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Beschluss

2 Ws 71/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde gegen einen Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO ist unzulässig, da dieser Rechtsbehelf nur für Verhaftungen i.S. des § 310 StPO nicht angenommen wird. • Ein Sicherungshaftbefehl unterscheidet sich rechtlich von Untersuchungshaft, weil bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und nur die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen ist. • Die bloße Intensität des Freiheitsgrundrechtseingriffs rechtfertigt nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde; maßgeblich ist die prozessuale Gefahrenlage und die bestehenden Rechtsbehelfe. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
Entscheidungsgründe
Weitere Beschwerde gegen Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO unzulässig • Die weitere Beschwerde gegen einen Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO ist unzulässig, da dieser Rechtsbehelf nur für Verhaftungen i.S. des § 310 StPO nicht angenommen wird. • Ein Sicherungshaftbefehl unterscheidet sich rechtlich von Untersuchungshaft, weil bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und nur die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen ist. • Die bloße Intensität des Freiheitsgrundrechtseingriffs rechtfertigt nicht die Zulassung der weiteren Beschwerde; maßgeblich ist die prozessuale Gefahrenlage und die bestehenden Rechtsbehelfe. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. Der Beschwerdeführer war durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Auflage von 300 Sozialstunden enthielt. Wegen erneuter Straffälligkeit erließ das Amtsgericht am 27.05.2002 einen Sicherungshaftbefehl; der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2003 festgenommen, nachdem er sich zwischenzeitlich im Ausland aufgehalten hatte. Das Landgericht Köln wies die Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl zurück und berücksichtigte neben der behaupteten erneuten Straffälligkeit auch, dass die Sozialstunden nicht erbracht wurden. Der Beschwerdeführer rügte, es liege noch keine Verurteilung wegen der behaupteten neuen Straftat vor und es sei keine Anhörung hinsichtlich des Widerrufsgrundes erfolgt. Das Amtsgericht hatte zwischenzeitlich die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung der Sozialstunden widerrufen. • Rechtsfrage: Ob gegen einen Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO die weitere Beschwerde statthaft ist. Entscheidung: Die weitere Beschwerde ist unzulässig. • Begründung: Die Inhaftierung nach § 453c StPO ist nach überwiegender Auffassung keine Verhaftung i.S. des § 310 StPO; deshalb ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nicht eröffnet. • Unterschied zu Untersuchungshaft: Untersuchungshaft beruht nur auf dringendem Tatverdacht und begründet eine besondere Gefahrenlage, die die weitere Beschwerde rechtfertigt; dem Sicherungshaftbefehl liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Verurteilung zugrunde, sodass nur noch die Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen offen ist. • Verfahrensrechtliche Erwägung: Die Feststellung von Widerrufsgründen ist nicht mit den Problemen der Schuld- oder Tatfeststellung vergleichbar und rechtfertigt daher nicht die Ausweitung der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde. • Gegenargumente: Ein Verweis auf Gleichbehandlung mit § 119 StPO oder die gleiche Schwere des Grundrechtseingriffs überzeugt nicht; die StPO kennt für vergleichbare Freiheitsbeschlüsse andere Rechtswege oder gar keinen besonderen Rechtsbehelf, sodass die Intensität des Eingriffs allein kein Statthaftigkeitsgrund sein kann. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung: § 473 StPO. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die weitere Beschwerde als unzulässig und erkennt die Kosten dem Verurteilten auferlegt an. Entscheidungsträger sahen keinen Raum für die weitere Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO, weil es sich nicht um eine Verhaftung im Sinne des § 310 StPO handelt und bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt; offen bleibt lediglich die Prüfung der Widerrufsgründe, die jedoch keinen anderen Rechtsbehelf rechtfertigt. Die Vorwürfe der fehlenden Anhörung und des Mangels einer neuen Verurteilung ändern nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.