Beschluss
16 WF 196/03
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. September 2003 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: bis 300 EUR Gründe 1 Die Antragstellerin hat den Antragsgegner während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe persönlicher Gegenstände in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Sache nicht als Verfahren nach § 620 Nr. 8 ZPO behandelt. Nachdem der Antragsgegner die Sachen herausgegeben hatte und die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Amtsgericht die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und in den Gründen von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gesprochen. 2 Die gegen die Kostenentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 620 c Satz 2 ZPO unzulässig. Zwar hat das Amtsgericht nicht eine - im übrigen auch grundsätzlich unzulässige - Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung getroffen; im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre die auf § 91 a ZPO gestützte Kostenentscheidung auch anfechtbar. Indessen kann dem Antragsgegner daraus, dass das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung falsch eingeordnet hat, kein Vorteil in der Gestalt erwachsen, dass die Kostenentscheidung anfechtbar wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1421 für den Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Urteil; grundsätzlich BGHZ 40, 267; 46, 113). Auch besteht kein Bedürfnis, zur Beseitigung der Kostenentscheidung ein außerordentliches Rechtsmittel zuzulassen. Bei erfolgreichem Scheidungsantrag hätten die Kosten gem. §§ 93 a, 620 g ZPO als gegeneinander aufgehoben angesehen werden können, wovon die getroffene Kostenentscheidung nur maßvoll abweicht. Eine Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO ist auch nicht ausnahmslos unzulässig, zulässig etwa dann, wenn es nicht zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages kommt. Unabhängig davon, dass nach der ZPO-Reform ab Januar 2002 ein außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr in Frage kommen dürfte (vgl. OLG Celle NJW 2002, 3715; Senatsbeschluss 16 WF 85/03 v. 27. Juni 2003; für den außerordentlichen Rechtsbehelf zum BGH nach Neuregelung des Beschwerderechts BGH v. 07. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577; v. 02.10.2002 - XII ZB 19/02), besteht hierfür im vorliegenden Fall auch kein Bedürfnis.