Beschluss
2 W 5/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemischter Schenkung ist der unentgeltliche Teil nach den Umständen bei Vertragsschluss zu bemessen.
• Für die Pflichtteilsergänzung ist der unentgeltliche Schenkungsanteil dem Nachlass hinzuzurechnen.
• Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage insgesamt unterhalb der Zuständigkeit des Landgerichts bleibt (§ 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abwägung bei gemischter Schenkung und fehlende Erfolgsaussicht für PKH • Bei gemischter Schenkung ist der unentgeltliche Teil nach den Umständen bei Vertragsschluss zu bemessen. • Für die Pflichtteilsergänzung ist der unentgeltliche Schenkungsanteil dem Nachlass hinzuzurechnen. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage insgesamt unterhalb der Zuständigkeit des Landgerichts bleibt (§ 114 ZPO). Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen einen Miterben, der zugleich Beschenkter ist. Streitgegenstand ist die Frage, in welcher Höhe eine Schenkung vorliegt und welcher Pflichtteilsergänzungsanspruch hieraus folgt. Die Antragstellerin behauptet eine unentgeltliche Zuwendung von 100.000 DM; der Antragsgegner zahle allerdings monatlich 500 DM als Zinsleistung an die Erblasserin. Die Erblasserin ist zwischenzeitlich verstorben, der Nachlass beträgt nach Angaben der Antragstellerin 8.000 DM. Das Landgericht lehnte PKH ab mit der Begründung, die Erfolgsaussicht liege unterhalb der Zuständigkeitsschwelle des Landgerichts. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die das OLG zurückwies. Reine Prozessgeschichte und Nebenfragen bleiben unberücksichtigt. • Anspruchsgrundlage ist § 2325 Abs.1 i.V.m. § 2058 BGB; subsidiär kommt § 2329 Abs.1 BGB in Betracht, soweit Haftung des Beschenkten nicht durch den Nachlass gedeckt ist. • Die vereinbarte Leistung des Antragsgegners (6% p.a., 500 DM monatlich) macht die Zuwendung zu einer gemischten Schenkung; entscheidend für den unentgeltlichen Anteil sind die Umstände bei Vertragsschluss. • Zur Bestimmung des entgeltlichen Teils ist auf die bei Vertragsschluss zu erwartende Lebensdauer der 89‑jährigen Erblasserin abzustellen; nach Sterbetafeln betrug die erwartete Restlebenszeit 4,37 Jahre, daraus folgt eine erwartete Gegenleistung von 26.220 DM. • Der unentgeltliche Anteil der Zuwendung beträgt demnach 73.780 DM (=37.723,11 EUR). • Die Pflichtteilsquote der Antragstellerin beträgt 1/8, daraus ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 9.222,50 DM (=4.715,39 EUR). • Da die zu erwartende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage unterhalb der Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts liegt, fehlt es an den Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). • Soweit das Prozesskostenhilfeersuchen beim Landgericht eingereicht wurde, ist es insgesamt zurückzuweisen, wenn der erfolgversprechende Klageanteil unterhalb der Landgerichtszuständigkeit bleibt; die perpetuatio fori greift hier nicht, da noch keine Klage erhoben ist. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass die Zuwendung als gemischte Schenkung zu werten ist und der unentgeltliche Anteil nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss zu bestimmen ist, wodurch sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von 9.222,50 DM (4.715,39 EUR) errechnet. Dieser Betrag liegt unterhalb der Zuständigkeitsschwelle des Landgerichts, sodass die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage insgesamt fehlt. Deshalb wurde Prozesskostenhilfe zu Recht versagt; die Antragstellerin muss die Entscheidung des Landgerichts tragen. Weitere prozessuale Entscheidungen bleiben dem Landgericht vorbehalten.