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Beschluss

16 WF 196/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 620c Satz 2 ZPO unzulässig. • Die fehlerhafte Einordnung des Verfahrens durch das Amtsgericht führt nicht dazu, dass die Kostenentscheidung anfechtbar wird. • Ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung einer Kostenentscheidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich; hier besteht kein Bedürfnis dafür.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Verfahren nach § 620 ZPO • Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 620c Satz 2 ZPO unzulässig. • Die fehlerhafte Einordnung des Verfahrens durch das Amtsgericht führt nicht dazu, dass die Kostenentscheidung anfechtbar wird. • Ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung einer Kostenentscheidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich; hier besteht kein Bedürfnis dafür. Die Antragstellerin nahm den Antragsgegner während laufenden Scheidungsverfahrens im Verfahren auf Herausgabe persönlicher Gegenstände in Anspruch. Das Amtsgericht behandelte die Sache nicht als Verfahren nach § 620 Nr. 8 ZPO, sprach in den Gründen jedoch von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nachdem der Antragsgegner die Sachen herausgegeben hatte, erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht legte die Kosten je zur Hälfte den Parteien auf. Der Antragsgegner legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 620c Satz 2 ZPO unzulässig, weil die Kostenentscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit der hier geltenden Beschwerdemöglichkeit angefochten werden kann. • Selbst wenn das Amtsgericht den Antrag falsch eingeordnet hat, verschafft dies dem Antragsgegner keinen Vorteil in Gestalt einer Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung; die Rechtslage erlaubt es nicht, allein aufgrund einer fehlerhaften Verfahrenseinordnung ein anderes Rechtsmittel zu eröffnen. • Ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung der Kostenentscheidung ist nicht zuzulassen, weil kein Bedürfnis besteht: Bei erfolgreichem Scheidungsantrag wären die Kosten nach §§ 93a, 620g ZPO als aufgehoben anzusehen gewesen, und die getroffene Entscheidung weicht hiervon nur geringfügig ab. • Eine Kostenentscheidung im Verfahren nach § 620 ZPO ist nicht generell ausgeschlossen; Ausnahmen sind denkbar, etwa wenn es nicht zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kommt. Dies rechtfertigt hier jedoch nicht die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsmittels. • Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, dass formale Verfahrensfehler nicht ohne weiteres zu einem neuen Beschwerdeweg führen und dass die ZPO-Reform 2002 die Möglichkeiten außerordentlicher Rechtsbehelfe weiter einschränkt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom 19.09.2003 war unzulässig und wurde auf seine Kosten verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die fehlerhafte Einordnung des Verfahrens durch das Amtsgericht die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung nicht ändert und kein Bedürfnis für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs besteht. Die Kostenentscheidung, die die Parteien je zur Hälfte belastet, bleibt damit bestehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.