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Beschluss

16 W 35/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Vollstreckungsorgane gegenüber ausländischen juristischen Personen: Maßgeblich ist der statutarische Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO), nicht der Wohnsitz ihres Organs. • Die EuGVVO (Art. 22 Nr. 5) findet auf Erlass einzelner Vollstreckungsakte wie die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ZPO keine Anwendung; hierfür gelten die allgemeinen Regeln des deutschen Zivilprozessrechts. • Für die Annahme eines Gerichtsstands des voraussichtlichen Vollstreckungsortes im Inland müssen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; der bloße Wohnsitz des Geschäftsführers ausländischer Gesellschaften genügt nicht. • Voraussetzungen des § 807 ZPO sind nicht erfüllt, wenn der Gläubiger nicht nachweist, dass Vollstreckungsversuche gegen die Gesellschaft selbst erfolglos geblieben sind oder erfolglose Pfändungen in deren Geschäftsräumen glaubhaft sind.
Entscheidungsgründe
Keine Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung bei ausländischer Gesellschaft ohne inländische Zuständigkeit • Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Vollstreckungsorgane gegenüber ausländischen juristischen Personen: Maßgeblich ist der statutarische Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO), nicht der Wohnsitz ihres Organs. • Die EuGVVO (Art. 22 Nr. 5) findet auf Erlass einzelner Vollstreckungsakte wie die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ZPO keine Anwendung; hierfür gelten die allgemeinen Regeln des deutschen Zivilprozessrechts. • Für die Annahme eines Gerichtsstands des voraussichtlichen Vollstreckungsortes im Inland müssen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; der bloße Wohnsitz des Geschäftsführers ausländischer Gesellschaften genügt nicht. • Voraussetzungen des § 807 ZPO sind nicht erfüllt, wenn der Gläubiger nicht nachweist, dass Vollstreckungsversuche gegen die Gesellschaft selbst erfolglos geblieben sind oder erfolglose Pfändungen in deren Geschäftsräumen glaubhaft sind. Die Gläubigerin erwirkte ein Versäumnisurteil gegen eine als "F. PG GmbH" bezeichnete Schuldnerin über 1.482,75 EUR. Im Rubrum wurde als Anschrift die Wohnadresse des alleinigen Geschäftsführers in Euskirchen genannt. Tatsächlich ist die Schuldnerin eine belgische Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Hauptniederlassung in Eupen/Belgien. Bei Vollstreckungsversuchen in Euskirchen bestritt der Geschäftsführer, dass die Gesellschaft dort existiere; der Gerichtsvollzieher fand keine Vermögenswerte vor. Die Gläubigerin beantragte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; die Schuldnerin widersprach. Das Amtsgericht wies den Widerspruch zurück; die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte sodann die internationale Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Anordnung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. • Internationale Zuständigkeit: Maßgeblich ist bei juristischen Personen der statutarische Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO). Die Schuldnerin hat ihren Sitz in Eupen; deshalb fehlt deutschen Vollstreckungsorganen insoweit die internationale Zuständigkeit. • Anwendbarkeit der EuGVVO: Die EuGVVO (Art. 22 Nr. 5) gilt nach der zutreffenden Auffassung nicht für Erlass einzelner Vollstreckungsakte wie die eidesstattliche Offenbarungsversicherung; daher sind die allgemeinen deutschen Zuständigkeitsregeln (§ 899 Abs. 1 ZPO) heranzuziehen. • Gerichtsstand des voraussichtlichen Vollstreckungsortes: Für die Annahme eines solchen Gerichtsstands müssen konkrete, greifbare Anhaltspunkte bestehen, dass sich Vermögenswerte oder eine Niederlassung am betreffenden Ort tatsächlich befinden; der bloße Wohnsitz des Geschäftsführers genügt nicht. • Niederlassungstatbestand (§ 21 ZPO) liegt nicht vor: Aus den vorgelegten Unterlagen und der Handelsregisteranmeldung ergibt sich, dass die Gesellschaft keine Zweigniederlassung in Euskirchen unterhält. • Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO) nicht erfüllt: Die Gläubigerin hat nicht dargetan, dass Pfändungsversuche gegen die Gesellschaft in Eupen erfolglos waren oder dass eine Befriedigung durch Pfändung inländischer Vermögenswerte ausgeschlossen ist; eine fruchtlose Durchsuchung der Privatwohnung des Geschäftsführers reicht bei juristischen Personen nicht aus. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen, mit dem der Widerspruch gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen wurde, wurde aufgehoben; der Antrag der Gläubigerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht folgte der Auffassung, dass deutsche Vollstreckungsorgane hier international nicht zuständig sind, weil die Schuldnerin ihren Sitz in Belgien hat und keine belastbaren Anhaltspunkte für eine inländische Niederlassung oder Vermögenswerte vorliegen. Darüber hinaus hat die Gläubigerin nicht die Voraussetzungen des § 807 ZPO dargetan, die eine Anordnung der Offenbarungsversicherung rechtfertigen würden. Die Gläubigerin hat die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.