bei Gericht erfolgen (§ 585, § 167 ZPO). Die Klägerin hatte als B. GmbH die Beklagten im Streit um Werklohn aus einem Generalübernehmervertrag verklagt. Vor Klageeinreichung war die GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin trieb nach rechtskräftigem Urteil die Forderung weiter geltend und vollstreckte; die Beklagten entdeckten später den Handelsregisterauszug und erhoben Restitutionsklage. Sie rügten fehlende Parteifähigkeit der Klägerin wegen Formwandels (§ 580 ZPO) und machten außerdem Falschaussage des Zeugen geltend. Die Beklagten begehrten die Aufhebung der vorangegangenen Urteile; die Klägerin beantragte Abweisung der Restitutionsklage. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Fristwahrung und die materielle Wirkung der Umwandlung. • Zulässigkeit: Die Restitutionsklage ist insoweit statthaft, als der Wiederaufnahmegrund des § 578 Nr. 7 b ZPO schlüssig behauptet wurde; Anspruch aus § 580 Nr. 3 ZPO war unstatthaft mangels rechtskräftiger Verurteilung wegen Falschaussage oder Nachweises, dass ein Strafverfahren aus sonstigen Gründen nicht möglich war (§ 581 Abs.1 ZPO). • Frist- und Formfragen: Die einmonatige Klagefrist des § 586 ZPO begann erst mit Kenntnis von der sicheren Benutzbarkeit des Handelsregisterauszugs; der Eingang der Klage beim Gericht genügte zur Fristwahrung (§ 585 i.V.m. § 167 ZPO). Die Glaubhaftmachung der Fristwahrung war erbracht. • Materiell-rechtlich wirkt die identitätswahrende formwechselnde Umwandlung nach UmwG so, dass der Rechtsträger fortbesteht und keine Rechtsnachfolge eintritt (§§ 1,190,191,202 UmwG). Deshalb bleibt die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit erhalten und es ist kein Parteiwechsel erforderlich. • Prozessrechtliche Folgen: Eine unter falscher Bezeichnung erhobene Klage ist unbeachtlich, wenn der Rechtsträger tatsächlich existiert; es bedurfte hier lediglich der Berichtigung des Rubrums. Die Vertretung der umgewandelten KG war ordnungsgemäß (§ 51, § 161, §124 HGB). • Ergebnis der Begründetheitsprüfung: Selbst bei Kenntnis des Formwechsels hätte dies im Vorprozess nicht zur Abweisung der Klage geführt, weil Parteifähigkeit und ordnungsgemäße Vertretung vorlagen; somit fehlt ein Restitutionsgrund und die Klage ist unbegründet. Die Restitutionsklage der Beklagten wird abgewiesen; die angefochtenen vorigen Urteile bleiben bestehen. Die Umwandlung der Klägerin von GmbH in KG hat die Identität des Rechtsträgers nicht aufgehoben, sodass die Klägerin bereits im Vorprozess partei- und prozessfähig sowie ordentlich vertreten war. Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, weil die Verwertung des Handelsregisterauszugs zu keiner für die Beklagten günstigeren Entscheidung im Vorprozess geführt hätte. Die Rüge wegen angeblicher Falschaussage des Zeugen begründet nach § 580 Nr. 3 ZPO keinen Anspruch, da keine rechtskräftige Verurteilung oder sonstiges Scheitern eines Strafverfahrens dargetan wurde. Die Beklagten haben demnach in der Sache keinen Erfolg; sie tragen die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.