Beschluss
16 WF 197/03
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung nach §1612b Abs.5 BGB ist in Abänderungsverfahren nach §2 UTAnpG, §655 ZPO umzusetzen, jedoch kann eine materielle Rückwirkung in die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des §1613 BGB erfolgen.
• Die Abänderung kann nach §2 UTAnpG grundsätzlich für die Zeit nach Antragstellung angeordnet werden; die wirtschaftliche Wirkung für die Zeit vor Zustellung des Abänderungsantrags setzt aber den Eintritt der Voraussetzungen des §1613 BGB (insbesondere Verzug) voraus.
• Das Abänderungsverfahren nach §655 ZPO verlangt eine volle Prüfung der Voraussetzungen des §1613 BGB; die Vereinfachung des Verfahrens nach §645 ff. ZPO greift insoweit nicht ein.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kindergeld nach Gesetzesänderung und Grenzen rückwirkender Unterhaltsanpassung • Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung nach §1612b Abs.5 BGB ist in Abänderungsverfahren nach §2 UTAnpG, §655 ZPO umzusetzen, jedoch kann eine materielle Rückwirkung in die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des §1613 BGB erfolgen. • Die Abänderung kann nach §2 UTAnpG grundsätzlich für die Zeit nach Antragstellung angeordnet werden; die wirtschaftliche Wirkung für die Zeit vor Zustellung des Abänderungsantrags setzt aber den Eintritt der Voraussetzungen des §1613 BGB (insbesondere Verzug) voraus. • Das Abänderungsverfahren nach §655 ZPO verlangt eine volle Prüfung der Voraussetzungen des §1613 BGB; die Vereinfachung des Verfahrens nach §645 ff. ZPO greift insoweit nicht ein. Der Vater zahlte Kindesunterhalt nach einem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg. Zum 1.1.2001 änderte sich die gesetzliche Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes (§1612b Abs.5 BGB). Das Kind reichte am 21.12.2000 einen Abänderungsantrag ein, der dem Vater erst am 25.4.2002 zugestellt wurde. Die Antragstellerin begehrte eine Anpassung des Unterhalts unter Einbeziehung der neuen Kindergeldregelung auch für die Zeit vor Zustellung; der Antragsgegner bestritt Zugang zuvor übersandter Mahnschreiben und wandte ein, eine rückwirkende Anpassung sei nur unter den Voraussetzungen des §1613 BGB möglich. Das Amtsgericht setzte die neue Anrechnung ab dem 1.1.2001 um; das OLG änderte dies und setzte die Änderung erst ab 25.4.2002 fest. • Die gesetzliche Neuregelung der Kindergeldanrechnung nach §1612b Abs.5 BGB ist im Abänderungsverfahren nach §2 UTAnpG, §655 ZPO umzusetzen; dies betrifft die Zeit nach Eingang des Abänderungsantrags beim Gericht. • Eine materiellrechtliche Rückwirkung in die Vergangenheit ist nach §1613 BGB nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere Verzug des Unterhaltspflichtigen; §2 UTAnpG ändert diesen Grundsatz nicht auf materieller Ebene. • Der Zugang eines Aufforderungs- oder Mahnschreibens zum Eintritt des Verzugs muss nachgewiesen werden; hier konnte der Antragstellerin der Nachweis nicht gelingen, sodass Verzug vor Zustellung des Abänderungsantrags nicht festgestellt werden konnte. • §2 UTAnpG legt fest, dass Abänderungen für die Zeit nach Antragstellung möglich sind; dies betrifft die verfahrensrechtliche Zulässigkeit, nicht jedoch eine automatische materielle Rückwirkung ohne Prüfung nach §1613 BGB. • Das Verfahren nach §655 ZPO verlangt eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des §1613 BGB; die vereinfachten Feststellungsmöglichkeiten des §648 Abs.1 ZPO sind hier nicht anwendbar. • Vorliegend war der Abänderungsantrag am 21.12.2000 gestellt, zugestellt wurde er am 25.4.2002; mangels Nachweis eines früheren Zugangs von Mahnschreiben kann die Abänderung materielle Wirkung nur ab Zustellung haben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte teilweise Erfolg: Die Unterhaltsanpassung nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung wird zwar angewendet, jedoch erst ab dem 25.04.2002, dem Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsantrags. Eine rückwirkende Festsetzung vor diesem Datum scheidet aus, weil die Antragstellerin den für eine Rückwirkung nach §1613 BGB erforderlichen Nachweis eines Verzugs nicht erbracht hat. Das Amtsgericht war daher in der Zuweisung der materiellen Wirkung ab dem 01.01.2001 zu weitgehend; im Übrigen bleibt der Abänderungsantrag zurückgewiesen. Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.