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Beschluss

26 UF 161/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Sorgerechtsentscheidungen ist die persönliche Anhörung der betroffenen Kinder nach § 50b Abs. 1 FGG grundsätzlich zwingend; ein Verzicht nur aus schwerwiegenden Gründen nach § 50a Abs. 3 FGG möglich. • Fehlt die kindesanhörung, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung rechtfertigt. • Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Beschwerdegericht bei Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers von Amts wegen aufheben und zurückverweisen, ohne dass ein Beteiligter dies beantragen muss.
Entscheidungsgründe
Fehlende Anhörung minderjähriger Kinder führt zur Aufhebung sorgeentscheidender Beschlüsse • Bei Sorgerechtsentscheidungen ist die persönliche Anhörung der betroffenen Kinder nach § 50b Abs. 1 FGG grundsätzlich zwingend; ein Verzicht nur aus schwerwiegenden Gründen nach § 50a Abs. 3 FGG möglich. • Fehlt die kindesanhörung, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Rückverweisung der Entscheidung rechtfertigt. • Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Beschwerdegericht bei Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers von Amts wegen aufheben und zurückverweisen, ohne dass ein Beteiligter dies beantragen muss. Eltern streiten über die elterliche Sorge für ihre beiden gemeinsamen Kinder. Das Amtsgericht Gummersbach übertrug mit Beschluss vom 1.8.2003 die elterliche Sorge überwiegend auf die Mutter, ausgenommen Fragen der Religionszugehörigkeit und -ausübung. Der Vater (Antragsgegner) legte Beschwerde gem. § 621e ZPO ein. Im erstinstanzlichen Termin am 1.8.2003 wurden die Kinder nicht persönlich angehört, obwohl sie mit 8 und 9 Jahren altersmäßig in der Lage waren, ihre Bindungen zu den Eltern darzustellen. Das Amtsgericht führte weder die in § 50b Abs. 1 FGG vorgeschriebene Anhörung durch noch machte es schwerwiegende Gründe geltend, die ein Absehen nach § 50a Abs. 3 FGG gerechtfertigt hätten. Das Beschwerdegericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit und die Sachgründe der Beschwerde. • Verfassungsrechtliche Grundlage: Bei Sorgerechtsentscheidungen gebietet das Grundgesetz, den Willen des Kindes soweit mit seinem Wohl vereinbar zu berücksichtigen; daraus folgt die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Kindes (§ 50b Abs. 1 FGG). • Funktion der Anhörung: Sie dient sowohl der tatsächlichen Aufklärung als auch der Gewährung rechtlichen Gehörs für das betroffene Kind (Art. 103 I GG). • Alters- und Reifeaspekt: Kinder im Alter von 8 und 9 Jahren können regelmäßig ihre Neigungen und Beziehungen zu Elternteilen artikulieren; daher war die Anhörung hier geboten. • Ausnahmevoraussetzung: Ein Absehen von der Anhörung ist nur nach § 50a Abs. 3 FGG aus schwerwiegenden Gründen zulässig; solche Gründe sind weder vom Amtsgericht dargelegt noch aus den Akten ersichtlich. • Rechtsfolge des Verfahrensmangels: Die unterlassene Anhörung stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht rechtfertigt; dies kann das Beschwerdegericht auch ohne Antrag eines Beteiligten anordnen. • Anwendbarkeit prozessrechtlicher Regeln: Die Novellierung der ZPO hat an der Befugnis des Beschwerdegerichts zur Aufhebung und Zurückverweisung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei schweren Mängeln nichts geändert; § 621e ZPO verweist nicht auf die eingeschränkte Zurückverweisung des § 538 ZPO. • Verfahrensfolgen: Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung zur erneuten Behandlung und Entscheidung einschließlich der Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 1.8.2003 auf, weil die erforderliche persönliche Anhörung der Kinder nach § 50b Abs. 1 FGG unterblieben war und keine schwerwiegenden Gründe für ein Absehen nach § 50a Abs. 3 FGG ersichtlich waren. Aufgrund dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dem Antragsgegner wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem zurückverwiesenen Amtsgericht zu übertragen.