Beschluss
11 Wx 8/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption samt daraus folgender Namens- und gegebenenfalls Geburtsdatumänderung richtet sich nach § 16a FGG und ist nur bei Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public ausgeschlossen.
• Ist die fremdsprachige Entscheidungsurkunde unklar, hat das deutsche Gericht von Amts wegen weitere Übersetzungs-/Aufklärungsmaßnahmen zu treffen (§ 12 FGG).
• Ändert ein ausländisches Gericht im Rahmen der Adoption das Geburtsdatum um höchstens sechs Monate, steht dies nicht ohne Weiteres dem anerkennungsrechtlichen ordre public und den Grundrechten des Kindes entgegen; die Entscheidung kann somit Bestandteil der in das deutsche Familienbuch einzutragenden Tatsachen werden.
Entscheidungsgründe
Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidung und mögliche Änderung des Geburtsdatums • Die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption samt daraus folgender Namens- und gegebenenfalls Geburtsdatumänderung richtet sich nach § 16a FGG und ist nur bei Verstoß gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public ausgeschlossen. • Ist die fremdsprachige Entscheidungsurkunde unklar, hat das deutsche Gericht von Amts wegen weitere Übersetzungs-/Aufklärungsmaßnahmen zu treffen (§ 12 FGG). • Ändert ein ausländisches Gericht im Rahmen der Adoption das Geburtsdatum um höchstens sechs Monate, steht dies nicht ohne Weiteres dem anerkennungsrechtlichen ordre public und den Grundrechten des Kindes entgegen; die Entscheidung kann somit Bestandteil der in das deutsche Familienbuch einzutragenden Tatsachen werden. Ehepaar (Beteiligte 1 und 2), deutsche Staatsangegehörige, ließ in der Ukraine den Beteiligten 3 adoptieren. Das ukrainische Kreisamtsgericht sprach die Adoption aus und ordnete die Änderung von Vor- und Familienname an; in den vorgelegten Urkunden finden sich streitige Geburtsdaten (18.09.1998 in der ursprünglichen Geburtsurkunde, 18.03.1999 in einer späteren Urkunde). Die Adoptiveltern beantragten die Eintragung des Kindes mit dem Datum 18.03.1999 ins deutsche Familienbuch. Der Standesbeamte verweigerte dies und wollte das ursprünglich angegebene Geburtsdatum eintragen. Das Amtsgericht gab den Adoptiveltern zunächst Recht; das Beschwerdegericht hob diesen Beschluss auf und ordnete die Eintragung des 18.09.1998 an. Hiergegen richtete sich die weitere Beschwerde der Adoptiveltern, die das Gegenteil erstreiten wollten. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 49 PStG, § 29 Abs. 2 FGG). • Unzureichende Tatsachenfeststellung: Das Beschwerdegericht hat die Übersetzung des ukrainischen Beschlusses nicht hinreichend aufgeklärt; die Übersetzung lässt offen, ob nur Name oder auch das Geburtsdatum geändert wurde, weshalb von Amts wegen weitere Ermittlung, etwa durch eine vereidigte Übersetzung, erforderlich war (§ 12 FGG). • Rechtsgrundlage für Anerkennung: Die Wirksamkeit der ausländischen Annahme ist nach § 16a FGG zu prüfen; die Ukraine ist nicht Vertragsstaat des Haager-Adoptionsübereinkommens, sodass § 16a FGG einschlägig ist. • ordre public-Prüfung: Eine ausländische Entscheidung ist nur dann nicht anzuerkennen, wenn sie dem anerkennungsrechtlichen ordre public widerspricht (§ 16a Nr.4 FGG). Die bloße Möglichkeit, dass ukrainisches Recht eine Änderung des Geburtsdatums um bis zu sechs Monate zulässt, stellt keinen solchen Verstoß dar; eine solche Änderung berührt weder in allgemeiner Weise die Menschenwürde noch verletzt sie offensichtlich Grundrechte des Kindes. • Keine inhaltliche Kontrolle: Ob die ukrainische Norm (Art.112 Eherecht) richtig angewandt wurde, ist für die Anerkennung unerheblich; maßgeblich ist allein, ob die Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unverträglich wäre. • Kindeswohl- und Abstammungsinteresse: Eine bis zu sechsmonatige Änderung des Geburtsdatums im Rahmen einer Adoption führt nicht zu einem unzulässigen Verschwinden der rechtlichen Existenz des Kindes oder zu unzumutbaren Einschränkungen bei der Ermittlung der leiblichen Eltern; deutsche Schutzvorschriften für das Adoptionsgeheimnis wie § 1758 BGB und § 61 PStG stehen dem nicht entgegen. • Mögliche Folgen unterschiedlicher Feststellungen: Stellt sich nach ergänzter Aufklärung heraus, dass das ukrainische Gericht das Geburtsdatum tatsächlich geändert hat, ist diese Änderung in das Familienbuch einzutragen; andernfalls ist die Eintragung des ursprünglichen Datums vorzunehmen. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Insbesondere ist zu klären, ob der ukrainische Beschluss die Änderung des Geburtsdatums auf den 18.03.1999 tatsächlich angeordnet hat; dafür sind gegebenenfalls weitere Übersetzungen oder Ermittlungen nach § 12 FGG herbeizuführen. Ergibt die ergänzte Prüfung, dass das ukrainische Gericht das Geburtsdatum wirksam geändert hat, ist diese Änderung nach § 16a FGG anzuerkennen und der Beteiligte 3 mit dem Geburtsdatum 18.03.1999 ins deutsche Familienbuch einzutragen. Ergibt die Prüfung dagegen, dass keine solche Änderung beschlossen wurde, ist die weitere Beschwerde der Adoptiveltern zurückzuweisen und das ursprünglich in der Geburtsurkunde genannte Datum 18.09.1998 maßgeblich.