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Beschluss

16 WF 195/03

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der ihm Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 31. Januar 2003 aufgehoben. Die erneute Entscheidung über das Prozesskostengesuch des Beklagten wird dem Amtsgericht übertragen. Gründe 1 Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 31. Januar 2003 Prozesskostenhilfe versagt, weil der Beklagte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig angegeben habe und weil er sein Grundvermögen zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen müsse, etwa durch Aufnahme eines weiteren oder die Erhöhung eines bestehenden Darlehens, welches er aus seinen regelmäßigen Einkünften zurückzahlen könne. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat zunächst Erfolg. 3 1. Allerdings hat der Beklagte in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angegeben, dass er (Mit-) Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in X. ist, das er 1979 geerbt hat. Allein der Umstand, dass eine Partei Einkommens- oder Vermögenspositionen verschweigt, erlaubt nicht, dieser Prozesskostenhilfe in Bausch und Bogen zu versagen. Vielmehr ist der neu bekannte Sachverhalt, hier also das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück, in die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen. 4 2. Entgegen seiner in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung ist der Beklagte durchaus verpflichtet, dieses Grundstück zu verwerten. Unzumutbar ist lediglich die Verschleuderung von Vermögen. Der Wert des Miteigentums an einem Grundstück ist hingegen durch Teilungsversteigerung zu realisieren. Da die Teilungsversteigerung jedoch nicht zu sofortigem Mittelzufluss führt, Prozesskostenbedarf jedoch sofort besteht, ist gegebenenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der Betrag zu bestimmen, der zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Vermögen zu zahlen ist (§ 120 Abs. 1 S. 1 ZPO). 5 Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer Prozesspartei zugemutet werden soll, ein verhältnismäßig hohes Zurückbleiben des Versteigerungserlöses hinter dem Verkehrswert um eines verhältnismäßig geringen Prozesskostenbedarfs in Kauf zu nehmen (OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 389). Dies ist indessen hier nicht der Fall. Der Streitwert beträgt 11.024,18 EUR. Zu den Gerichtskosten kommt die Sachverständigenentschädigung von 5.170,94 EUR (Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg: Wert des Miteigentumsanteils 16.000 DM; Prozesskostenbedarf nur 1.150 DM). 6 Da das Amtsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung noch nicht geprüft hat, ist ihm die erneute Entscheidung über das Prozesskostengesuch des Antragsgegners insgesamt zu übertragen. Es kann dann auch den Zeitpunkt bestimmen, zu welchem dem Antragsgegner gem. § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO die Zahlung der gesamten Prozesskosten aus seinem Vermögen auferlegt werden soll.