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Beschluss

2 Ws 634/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile nach den §§ 48 ff. IRG besteht keine Befugnis deutscher Gerichte, einen abweichenden Anrechnungsmaßstab für im Ausland bereits verbüßte Freiheitsstrafen festzulegen. • Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Anrechnung gebührt im Wesentlichen nur deklaratorischer Bedeutung; für die Höhe der Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgeblich (§ 54 IRG). • § 51 Abs. 4 S. 2 StGB und § 450a StPO finden im Verfahren der Vollstreckungshilfe auf die Anrechnung im Regelfall keine Anwendung, da sie auf in Deutschland verhängte Strafen bzw. Auslieferungsverfahren abstellen.
Entscheidungsgründe
Keine abweichende Anrechnung ausländischer Haft bei Vollstreckungshilfe (§§ 48 ff. IRG) • Bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile nach den §§ 48 ff. IRG besteht keine Befugnis deutscher Gerichte, einen abweichenden Anrechnungsmaßstab für im Ausland bereits verbüßte Freiheitsstrafen festzulegen. • Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Anrechnung gebührt im Wesentlichen nur deklaratorischer Bedeutung; für die Höhe der Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgeblich (§ 54 IRG). • § 51 Abs. 4 S. 2 StGB und § 450a StPO finden im Verfahren der Vollstreckungshilfe auf die Anrechnung im Regelfall keine Anwendung, da sie auf in Deutschland verhängte Strafen bzw. Auslieferungsverfahren abstellen. Der Verurteilte wurde in Schweden wegen schwerer Rauschgiftdelikte zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und dort bereits in Untersuchungshaft bzw. vollstreckt. Das Landgericht Aachen erklärte die schwedische Entscheidung nach § 55 IRG für vollstreckbar und stellte durch Beschluss fest, dass die in Schweden bereits vollzogene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 anzurechnen sei. Der Verurteilte (vertretungsweise durch seine Schwester) legte sofortige Beschwerde ein und verlangte unter Hinweis auf angeblich ungünstige Haftbedingungen in Schweden einen anderen Anrechnungsmaßstab. Die Beschwerde richtete sich gegen den ergänzenden Beschluss zur Anrechnung vom 06.10.2003. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig; Frist und Vertretung lagen vor (§ 55 Abs. 2 S.1 IRG). • Im Rahmen der Vollstreckungshilfe nach §§ 48 ff. IRG obliegt es deutschen Gerichten nicht, einen besonderen Anrechnungsmaßstab für bereits im Ausland verbüßte Freiheitsstrafen zu schaffen; § 54 IRG erlaubt jedenfalls keine derartige Abweichung. • § 54 IRG regelt die Umwandlung und Anrechnung ausländischer Sanktionen und macht das ausländische Erkenntnis grundsätzlich maßgeblich für die Höhe der Sanktion; lediglich unbekannte Sanktionen oder Geldstrafenumrechnung sind hiervon erfasst. • § 51 Abs. 4 S. 2 StGB setzt die Anrechnung auf eine in Deutschland verhängte Strafe voraus und findet auf die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile daher keine Anwendung. • § 450a StPO greift nur, wenn die ausländische Freiheitsentziehung in einem deutschen Auslieferungsverfahren erfolgte; auch diese Norm begründet keine Grundlage für eine abweichende Anrechnung im Vollstreckungshilfeverfahren. • Damit bleibt die Feststellung des Anrechnungsverhältnisses durch die Strafvollstreckungskammer überwiegend deklaratorisch; Beschwerden gegen die Anwendung des 1:1-Verhältnisses sind unbegründet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die in Schweden bereits vollstreckte Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 anzurechnen, bleibt bestehen. Deutsche Gerichte sind im Verfahren der Vollstreckungshilfe nach §§ 48 ff. IRG nicht befugt, einen abweichenden Anrechnungsmaßstab festzulegen. Normen wie § 51 Abs. 4 S. 2 StGB oder § 450a StPO sind auf die vorliegenden Voraussetzungen nicht anwendbar. Die Kosten des Verfahrens hat der Verurteilte zu tragen.