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Beschluss

4 UF 71/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträgliches Ende des Anspruchs auf Versorgungsausgleich durch Tod der Ausgleichsberechtigten tritt nur ein, wenn der Ausgleich noch nicht rechtskräftig entschieden war (§ 1587e Abs.2 BGB). • Wird ein Abänderungsverfahren von einem Versorgungsträger als Antragsteller betrieben, führt der Tod eines Antragsgegners nicht zur Beendigung des Verfahrens; das Verfahren kann gegen die Erben fortgeführt werden (§ 10a Abs.10 VAHRG). • Ein bereits rechtskräftig getroffener Versorgungsausgleich bleibt wirksam und die Kürzung der Versorgungsbezüge des Verpflichteten besteht fort, wenn die Ausgleichsentscheidung vor dem Tod der Ausgleichsberechtigten rechtskräftig war.
Entscheidungsgründe
Tod der Ausgleichsberechtigten beseitigt keinen rechtskräftigen Versorgungsausgleich • Ein nachträgliches Ende des Anspruchs auf Versorgungsausgleich durch Tod der Ausgleichsberechtigten tritt nur ein, wenn der Ausgleich noch nicht rechtskräftig entschieden war (§ 1587e Abs.2 BGB). • Wird ein Abänderungsverfahren von einem Versorgungsträger als Antragsteller betrieben, führt der Tod eines Antragsgegners nicht zur Beendigung des Verfahrens; das Verfahren kann gegen die Erben fortgeführt werden (§ 10a Abs.10 VAHRG). • Ein bereits rechtskräftig getroffener Versorgungsausgleich bleibt wirksam und die Kürzung der Versorgungsbezüge des Verpflichteten besteht fort, wenn die Ausgleichsentscheidung vor dem Tod der Ausgleichsberechtigten rechtskräftig war. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines am 28. Juni 1995 ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Brühl, mit dem in einem Abänderungsverfahren gegenüber dem Versorgungsträger eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge angeordnet wurde. Die geschiedene Ehefrau des Antragstellers, als Ausgleichsberechtigte, verstarb am 13. Juli 1995 nach Erlass des Beschlusses. Der ursprüngliche Versorgungsausgleich war bereits in den 1980er Jahren rechtskräftig entschieden worden. Das Abänderungsverfahren war 1989 durch den Versorgungsträger eingeleitet worden; beide Ex-Ehegatten waren Antragsgegner. Der Antragsteller beruft sich darauf, dass mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten die Anspruchsgrundlage entfallen sei. Das Amtsgericht wies den Aufhebungsantrag ab; der Antragsteller legte erfolglos Beschwerde ein. • Rechtskräftiger Versorgungsausgleich bleibt wirksam: Nach § 1587e Abs.2 BGB erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich mit dem Tod nur, wenn über den Ausgleich noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist; hier war die Ausgleichsentscheidung bereits rechtskräftig, sodass die Kürzung fortbesteht. • Abänderungsverfahren und Antragsstellung: Das streitgegenständliche Verfahren war ein selbständiges Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG, eingeleitet vom Versorgungsträger; daher greift die Regelung des § 1587e Abs.2 BGB nicht. • Fortführung gegen Erben: Nach § 10a Abs.10 Satz 2 VAHRG wird das Abänderungsverfahren bei Tod eines Antragsgegners gegen dessen Erben fortgesetzt; der Tod der geschiedenen Ehefrau als Antragsgegnerin führt somit nicht zur Verfahrensbeendigung. • Keine Anwendbarkeit von § 10a Abs.10 Satz 1 VAHRG: Satz 1 beendet das Verfahren nur, wenn der antragstellende Ehegatte stirbt und niemand binnen drei Monaten die Fortsetzung erklärt; hier war der Versorgungsträger Antragsteller, nicht die Ehefrau. • Keine Anwendbarkeit des § 4 VAHRG: Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass wegen besonderer Umstände (Alter etc.) die Voraussetzungen für Wegfall oder Minderung der Kürzung nach § 4 VAHRG erfüllt wären. • Prozessrechtliche Konsequenz: Mangels rechtlicher Grundlage für eine Aufhebung des Beschlusses ist das Rechtsmittel des Antragstellers unbegründet; die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs.1 Satz2 FGG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 1995 bleibt wirksam. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlosch nicht durch den späteren Tod der Ausgleichsberechtigten, weil der Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden war. Das Abänderungsverfahren war von einem Versorgungsträger geführt worden, sodass der Tod der Ex-Ehefrau nicht zur Beendigung des Verfahrens führte und das Verfahren gegen die Erben fortgeführt werden konnte. Mangels rechtlicher Grundlage ist das Aufhebungsbegehren erfolglos; die Kosten trägt der Antragsteller.