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Beschluss

16 UF 227/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nur zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei darlegt, welches konkrete Ziel sie mit ihrer Beteiligung im Beschwerdeverfahren verfolgt. • Bei fehlender Gegnerstellung kann PKH nur für eine verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung gewährt werden, die ein eigenes Rechtsziel ankündigt oder erkennen lässt. • Ein Antragsgegner hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen; ohne entsprechende Erklärung kann PKH nicht geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich • Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nur zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei darlegt, welches konkrete Ziel sie mit ihrer Beteiligung im Beschwerdeverfahren verfolgt. • Bei fehlender Gegnerstellung kann PKH nur für eine verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung gewährt werden, die ein eigenes Rechtsziel ankündigt oder erkennen lässt. • Ein Antragsgegner hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen; ohne entsprechende Erklärung kann PKH nicht geprüft werden. Streitparteien beantragten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Die Antragstellerin nahm am Beschwerdeverfahren teil, legte jedoch nicht dar, welches Ziel sie mit ihrer Beteiligung verfolgte. Der Antragsgegner legte keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor und bezog sich auch nicht auf eine in erster Instanz vorgelegte Erklärung. Das Oberlandesgericht prüfte deshalb die formalen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren. Es betrachtete insbesondere die Frage der Gegnerstellung und die Anforderungen an die Darlegung wirtschaftlicher Verhältnisse. • Bei Beschwerden gegen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich fehlt häufig eine klare Gegnerstellung; daher kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die beantragende Partei ein eigenes Rechtsziel verfolgt oder durch ihre Verteidigung ein solches Ziel erkennbar macht. • Die Antragstellerin hat bis zur Entscheidung des Senats nicht dargelegt, welches Ziel sie mit ihrer Beteiligung am Beschwerdeverfahren anstrebte; damit fehlt die Voraussetzung für die Gewährung von PKH für eine verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung (§ 119 ZPO-Rechtsprechung und einschlägige Kommentarliteratur herangezogen). • Der Antragsgegner hat keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch nicht auf eine frühere Erklärung Bezug genommen, sodass die prüfungsrelevanten Angaben zur Bedürftigkeit fehlen. • Mangels Begründung durch die Antragstellerin und fehlender Vermögensangaben durch den Antragsgegner war eine positive Entscheidung über die Anträge auf Prozesskostenhilfe nicht möglich. Die Anträge beider Parteien auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurden zurückgewiesen. Die Antragstellerin konnte kein eigenes verfahrensbezogenes Ziel darlegen, das die Gewährung von PKH bei fehlender Gegnerstellung rechtfertigen würde. Der Antragsgegner hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offengelegt, sodass auch insoweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nicht feststellbar waren. Aufgrund dieser beiden Defizite war die Versagung der Prozesskostenhilfe geboten. Damit bleibt jede Partei selbst für ihre Prozesskosten im Beschwerdeverfahren verantwortlich.