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Beschluss

11 W 13/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert der Streitverkündung bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei. • Stellt der Streithelfer denselben Antrag wie die Hauptpartei, ist dieser Antrag auslegungsbedingt dahin zu verstehen, dass der Streithelfer nur insoweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist. • Die Festsetzung des Streitwerts der Streitverkündung ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil eine Änderung zu einem Widerspruch mit einer bereits rechtskräftigen Kostenentscheidung führen könnte.
Entscheidungsgründe
Streitwert der Streitverkündung nach Interesse des Streithelfers (Auslegung des Antrags) • Der Streitwert der Streitverkündung bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei. • Stellt der Streithelfer denselben Antrag wie die Hauptpartei, ist dieser Antrag auslegungsbedingt dahin zu verstehen, dass der Streithelfer nur insoweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist. • Die Festsetzung des Streitwerts der Streitverkündung ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil eine Änderung zu einem Widerspruch mit einer bereits rechtskräftigen Kostenentscheidung führen könnte. Die Kläger wandten sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für eine Streitverkündung durch die Beklagte. Streitgegenstand war ein Schaden an Fliesen; im Termin wurde für einen Teil des Anspruchs ein Betrag von 11.000 EUR als außer Streit angesehen. Die Streithelferin (beklagte Partei) trat lediglich für den Schadenkomplex der Fliesen im Erdgeschoss bei. Die Kläger hatten den Schaden für diesen Komplex mit 9.324,37 EUR beziffert. Im Verfahren begehrten die Kläger eine Herabsetzung des Streitwerts noch weiter um 3.147,31 EUR mit der Behauptung, dieser Teil beträfe Fliesen, die nicht in den Verantwortungsbereich der Streithelferin fielen. Die Kläger legten Beschwerde gegen die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ein. • Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig; eine Änderung des Streitwerts ist nicht ausgeschlossen, nur weil dadurch eine bereits ergangene Kostenentscheidung widersprüchlich erscheinen könnte. • Der maßgebliche Wert richtet sich nach § 3 ZPO: Maßstab ist das Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei, nicht allein der Wortlaut des Antrags der Hauptpartei. • Wenn der Streithelfer denselben Antrag wie die Hauptpartei stellt, ist dieser Antrag im Rahmen der Auslegung so zu verstehen, dass der Streithelfer nur insoweit unterstützt, wie sein eigenes Interesse berührt ist; die Antragstellung hat keine eigenständige Wirkung auf den Streitgegenstand. • Eine Abgrenzung des für die Streitverkündung anzusetzenden Wertes an Hand der Gefahr eines späteren Regresses des Streithelfers ist sachgerecht; insoweit sind Abgrenzungsschwierigkeiten kein überzeugender Grund, pauschal den Hauptsachestreitwert zu übernehmen. • Im vorliegenden Fall war der beigetretene Schutzbereich der Streithelferin auf die Fliesen im Erdgeschoss beschränkt; diese wurden von den Klägern mit 9.324,37 EUR beziffert, weshalb dieser Betrag den Streitwert bestimmt. • Die weitergehende Herabsetzung um 3.147,31 EUR greift nicht durch, weil die Kläger bis zuletzt die Beklagte auf den vollen Betrag von 9.324,37 EUR in Anspruch genommen haben, so dass dieser Betrag das Regressinteresse der Streithelferin abbildet. • Eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 25 Abs. 4 GKG erfolgte nicht. Der Beschluss des Landgerichts wurde dahin abgeändert, dass der Streitwert für die Streitverkündung auf 9.324,37 EUR festgesetzt wird. Die Beschwerde der Kläger ist hinsichtlich der Herabsetzung überwiegend erfolgreich, aber der weitere Herabsetzungsantrag um 3.147,31 EUR bleibt erfolglos, weil das Interesse der Streithelferin sich nach dem vollen von den Klägern zuletzt geltend gemachten Anspruch richtet. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt damit das konkrete Regressrisiko der Streithelferin und nicht pauschal den Wert der Hauptsache; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.