Beschluss
Ss 60/04 (B) - 38 B -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbständiges Verfallsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG setzt voraus, dass gegen den Täter kein Bußgeldverfahren durchgeführt wurde oder es eingestellt ist.
• Wurde der Täter bereits in einem Bußgeldverfahren rechtskräftig verurteilt, ist über den Verfall gegen einen beteiligten Dritten im gleichen (subjektiven) Verfahren mitzuentscheiden; ein gesondertes Verfallsverfahren ist dann unzulässig.
• Ein Nachverfahren nach §§ 439 StPO, 87 OWiG kommt bei der Verfallsanordnung nicht in Betracht, weil der verfallsbeteiligte Dritte von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen ist.
• Fehlt die erforderliche Verfahrensvoraussetzung, ist die Rechtsbeschwerde insoweit begründet und das Verfahren einzustellen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit selbständigen Verfallsverfahrens bei bereits geführt‑em Bußgeldverfahren gegen den Täter • Ein selbständiges Verfallsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG setzt voraus, dass gegen den Täter kein Bußgeldverfahren durchgeführt wurde oder es eingestellt ist. • Wurde der Täter bereits in einem Bußgeldverfahren rechtskräftig verurteilt, ist über den Verfall gegen einen beteiligten Dritten im gleichen (subjektiven) Verfahren mitzuentscheiden; ein gesondertes Verfallsverfahren ist dann unzulässig. • Ein Nachverfahren nach §§ 439 StPO, 87 OWiG kommt bei der Verfallsanordnung nicht in Betracht, weil der verfallsbeteiligte Dritte von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen ist. • Fehlt die erforderliche Verfahrensvoraussetzung, ist die Rechtsbeschwerde insoweit begründet und das Verfahren einzustellen. Wegen Nichtausrüstung einer Tankstelle wurde der Mitarbeiter Q der früheren A‑Firma in einem Bußgeldverfahren rechtskräftig verurteilt. Gegen die Firma (später umfirmiert; zuletzt B1 Fuels Deutschland GmbH) ordnete das Staatliche Umweltamt Verfall eines Geldbetrags an; die Firma legte Einspruch ein. Das Amtsgericht verwarf nach Nichterscheinen der Geschäftsführer den Einspruch. Dagegen erhob die Firma Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Aufhebung und Zurückverweisung. In der Sache stritten die Verfallsbeteiligte und das Verfahren darüber, ob ein selbständiges Verfallsverfahren möglich ist, obwohl gegen den Täter bereits ein Bußgeldverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden war. • Rechtslage: Nach § 29a Abs. 4 OWiG ist ein selbständiger Verfall möglich, wenn gegen den Täter kein Bußgeldverfahren eingeleitet oder es eingestellt wird; im Straf‑ und Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Verfahrens Voraussetzung für ein selbständiges Verfallsverfahren. • Vorliegend ist der Täter Q bereits in einem Bußgeldverfahren geführt und rechtskräftig verurteilt worden; die Verfallsbeteiligte ist als Dritte zu qualifizieren. Das ändert sich nicht dadurch, dass Q für die Firma verantwortlich gehandelt hat. • Rechtliche Folge: Wenn gegen den Täter verhandelt wird, muss zugleich im subjektiven Verfahren über den Verfall gegen den beteiligten Dritten entschieden werden. Fehlt diese gemeinsame Verhandlung, steht der Verfallsanordnung im selbständigen Verfahren ein Verfahrenshindernis entgegen, weil die Zulässigkeit nach § 440 StPO i.V.m. § 46 OWiG bzw. § 29a Abs. 4 OWiG nicht gegeben ist. • Kein Nachverfahren: Ein Nachverfahren nach §§ 439 StPO, 87 OWiG kommt nicht in Betracht, weil der verfallsbeteiligte Dritte bereits von Amts wegen am Verfahren zu beteiligen ist; die Verweisungsvorschrift schließt das Nachverfahren aus. • Verfahrensfolge: Mangels erfüllter Verfahrensvoraussetzung war die Rechtsbeschwerde begründet und das Verfahren einzustellen. • Kostenentscheidung: Die Staatskasse hat die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten zu tragen, gestützt auf § 467 Abs. 1 StPO analog. Der Senat hat das Verfahren eingestellt, weil ein selbständiges Verfallsverfahren unzulässig ist, da gegen den Täter bereits ein Bußgeldverfahren geführt und rechtskräftig entschieden worden war; über den Verfall des Dritten hätte zugleich im subjektiven Verfahren zu entscheiden sein müssen. Ein Nachverfahren kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann deshalb nicht Bestand haben. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfallsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten.