Beschluss
6 W 6/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass der Vergleich zwischen kontradiktorisch streitenden Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossen wurde.
• Vereinbarungen zwischen Verfahrensbeteiligten, die zuvor als Streitgenossen auf derselben Seite standen, sind kein vollstreckbarer Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
• Die Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels voraus; fehlt dieser, ist die Androhung nicht gerechtfertigt.
• Ein materiell-rechtlicher Vergleich nach § 779 BGB kann zwar Verpflichtungen zwischen mehreren Beteiligten begründen, begründet aber nicht automatisch einen vollstreckbaren Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Vergleich zwischen früheren Streitgenossen begründet keinen vollstreckbaren Prozessvergleich • Ein Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass der Vergleich zwischen kontradiktorisch streitenden Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossen wurde. • Vereinbarungen zwischen Verfahrensbeteiligten, die zuvor als Streitgenossen auf derselben Seite standen, sind kein vollstreckbarer Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. • Die Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels voraus; fehlt dieser, ist die Androhung nicht gerechtfertigt. • Ein materiell-rechtlicher Vergleich nach § 779 BGB kann zwar Verpflichtungen zwischen mehreren Beteiligten begründen, begründet aber nicht automatisch einen vollstreckbaren Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Antragsteller hatten ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen mehrere Antragsgegner betrieben; das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem alle Beteiligten sich zur Unterlassung bestimmter Personenbeförderungspraktiken verpflichteten. Die Antragsteller waren der Ansicht, der Vergleich habe gegenseitige Verpflichtungen zwischen allen Verfahrensbeteiligten begründet, so dass jeder bei Verstößen mit Ordnungsgeld bedroht werden könne. Das Landgericht hatte daraufhin gegenüber den Antragsgegnern, darunter Antragsgegnerin zu 1), ein Ordnungsgeld angedroht. Die Antragsgegnerin zu 1) legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, dass sie und die Antragsteller im Ausgangsverfahren als gemeinsame Antragsgegner auf derselben Seite gestanden hätten, sodass die Rollen nicht geändert werden könnten. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere, ob der geschlossene Vergleich einen vollstreckbaren Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt. • Ein vollstreckbarer Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass der Vergleich zwischen den streitigen Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossen wurde; der Gesetzeswortlaut meint die miteinander kontradiktorisch streitenden Parteien. • Im vorliegenden Fall hatten mehrere Beklagte/Antragsgegner gemeinsam mit der Antragstellerin einen Gesamtvergleich geschlossen, wobei einzelne Regelungen auch das Verhältnis der einstigen Streitgenossen untereinander betrafen. Dies begründet allenfalls einen materiell-rechtlichen Vergleich nach § 779 BGB, nicht jedoch einen Prozessvergleich i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Verhältnisse zwischen Verfahrensbeteiligten, die zuvor auf derselben Verfahrensseite standen. • Da ein vollstreckbarer Titel fehlt, fehlen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen für die Androhung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 2 ZPO; die Androhung war daher nicht gerechtfertigt. • Folglich war die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin zu 1) aufzuheben bzw. der entsprechende Antrag zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 500,00 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hatte Erfolg; der angegriffene Beschluss wurde insoweit abgeändert, dass der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes gegen sie zurückgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin zu 1) ist damit in der Hauptsache obsiegend, weil der Vergleich vom 02.07.2003 im Verhältnis zwischen ihr und den Antragstellern keinen vollstreckbaren Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien teilweise selbst; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst, die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Parteien hälftig. Das Verfahren war erfolgversprechend für die Beschwerdeführerin, weil ohne vollstreckbaren Titel die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen.