Beschluss
2 Ws 29/04
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bruchteilsfestsetzungen nach § 464b StPO kann der Rechtspfleger das Erstattungsquantum nach Bruchteilen bestimmen.
• Bei der Quotierung von Auslagen sind die Umstände des Einzelfalls und die Differenztheorie zu berücksichtigen; rein rein rechnerische Quotelung nach Anzahl der Verurteilungs- vs. Freispruchsfälle ist nicht sachgerecht.
• Die Quotierung darf nicht zu höheren Erstattungen führen als nach der Differenztheorie gerechtfertigt wäre.
Entscheidungsgründe
Rechtspflegerliche Quotierung von Verteidigerauslagen nach Bruchteilsfestsetzung • Bei Bruchteilsfestsetzungen nach § 464b StPO kann der Rechtspfleger das Erstattungsquantum nach Bruchteilen bestimmen. • Bei der Quotierung von Auslagen sind die Umstände des Einzelfalls und die Differenztheorie zu berücksichtigen; rein rein rechnerische Quotelung nach Anzahl der Verurteilungs- vs. Freispruchsfälle ist nicht sachgerecht. • Die Quotierung darf nicht zu höheren Erstattungen führen als nach der Differenztheorie gerechtfertigt wäre. Der Verurteilte begehrt die Festsetzung eines höheren Anteils seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse nach einem Urteil des Landgerichts Aachen, in dem er in Teilen freigesprochen wurde. Das Landgericht hatte die erstattungsfähigen Auslagen auf 1.982,22 EUR festgesetzt, das sind 1/4 der vom Wahlverteidiger berechneten Gebühren von 7.928,89 EUR. Der Rechtspfleger hatte die Auslagen nach Bruchteilen bestimmt, obwohl das Urteil selbst keine Bruchteilsentscheidung gemäß § 464d StPO getroffen hatte. Der Beschwerdeführer fordert statt 1/4 die Festsetzung von 2/5 der Verteidigergebühren. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 20 Tage mit zahlreichen Anträgen und Beweiserhebungen; die freigesprochenen acht Fälle haben nach Aktenlage nicht zu gesonderten, ausschließlich für diese Fälle notwendigen Vernehmungen geführt. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, aber unbegründet. • Rechtspfleger können nach herrschender Auffassung und entsprechender Anwendung des § 464b StPO Auslagen nach Bruchteilen festsetzen, auch wenn das Urteil keine Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO enthält. • § 464b StPO ermöglicht eine quotierende Festsetzung; dabei ist jedoch zu beachten, dass § 464d StPO nur für einfache, überschaubare Fälle gedacht ist. • Bei Bruchteilsentscheidungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Differenztheorie bleibt als Maßstab anwendbar, wonach der Verurteilte nur von den Mehrkosten freizustellen ist, die durch die Taten verursacht wurden, die zum Freispruch führten. • Eine rein arithmetische Aufteilung nach Anzahl der Verurteilungs- vs. Freispruchsfälle ist regelmäßig nicht sachgerecht und kann nicht zu einer höheren Festsetzung führen als nach der Differenztheorie gerechtfertigt. • Aus den Hauptverhandlungsprotokollen ergab sich, dass die überwiegenden Verfahrensanteile auch bei ausschließlich auf die Verurteilungsfälle gerichteter Verhandlung angefallen wären; es waren keine ausschließlich freispruchsrelevanten Beweiserhebungen erkennbar. • Vor diesem Hintergrund ist die vom Rechtspfleger gewählte Quote von 1/4 angemessen und nicht zu Lasten des Beschwerdeführers fehlerhaft. Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Die Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen auf 1.982,22 EUR (1/4 der Verteidigergebühren) ist im Rahmen des rechtlichen Ermessens und unter Beachtung der Differenztheorie sachgerecht. Eine höhere Quote von 2/5 ist nicht gerechtfertigt, da keine besonderen Mehrkosten auf die Freispruchsfälle entfallen haben. Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.