Beschluss
16 WF 190/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Umstände keinen nachvollziehbaren Eindruck sachwidriger Voreingenommenheit erwecken.
• Die Anforderung aktueller Verdienstbescheinigungen durch das Gericht beruht auf § 643 ZPO und liegt im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere wenn bereits vorliegende Unterlagen veraltet sind.
• Die Schutzregel des § 1605 Abs. 2 BGB entbindet das Gericht nicht grundsätzlich von der Möglichkeit, zur Aktualisierung von Einkommensangaben nachzufragen; ein Verstoß rechtfertigt allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit.
• Verstößt eine Partei gegen die Pflicht zur vollständigen Vorlage nach § 133 ZPO, kann das Gericht weitere Abschriften nachfordern.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheitsbesorgnis bei Anforderung aktueller Verdienstunterlagen • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Umstände keinen nachvollziehbaren Eindruck sachwidriger Voreingenommenheit erwecken. • Die Anforderung aktueller Verdienstbescheinigungen durch das Gericht beruht auf § 643 ZPO und liegt im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere wenn bereits vorliegende Unterlagen veraltet sind. • Die Schutzregel des § 1605 Abs. 2 BGB entbindet das Gericht nicht grundsätzlich von der Möglichkeit, zur Aktualisierung von Einkommensangaben nachzufragen; ein Verstoß rechtfertigt allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. • Verstößt eine Partei gegen die Pflicht zur vollständigen Vorlage nach § 133 ZPO, kann das Gericht weitere Abschriften nachfordern. Die Klägerin erhob am 08.07.2002 eine Unterhaltsklage; der Beklagte erhielt die Klage nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugestellt. Das Amtsgericht bestimmte einen Termin und forderte den Beklagten formularmäßig auf, Gehaltsbescheinigungen von August 2002 bis August 2003 vorzulegen. Der Beklagte rügte unter Verweis auf eine frühere Ablehnung wegen Befangenheit und beanstandete, die Klageschrift sei der Ladung nicht beigefügt gewesen; er kündigte an, sich verteidigen zu wollen und legte teils Kopien bereits vorliegender Verdienstbescheinigungen vor. Das Gericht forderte daraufhin ergänzend weitere Kopien an und verwies auf § 133 ZPO. Der Beklagte hielt die Anforderung für unzulässig unter Berufung auf § 1605 Abs. 2 BGB und erhob Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Amtsgericht erklärte die Ablehnung für unbegründet; das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. • Eingereichte Umstände rechtfertigen keinen Besorgnisgrund: Die eingeforderten Verdienstnachweise und die formularmäßige Formulierung der Ladung legen keinen nachvollziehbaren Schluss auf voreingenommenes Verhalten des Richters nahe. • Rechtsgrundlage für Auskunftsverlangen: Das Gericht stützt die Anforderung aktueller Einkommensunterlagen auf § 643 Abs. 1 ZPO, der von der Entscheidungsrelevanz laufender Einkommensangaben ausgeht. • Ermessen des Gerichts: Nach herrschender Auffassung und im Ermessen des Gerichts kann die Aktualisierung bereits vorliegender, aber veralteter Unterlagen geboten sein, damit die Prognose zu künftigen Einkommensverhältnissen auf zeitnahen Daten beruht. • Verhältnis zu § 1605 Abs. 2 BGB: Der Schutz des Unterhaltsschuldners vor Belästigung durch den Unterhaltsgläubiger wird durch das gerichtliche Auskunftsverlangen nicht grundsätzlich beeinträchtigt; die Zweijahresfrist beginnt für die Zeiträume der gerichtlichen Auskünfte. Ob § 1605 Abs. 2 BGB als Schranke für § 643 ZPO gilt, blieb offen, ihre Nichtbeachtung rechtfertigt hier keine Befangenheitsbesorgnis. • Pflicht zur vollständigen Vorlage: Verstößt eine Partei gegen § 133 ZPO, ist das Gericht berechtigt, weitere Abschriften zu verlangen; ein solcher Vorgang begründet ebenfalls keine Befangenheit. • Kostenfolge: Für das erfolglose Rechtsmittel entsteht eine Gebühr nach dem festgesetzten Beschwerdewert, die der Kostenbeamte erhebt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt. Die Anforderung aktueller Verdienstbescheinigungen durch das Gericht stützt sich auf § 643 Abs. 1 ZPO und liegt im Ermessen, insbesondere weil bereits vorliegende Unterlagen veraltet waren und eine Aktualisierung zur verlässlichen Prognose künftiger Einkünfte erforderlich ist. Der Verweis des Beklagten auf § 1605 Abs. 2 BGB ändert daran nichts; jedenfalls rechtfertigt er nicht den Schluss auf parteiische Voreingenommenheit des Richters. Da der Beklagte mit seiner Beschwerde unterlag, fallen nach dem festgesetzten Beschwerdewert Gebühren an, die vom Kostenbeamten zu erheben sind.