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Urteil

1 U 9/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung ist der Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB zeitlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt. • Bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten der Parteien ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der kündigungsgegner (der durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat) seinerseits ordentlich hätte kündigen können. • Der Geschädigte kann Ersatz des Verfrühungsschadens nach § 249 ff. BGB verlangen; ein Anspruch über den Zeitraum bis zur möglichen ordentlichen Beendigung hinaus ist nur ausnahmsweise und unter Treu und Glauben denkbar.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei fristloser Kündigung: Begrenzung bis zum möglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt • Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung ist der Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB zeitlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt. • Bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten der Parteien ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der kündigungsgegner (der durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung veranlasst hat) seinerseits ordentlich hätte kündigen können. • Der Geschädigte kann Ersatz des Verfrühungsschadens nach § 249 ff. BGB verlangen; ein Anspruch über den Zeitraum bis zur möglichen ordentlichen Beendigung hinaus ist nur ausnahmsweise und unter Treu und Glauben denkbar. Der Kläger war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Die Beklagte kündigte den Handelsvertretervertrag fristlos am 10.12.1997; der Kläger kündigte daraufhin am 15.01.1998 ebenfalls fristlos und verlangt Schadensersatz. Das Landgericht gab der Klage statt und entschied, die fristlose Kündigung der Beklagten sei unberechtigt; es bestimmte den Verdienstausfall für den Zeitraum bis Ende 1998 und berücksichtigte Provisionseinnahmen der Vorjahre sowie Einkommen aus übrigen Tätigkeiten. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes; sie machte geltend, der Anspruch sei auf die Zeit bis zur ordentlichen Kündigung des Klägers (sechs Monate) zu beschränken. Streitgegenstand ist demnach der Umfang und die Dauer des Ersatzanspruchs nach § 89a Abs. 2 HGB. • Der Senat hält sich an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und an die Anspruchsgrundlagen §§ 249 ff. BGB sowie § 89a Abs. 2 HGB. • Der Geschädigte kann den Verfrühungsschaden verlangen; grundsätzlich gebührt das volle Erfüllungsinteresse, jedoch darf dies nicht zu einem unbegrenzten Anspruch führen. • Entstehungsgeschichte und Rechtsprechung legen nahe, den Schadensersatz zeitlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses zu begrenzen; dies entspricht dem Schutzzweck der Norm. • Bei unterschiedlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der kündigungsgegner (der durch das vertragswidrige Verhalten die Kündigung ausgelöst hat) seinerseits ordentlich hätte kündigen können; andernfalls könnte der Vertragsverletzer durch gezieltes Fehlverhalten ungünstige Fristen umgehen. • Die Entscheidung des BGH wird dahin verstanden, dass der Anspruch nicht darüber hinaus reicht; auch das Bundesarbeitsgericht folgt dieser Auffassung und berücksichtigt dabei zusätzliche Erwägungen des Arbeitsrechts. • Für die hier streitige Periode (bis Ende 1998) ist der Schadensersatzanspruch des Klägers begründet; ob weitergehende Ansprüche bis zum möglichen Vertragsende oder Rentenalter bestehen, bleibt offen und bedarf wegen Treu und Glauben gesonderter Prüfung. • Die Berufung war demnach unbegründet und zurückzuweisen; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts bleibt damit in der Sache bestehen. Die Beklagte hat die fristlose Kündigung unberechtigt ausgesprochen und ist zum Ersatz des Verfrühungsschadens nach § 89a Abs. 2 HGB bis zum Zeitpunkt verpflichtet, zu dem sie selbst ordentlich hätte kündigen können, hier für den streitigen Zeitraum bis Ende 1998. Eine weitergehende zeitliche Ausdehnung des Schadensersatzes über den möglichen ordentlichen Beendigungszeitpunkt hinaus ist nicht geboten; eine solche Beschränkung entspricht dem Schutzzweck der Norm und verhindert, dass der Vertragsverletzer sich durch sein Fehlverhalten Vorteile verschafft. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.