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Beschluss

16 Wx 139/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung Sondereigentums sind allein Teilungserklärung und Aufteilungsplan sowie in Bezug genommene Anlagen maßgeblich; auf Baupläne und Baubeschreibungen, die nicht Gegenstand der Eintragung waren, kommt es nicht an. • Die Auslegung richtet sich nach Wortlaut und Sinn aus Sicht eines unbefangenen objektiven Betrachters; der subjektive Wille des Erklärenden ist unbeachtlich. • Ob eine bauliche Veränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung im Sinn von §§ 22 Abs.1 S.2, 14 Nr.1 WEG darstellt, ist überwiegend Tatsachenfrage; das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur auf Rechtsfehler der Tatsachenwürdugung.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Grundbucheintragungen zu Terrassenflächen und Grenzen baulicher Veränderung • Bei der Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung Sondereigentums sind allein Teilungserklärung und Aufteilungsplan sowie in Bezug genommene Anlagen maßgeblich; auf Baupläne und Baubeschreibungen, die nicht Gegenstand der Eintragung waren, kommt es nicht an. • Die Auslegung richtet sich nach Wortlaut und Sinn aus Sicht eines unbefangenen objektiven Betrachters; der subjektive Wille des Erklärenden ist unbeachtlich. • Ob eine bauliche Veränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung im Sinn von §§ 22 Abs.1 S.2, 14 Nr.1 WEG darstellt, ist überwiegend Tatsachenfrage; das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur auf Rechtsfehler der Tatsachenwürdugung. Die Beteiligten zu 1. sind Eigentümer einer Penthousewohnung mit im Aufteilungsplan als "Terrassenfläche" gekennzeichneter Dachterrasse. Streitgegenstand war, ob bei erstmaliger ordnungsgemäßer Herstellung der Dachterrasse eine extensive oder intensive Begrünung geschuldet sei und ob eine vom Eigentümer beabsichtigte Anlage einen genehmigungspflichtigen baulichen Eingriff darstellt. Das Landgericht hatte ausgeführt, dass aus den maßgeblichen Grundbuchunterlagen keine Verpflichtung zur intensiven Begrünung hervorgehe. Im Eintragungsverfahren lagen nur Teilungserklärung, Aufteilungsplan und bestimmte Bauzeichnungen vor; weitergehende Bau- oder Gartenpläne waren nicht Gegenstand der Eintragung. Das Landgericht stützte seine Beurteilung zusätzlich auf ein Sachverständigengutachten zur Frage der Beeinträchtigung durch die bauliche Maßnahme. Die Beteiligten zu 1. legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. • Maßgeblich für die Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Zweckbestimmung sind nur die Teilungserklärung, der Aufteilungsplan und in Bezug genommene Anlagen; Baupläne und Baubeschreibungen, die nicht bei der Eintragung berücksichtigt wurden, dürfen nicht herangezogen werden. • Die Auslegung erfolgt nach Wortlaut und Sinn aus Sicht eines unbefangenen objektiven Dritten, damit Sondernachfolger sich aus dem Grundbuch über den Rechtsinhalt orientieren können; subjektive Willensbilder sind unbeachtlich. • Die vom Landgericht beigezogenen Originalbauzeichnungen stimmten mit den vorgelegten Plänen überein; weitere Unterlagen fehlten, daher war keine weitere Aufklärung erforderlich. • Zur Prüfung, ob eine bauliche Veränderung eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung i.S.d. §§ 22 Abs.1 S.2, 14 Nr.1 WEG darstellt, sind Gutachten maßgeblich und es handelt sich überwiegend um eine Tatsachenfrage, deren Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist. • Die Würdigung des Sachverständigen durch das Landgericht war nachvollziehbar und nicht durch rechtliche Fehler konturiert; vorgebrachte Einwände der Beteiligten waren unsubstantiiert und führten zu keiner anderen Einschätzung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; es ist billig, die Gerichtskosten dem unterliegenden Beteiligten zu 1. aufzuerlegen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass aus den maßgeblichen Grundbuchunterlagen keine Verpflichtung zur intensiven Begrünung der Terrassenfläche folgt und dass die gerichtliche Würdigung der Sachverständigenfeststellungen nicht zu beanstanden ist. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der unterlegene Beteiligte zu 1. zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Daraus folgt, dass die beanstandete Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine weitergehenden Auskunfts- oder Duldungspflichten aus dem Grundbucheintrag hergeleitet werden können.